Stress mit Dreiecksgeschäften

Hilfe zum Reihengeschäftrechner 2024 - Österreich:

  • Inhaltsverzeichnis:
  • 1) Rechtliche Beurteilung und Standardbedingungen
    2) Auswahlmaske
    3) Reihengeschäft-Skizze
    4) Kurzbeschreibung
    5) Detailbeschreibung
    6) Alternativbeispiele
    7) Druckversion
    8) Personalisierte Druckversion
    9) Editierbares Word-File
    10) Nutzungsbedingungen
    11) Haftungsausschluss

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  • 1) Rechtliche Beurteilung und Standardbedingungen:
    • Rechtliche Beurteilung der Reihengeschäftbeispiele:
      Die Beurteilung der hier dargestellten Reihengeschäfte wurde aus der Sicht der österreichischen Normen bzw. der österreichischen Verwaltungsauffassung (UStR) vorgenommen. D.h. es wurde der hypothetische Fall angenommen, dass in allen Mitgliedsstaaten und teilweise im ausgewählten Drittland die österreichischen Gesetze gelten würden. Nachdem alle Mitgliedsstaaten mit ihren nationalen Umsatzsteuergesetzen die Mehrwertsystemrichtlinie der EU umsetzen, sind die Umsatzsteuergesetze auch tatsächlich annähernd gleich. Es gibt jedoch geringfügige Unterschiede, auf die hier nicht im Detail eingegangen wird. Auf einige dieser Unterschiede wird aber in den Anmerkungen (am Ende der Detailbeschreibungen) hingewiesen. Spezielle Bestimmungen die bei der Einfuhr in einen Mitgliedsstaat gelten (wie z.B. eine Lieferortverlagerung) werden bei den Beispielen mit Ausfuhr in ein Drittland nicht berücksichtigt.

      Anzumerken ist, dass die Verwaltungsauffassung bis 31.12.2019 teilweise im Widerspruch zur EuGH-Judikatur stand. Gemäß EuGH-Judikatur hätte sich die Zuordnungsentscheidung der bewegten Lieferung daran orientieren müssen, welcher Unternehmer beim Grenzübertritt im Besitz der Verfügungsmacht ist. Die österreichische Verwaltungsauffassung orientierte sich hingegen ausschließlich daran, welcher der Unternehmer für die Beförderung bzw. Versendung verantwortlich war.

      Mit Einführung der Quick-Fixes auf EU-Ebene zum 1.1.2020 wurden erstmals Vorschriften zu Reihengeschäften in die MwStSystRL aufgenommen, welche mit dem Steuerreformgesetz 2020 in das österreichische Umsatzsteuergesetz (UStG) und auch in die Umsatzsteuerrichtlinie (UStR) eingearbeitet wurden. Nähere Informationen zu den Änderungen finden Sie unter Neue-Rechtslage, www.reihengeschaeft.at, UStG, UStR, MwStSystRL. Weitere Beispiele (nach alter Rechtslage) finden Sie auch unter Salzburger Steuerdialog.

    • Standardbedingungen:
      Die Auswertungen der Reihengeschäftsbeispiele im Reihengeschäftrechner basieren jeweils auf nachfolgenden angeführten Standardbedingungen:

      • Es handelt sich bei den Lieferungen um Warenlieferungen (und nicht um Dienstleistungen) an Unternehmer.

      • Die gelieferten Waren unterliegen dem Normalsteuersatz (keine Bücher, Lebensmittel etc.) und unterliegen auch keinen Sonderbestimmungen (keine Kraftfahrzeuge, Müll, Rohstoffe etc.). Befristete Absenkungen des Umsatzsteuersatzes aufgrund der Corona-Krise bleiben daher im Reihengeschäftrechner unberücksichtigt!

      • Die Unternehmer der Mitgliedsstaaten treten jeweils mit der UID-Nummer ihres eigenen Landes auf (außer es ist in den Beispielen Gegenteiliges vermerkt).

      • Bei Anwendung der Vereinfachungsregeln für Dreiecksgeschäfte hat der Erwerber (der mittlere Unternehmer des Dreiecksgeschäfts) im Bestimmungsland weder ein Unternehmen noch eine Betriebsstätte.

