Sachverhalt:
Ein Schweizer Unternehmer U4 (=Empfänger) bestellt bei seinem deutschen Lieferanten U3 (=2. Erwerber) eine Maschine. Dieser wiederum bestellt die Maschine beim italienischen Großhändler U2 (=1. Erwerber). Da der Großhändler U2 die Maschine nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim österreichischen Produzenten U1 (=Erstlieferant). Der deutsche Unternehmer U3 holt die Maschine vom Produzenten U1 in Österreich ab und liefert diese direkt an den Schweizer Unternehmer U4. Kurzbeschreibung des Reihengeschäfts:
- Registrierungspflichten:
- Der italienische Unternehmer U2 muss sich im Land des 1. Unternehmers U1 (Österreich) registrieren lassen.
- Der deutsche Unternehmer U3 muss sich aus österreichischer Sicht im Bestimmungsland Schweiz registrieren lassen.
- "Lieferung 1" von U1 (Österreich) an U2 (Italien)
- Ruhende Lieferung gem. § 3 Abs. 7 UStG
- Steuerbare Lieferung in Österreich (U1)
- "Lieferung 2" von U2 (Italien) an U3 (Deutschland)
- Bewegte Lieferung gem. § 3 Abs. 8 UStG
- Steuerbare steuerbefreite Lieferung in Österreich (U1)
- Steuerbefreiung gem. § 6 Abs. 1 UStG iVm. § 7 UStG (Ausfuhrlieferung)
- "Lieferung 3" von U3 (Deutschland) an U4 (Schweiz)
- Ruhende Lieferung gem. § 3 Abs. 7 UStG
- Aus österreichischer Sicht liegt eine steuerbare Lieferung in der Schweiz (U4) vor.
Detailbeschreibungen aus der Sicht der einzelnen Unternehmer: Aus der Sicht des Erstlieferanten U1 (aus Österreich):
Ausgangsrechnung:
- Fakturierung:
Diese Lieferung ist in Österreich (U1) steuerbar. Die Rechnung muss daher mit 20 % österreichischer Umsatzsteuer unter Angabe der eigenen (österreichischen) UID-Nummer ausgestellt werden.
- Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
Erfassung des Umsatzgeschäfts in den Kennziffern 000 und 022 als steuerpflichtige (Inlands-)Lieferung.
Aus der Sicht des 1. Erwerbers U2 (aus Italien):
Registrierung:- Der italienische Unternehmer U2 muss sich im Land des 1. Unternehmers U1 (Österreich) registrieren lassen und gegenüber U1 mit seiner österreichischen UID-Nummer auftreten. Die nachfolgend angeführten Eintragungen sind dementsprechend in der österreichischen UVA einzutragen.
Eingangsrechnung:
- UVA (beim österreichischen Finanzamt):
Die in der Eingangsrechnung enthaltene österreichische Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden und ist in der UVA in Kennziffer 060 zu erfassen.
Ausgangsrechnung:
- Fakturierung:
Rechnung ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung (steuerfreie Ausfuhrlieferung) gem. § 6 Abs. 1 UStG iVm. § 7 UStG (oder alternativ mit Verweis auf Art. 146 der Richtlinie 2006/112/EC).
- UVA (beim österreichischen Finanzamt):
Erfassung des Umsatzgeschäfts in den Kennziffern 000 und 011 als steuerfreie Ausfuhrlieferung.
Aus der Sicht des 2. Erwerbers U3 (aus Deutschland):
Registrierung:- Der deutsche Unternehmer U3 muss sich aus österreichischer Sicht im Bestimmungsland Schweiz registrieren lassen. Die nachfolgend angeführten Eintragungen sind dementsprechend in der Schweizer UVA einzutragen.
Eingangsrechnung:
- UVA (beim Schweizer Finanzamt):
Ob eine Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer in der UVA zu erfolgen hat und ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung aus dem Titel der Einfuhrumsatzsteuer besteht, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands und wird hier nicht näher analysiert, da die Schweiz in diesem Beispiel nur symbolisch für eines von vielen möglichen Drittländern steht.
Ausgangsrechnung:
- Fakturierung:
Diese Lieferung ist aus österreichischer Sicht in der Schweiz (U4) steuerbar. Ob dieses Umsatzgeschäft einer Umsatzsteuer unterliegt richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands und wird hier nicht näher analysiert, da die Schweiz in diesem Beispiel nur symbolisch für eines von vielen möglichen Drittländern steht.
- UVA (beim Schweizer Finanzamt):
Eine Erfassung in der UVA richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands.
Aus der Sicht des Empfängers U4 (aus der Schweiz):
Eingangsrechnung:
- Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
Eine Erfassung in der UVA richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands.
Anmerkungen zum Reihengeschäft:
- Obige Detailbeschreibungen aus der Sicht der Unternehmer U3 und U4 stellen nur einen Anhaltspunkt dar, wie die steuerrechtliche Beurteilung wäre, wenn in der Schweiz die österreichischen Gesetze gelten würden. Ebenso in der Reihengeschäftzkizze wie auch in der Kurzbeschreibung wurden nationale Abweichungen zur österreichischen Gesetzeslage nicht berücksichtigt!
- Allgemeine Informationen zur Beurteilung von Reihengeschäften finden Sie unter www.reihengeschaeft.at.
- Die Beurteilung dieses Reihengeschäfts aus dt. Sicht finden Sie im reihengeschaeftrechner.de (sowie in der englischen Version im chaintransaction-calculator.de).
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