      • Jener Unternehmer, der den Transport veranlasst ist zum Zeitpunkt des Grenzübertritts im Besitz der Verfügungsmacht über die Waren und trägt das alleinige Risiko für den Untergang der Waren.

      • Bei Beispielen mit Drittlandsbezug erfolgt die Anmeldung zum freien Verkehr bzw. die Ausfuhranmeldung durch jenen Unternehmer, der den Transport veranlasst und zwar immer im Bestimmungsland (Ausnahme: In der Archivversion 2019 kann zusätzlich das Einfuhrland ausgewählt werden).

      • Es liegt kein gebrochener Transport vor (Ein gebrochener Transport liegt vor, wenn zwei oder mehrere Unternehmer sich den Transportweg teilen).

      • Es liegen keine Kommissionsgeschäfte vor.

      • Es erfolgt keine Lieferung in ein Konsignationslager oder in ein Zolllager.

      • Die Unternehmer sind umsatzsteuerlich weder pauschaliert noch steuerbefreit.

      • Die Unternehmer verfügen bei Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung über die dafür erforderlichen Nachweise wie z.B. Ausfuhrnachweise, Beförderungsnachweise etc. und erfüllen ihre Meldungsverpflichtungen (z.B. ZM).

    • Zusätzliche Standardbedingungen bei B2C-Beispielen:

      • Jener Unternehmer, der an die Privatperson liefert, ist bei innergemeinschaftlichen Reihengeschäften zum EU-OSS-System (Art. 25a UStG) angemeldet.

      • Unternehmer, die einen innergemeinschaftlichen Versandhandel tätigen fallen nicht unter die Ausnahmeregelung des Art. 3 Abs. 5 UStG (< 10.000,- EUR).

      • Bei Reihengeschäften mit Einfuhr aus dem Drittland, wird jeweils eine Warenwert von mehr als EUR 150,- vorausgesetzt. Bei den zusätzlichen Erläuterungen bei einem Warenwert bis EUR 150,- und Anwendung des IOSS-Systems (§ 25b UStG) wird davon ausgegangen, dass der an die Privatperson liefernde Unternehmer zum IOSS-System (im eigenen Mitgliedsstaat, wenn es ein EU-Unternehmer ist) angemeldet ist.

      • Bei den als Privatperson benannten Empfängern handelt es sich um Abnehmer im Sinne des  Art. 3 Abs. 4 UStG.

      • An den Reihengeschäften ist keine elektronische Schnittstelle bzw. Marktplatz (nach § 3 Abs. 3a UStG) beteiligt.

      Anhand dieser aufgezählten Bedingungen erkennen Sie, dass die Auswertungen des Reihengeschäftrechners eine Steuerberatung nicht ersetzen können, da lediglich Standardsituationen beurteilt wurden. Ein auch nur geringfügiges Abweichen von der Standardsituation kann zu einer gänzlich anderen steuerrechtlichen Beurteilung führen. Ebenso kann die Beratung, wie man die steuerrechtlichen Konsequenzen eines Reihengeschäfts vereinfachen kann, nur durch einen Steuerberater erfolgen, dem im Zuge des Beratungsgesprächs sämtliche Details mitgeteilt werden. Bitte beachten Sie die Nutzungsbedingungen und den Haftungsausschluss dieser Website.

    • 2) Auswahlmaske
      • Auswahl „Land des 1. Unternehmers (U1)“:
        Der Unternehmer U1 steht für jenen Unternehmer, der zu Beginn des Reihengeschäfts die Verfügungsmacht über die Ware hat – also in der Regel der Produzent oder der Großhändler. Wählen Sie mit Klick auf den entsprechenden Button jenes Land aus, in dem sich zu Beginn des Reihengeschäfts die Ware (und somit der Unternehmer U1) befindet. Sollte das gewünschte Land nicht zur Auswahl stehen, so finden Sie über den Button „andere Länder“ weitere Informationen. Für den Fall, dass sich die Ware zu Beginn des Reihengeschäfts nicht in jenem Land befindet, in dem der Unternehmer U1 seinen Sitz hat (also in einem Auslandslager des Unternehmers) ist das Land des Lagers auszuwählen. Der Unternehmer U1 muss im Land des Auslandslagers umsatzsteuerlich registriert sein und die entsprechenden Meldungen (UVA, ZM, Intrastat) sind in diesem Land durchzuführen. Zu kontrollieren ist in diesem Fall allerdings, ob noch alle Standardbedingungen des Reihengeschäftrechners erfüllt sind (speziell bei Dreiecksgeschäften).

      • Auswahl „Land des 2. Unternehmers (U2)“:
        Der Unternehmer U2 steht für jenen Unternehmer, der die Ware beim Unternehmer U1 bestellt hat und an den Unternehmer U3 weiterverkauft. Dieser erhält somit einerseits eine Eingangsrechnung vom Unternehmer U1 und stellt weiters eine Ausgangsrechnung an den Unternehmer U3 aus. Wählen Sie mit Klick auf den entsprechenden Button jenes Land aus, in dem der Unternehmer U2 seinen Sitz hat. Sollte das gewünschte Land nicht zur Auswahl stehen, so finden Sie über den Button „andere Länder“ weitere Informationen.

      • Auswahl „Land des 3. Unternehmers (U3)“:
        Der Unternehmer U3 steht für jenen Unternehmer, der die Ware beim Unternehmer U2 bestellt hat und (wenn es sich um ein 4-gliedriges Reihengeschäft handelt) an den Unternehmer U4 weiterverkauft. Wenn es sich jedoch um ein 3-gliedriges Reihengeschäft handelt, dann ist der Unternehmer U3 (bzw. die Privatperson P3) der Letzte in der Reihe und zugleich der Empfänger der Ware. Wählen Sie mit Klick auf den entsprechenden Button jenes Land aus, in dem der Unternehmer U3 (bzw. P3) seinen Sitz hat. Sollte das gewünschte Land nicht zur Auswahl stehen, so finden Sie über den Button „andere Länder“ weitere Informationen.

      • Auswahl „Land des 4.Unternehmers (U4)“:
        Bei einem 3-gliedrigen Reihengeschäft klicken Sie auf den Button „kein 4. Land“. Bei einem 4-gliedrigen Reihengeschäft steht der Unternehmer U4 für jenen Unternehmer (bzw. für jene Privatperson), der die Ware beim Unternehmer U3 bestellt hat. Der Unternehmer U4 (bzw. die Privatperson P4) ist der Letzte in der Reihe und zugleich der Empfänger der Ware. Wählen Sie mit Klick auf den entsprechenden Button jenes Land aus, in dem der Unternehmer U4 (bzw. P4) seinen Sitz hat. Sollte das gewünschte Land nicht zur Auswahl stehen, so finden Sie über den Button „andere Länder“ weitere Informationen.

      • Auswahl „Veranlasser des Transports“:
        Für die Beurteilung eines Reihengeschäfts ist es erforderlich zu wissen, welcher der Unternehmer den Transport veranlasst - also welcher der Unternehmer eine Spedition mit der Versendung beauftragt bzw. die Ware mit eigenem LKW befördert. Gemäß den Standardbedingungen muss dieser Unternehmer beim Grenzübertritt im Besitz der Verfügungsmacht über die Waren sein und auch das alleinige Risiko für den Untergang der Waren tragen (Zumeist unerheblich ist hingegen, wer für die Kosten des Transports aufkommt). Der ausgewählte Veranlasser des Transports ist in Folge die Grundlage dafür, welche der Lieferungen die „bewegte Lieferung“ ist und welche Lieferungen eine „ruhende Lieferung“ darstellen. Da nur die „bewegte Lieferung“ eine Steuerbefreiung genießen kann (wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind) kann sich die Auswertung des Reihengeschäfts durch die Auswahl eines anderen Transportveranlassers maßgeblich verändern.

        • Auswahl U1, U2, U3 oder U4:
          Mit Klick auf einen dieser Buttons gelangen Sie zu den Standardfällen, bei denen U1, U2, U3 oder U4 den Transport veranlassen. Wenn U1 oder U2 den Transport veranlassen, findet die bewegte Lieferung zwischen U1 und U2 statt. Bei Auswahl von U3 wird die bewegte Lieferung der 2. Lieferung (U2 an U3) zugeordnet und bei Auswahl von U4 der 3. Lieferung (U3 an U4). Abweichend davon gibt es aber auch Beispiele, bei denen sich die bewegte Lieferung automatisch um eine Position nach rechts verschiebt. Ausführliche Informationen zur Zuordnung der bewegten Lieferung finden Sie unter www.reihengeschaeft.at. Bei den B2C-Beispielen ist der letzte Abnehmer jeweils eine Privatperson (P3 oder P4).

        • Zusätzliche Auswahl "als Lieferer":
          Wenn ein Zwischenhändler (U2 oder U3) den Transport veranlasst gibt es ab 1.1.2020 aufgrund der Gesetzesänderung eine Wahlmöglichkeit. Diese Wahlmöglichkeit kann wahrgenommen werden, indem der Zwischenhändler mit der UID-Nummer des Abgangslandes auftritt. Bei Auswahl von "U2 als Lieferer" wird die bewegte Lieferung der 2. Lieferung (statt der 1. Lieferung) und bei Auswahl von "U3 als Lieferer" der 3. Lieferung (statt der 2. Lieferung) zugeordnet. Der Auswahlbutton "als Lieferer" ist jeweils nur bei jenen Reihengeschäftsbeispielen sichtbar, bei denen diese Wahlmöglichkeit ausgeübt werden kann. Durch mehrmaliges Klicken auf den Button kann zwischen den beiden Wahlmöglichkeiten hin und her geschaltet werden. Ausführliche Informationen zu dieser Wahlmöglichkeit und die Erklärung, warum diese Wahlmöglichkeit mit "als Lieferer" umschrieben wird, finden Sie hier.

        In der Reihengeschäft-Skizze erkennen Sie nach kurzer Übung ob das ausgewählte Reihengeschäft Registrierungspflichten mit sich bringt (siehe Beschreibung zur Skizze). Und genau an dieser Stelle werden Sie den Reihengeschäftrechner schätzen, weil Sie durch wenige Klicks (unterschiedliche Transportveranlasser anklicken) auf einen Blick erkennen können, welcher Unternehmer den Transport veranlassen muss, damit keine oder möglichst wenige Registrierungspflichten entstehen. Registrierte Besucher finden zusätzlich am Ende der Reihengeschäftauswertungen bis zu drei Alternativbeispiele in Form zusätzlicher Reihengeschäft-Skizzen.

      • Button „Privater Endabnehmer“ (erfordert eine Plus- oder Standortlizenz):
        Diese Funktion ermöglicht die Auswertung von Reihengeschäften, bei denen der letzte Abnehmer eine Privatperson ist. Neben dem Umstand, dass bei diesen B2C-Beispielen nur im Ausnahmefall Dreiecksgeschäftregelungen anwendbar sind und keine innergemeinschaftliche Lieferungen an eine Privatperson möglich sind, ist in den Reihengeschäftsauswertungen jeweils ersichtlich, ob ein Versandhandel gemäß gesetzlicher Definition vorliegt und ob bzw. unter welchen Umständen ein One-Stop-Shop (EU-OSS oder IOSS) in Anspruch genommen werden kann. Bitte beachten Sie im Zusammenhang mit diesen B2C-Beispielen auch die zusätzlichen Standardbedingungen für B2C-Beispiele.

      • Button „Rechtslage 2019“ / „Rechtslage 2022“:
        Bei umfangreichen Gesetzesänderungen wird der jeweils alte Reihengeschäftrechner eingefroren und steht registrierten Besuchern weiterhin zur Verfügung. Mit Klick auf den Button "Rechtslage 2019" (vor Quick Fixes) bzw. "Rechtslage 2022" (alte Dreiecksgeschäftregelung) gelangen Sie zu der entsprechenden Auswertung nach der damals gültigen Gesetzeslage und können wahlweise im Archiv-Reihengeschäftrechner weiterarbeiten oder mit Klick auf den Button "aktuelle Rechtslage" zurück zum Reihengeschäftrechner 2024 wechseln.
        Bitte beachten Sie, dass wir im jeweils aktuellen Reihengeschäftrechner laufend an der Entwicklung neuer Funktionen, Verbesserungen und Korrekturen arbeiten, diese aber keinen Einfluss auf archivierte Reihengeschäftrechner haben. Aus diesem Grund finden Sie bei den B2C-Beispielen keine archivierten Beispiele zur Rechtslage 2019, da die Auswahl des privaten Endabnehmers erst im Juli 2021 integriert wurde.

    • 3) Reihengeschäft-Skizze:
    • Das wohl hilfreichste Tool dieses Reihengeschäftrechners ist die Reihengeschäft-Skizze. Mit etwas Übung können Sie fast alle wesentlichen Informationen aus der Skizze ablesen. D.h. Sie erkennen mit einem Blick,

        • welche Lieferung die bewegte Lieferung ist und ggf. steuerbefreit ist (IGL oder Export)
        • welche Lieferungen der Umsatzsteuer welchen Landes unterliegen
        • Registrierungspflichten der einzelnen Unternehmer
        • welcher Unternehmer mit welcher UID-Nummer auftritt bzw. auftreten muss
        • und teilweise, welche Unternehmer gem. § 27 (4) UStG haften.

      • Unternehmer-Viereck:
        Mit Ausnahme des Transport veranlassenden Unternehmers gibt es für jeden der Unternehmer ein schwarz gerahmtes Viereck. Das Viereck des Transport veranlassenden Unternehmers ist bei den Standardfällen rot gerahmt und um Verwechslungen zu vermeiden bei den Alternativbeispielen grün gerahmt.

        Innerhalb der Vierecke steht eine bis zu 3-zeilige Beschriftung:

        • 1. Zeile:
          Hier finden Sie die Definition (U1 bis U4/P4) des jeweiligen Unternehmers.

        • 2. Zeile:
          Hier steht das Land des jeweiligen Unternehmers, unabhängig davon, in welchem Land die Lieferung steuerbar ist. Beim ersten und letzten Unternehmer der Reihe stellt dieses Land gleichzeitig den Beginn und das Ende der Warenbewegung dar. Aus den Ländern der mittleren Unternehmer (Erwerber) erkennt man den Verrechnungsweg. Die Länder dieser Erwerber stehen jedenfalls nicht im Zusammenhang mit der physischen Warenbewegung.

        • 3. Zeile:
          • In jenen Fällen, in denen ein Unternehmer mit einer ausländischen UID-Nummer auftreten muss, steht hier mit welcher UID-Nummer dieser auftreten muss (z.B. dt. UID-Nummer). Dies ist gleichzusetzen mit einer umsatzsteuerlichen Registrierungspflicht in diesem Land (z.B. Deutschland).

          • Bei einem in Österreich endenden Reihengeschäft haften oftmals einer oder mehrere Unternehmer gem. § 27 Abs. 4 UStG für die Abfuhr der österreichischen Umsatzsteuer. In diesen Fällen steht hier das Wort „Haftung“. Sollte das Feld bereits aufgrund einer Registrierungspflicht belegt sein, so ist die Haftung dieses Unternehmers in der Reihengeschäft-Skizze nicht vermerkt und muss der Detailbeschreibung (im kostenpflichtigen Zugang) entnommen werden.

      • Pfeile:
        Die kurzen Pfeile stellen den Verrechnungsweg dar, wobei die bewegte Lieferung durch einen fetten Pfeil erkennbar ist (Wie bestimmt wird, bei welchen Lieferungen es sich um eine bewegte Lieferung handelt und welche Lieferungen ruhende Lieferungen sind ist unter www.reihengeschaeft.at beschrieben).
        Der lange Pfeil stellt die physische Warenbewegung dar.

      • Pfeilbeschriftungen:
        Jeder der kurzen Pfeile entspricht einer Rechnung. Aus den Beschriftungen oberhalb dieser Pfeile ist erkennbar, welche Umsatzsteuer (welchen Landes) in den jeweiligen Rechnungen ausgewiesen werden muss bzw. ob die Rechnung steuerbefreit (IGL oder Export) ist. In jenen Fällen, in denen die Lieferung im Drittland steuerbar und nicht steuerbefreit ist, fehlt die zuvor genannte Beschriftung.
        Der lange Pfeil symbolisiert den Transportweg. Oberhalb dieses Pfeils ist beschrieben, welcher Unternehmer den Transport veranlasst und unterhalb des Pfeils ist ggf. beschrieben, welcher Unternehmer die Ware zum freien Verkehr anmeldet.

    • 4) Kurzbeschreibung (nur für registrierte Besucher):
    • In der Kurzbeschreibung und in den Unterpunkten "Besondere Merkmale" sowie "Einfuhrumsatzsteuer" sind beschrieben
      • alle Registrierungspflichten,
      • zu jeder einzelnen „Lieferung“ (=Rechnung) ist beschrieben, ob es sich um eine bewegte oder ruhende Lieferung handelt und in welchem Land diese steuerbar ist,
      • aufgrund welches Paragraphen eine Lieferung steuerbefreit ist bzw.
        warum eine bewegte Lieferung ausnahmsweise nicht steuerbefreit ist (z.B. § 7 Abs. 2 UStG),
      • warum bzw. in welchem Fall es nicht zur Lieferortverlagerung gemäß § 3 Abs. 9 UStG kommt,
      • welche Unternehmer gemäß § 27 Abs. 4 UStG haften,
      • welcher Unternehmer im Falle der Einfuhr zum Vorsteuerabzug aus dem Titel der EUSt berechtigt ist und die Rechtsfolgen, wenn ein anderer Unternehmer die Anmeldung zum freien Verkehr vornimmt sowie Hinweise, wie der Verlust des Vorsteuerabzugs abgewendet werden kann,
      • Hinweise bei "Verschiebung" der bewegten Lieferung (§ 3 Abs. 15 Z 1 lit. b UStG),
      • Hinweise zur Anwendung der Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäften (Art. 25 Abs. 1 UStG).

      Die Auswertungen des Reihengeschäftrechners basieren zwar auf der Annahme, dass in allen Ländern die österreichischen Gesetze gelten würden, dennoch finden Sie folgende ganz spezielle österreichische Regelungen nur bei jenen Reihengeschäftsbeispielen bzw. Lieferungen, die in Österreich steuerbar sind: Der Grund dafür ist, dass diese Regelungen so speziell sind, dass es unwahrscheinlich ist, dass diese in selbiger Form auch in anderen Mitgliedsstaaten gelten.

    • 5) Detailbeschreibung aus der Sicht der einzelnen Unternehmer (nur für registrierte Besucher):
    • Hier finden Sie für jeden der am Reihengeschäft beteiligten Unternehmer eine eigene Beschreibung mit folgenden Inhalten:

      • Registrierungspflichten samt Hinweis mit welcher UID-Nummer gegenüber dem jeweiligen Lieferanten und Kunden aufgetreten werden muss.

      • Eingangsrechnung:

        • Umsatzsteuervoranmeldung:
          Hinweis, in welchem Land (bzw. im Ausnahmefall in welchen Ländern) die UVA eingebracht werden muss und welche Eintragungen vorzunehmen sind. In jenen Fällen, in denen die UVA beim österreichischen Finanzamt eingebracht werden muss, sind auch die jeweiligen Kennzahlen der UVA angegeben.

        • Intrastatmeldung:
          Hinweis, in welchem Land die Intrastatmeldung zu erfolgen hat und welches Land als Versendungsland anzugeben ist. Es wird jeweils davon ausgegangen, dass der Unternehmer aufgrund seiner Umsatzzahlen meldepflichtig ist, das sind in Österreich seit 01.01.2022 EUR 1.100.000,- (bis 2021 EUR 750.000,-).

        • Haftung:
          Ausführliche Beschreibung der Pflichten, die den Unternehmer im Zusammenhang mit der Haftung gemäß § 27 Abs. 4 UStG treffen.

      • Ausgangsrechnung:

        • Fakturierung:
          Genaue Beschreibung, ob und welche Umsatzsteuer (welchen Landes) in den jeweiligen Rechnungen ausgewiesen werden muss bzw. ob eine Rechnung steuerbefreit (IGL oder Export) ist samt Hinweisen, welche Merkmale und Angaben die Rechnung im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung enthalten muss (inkl. Paragraphen des österreichischen UStG als auch der MwStSystRL). Im Zusammenhang mit den B2C-Beispielen ist ergänzend anzumerken, dass es einem Unternehmer freisteht, eine Rechnung an eine Privatperson auch als Brutto-Rechnung ohne Angabe des Umsatzsteuerbetrages auszustellen. Nachdem die Verpflichtung zur Angabe der UID-Nummer des Leistungsempfängers bei Rechnungen mit einem Rechnungsbetrag über EUR 10.000,- generell besteht, wird auf diese Regelung im Reihengeschäftrechner nicht gesondert hingewiesen.

        • Umsatzsteuervoranmeldung:
          Hinweis, in welchem Land (bzw. im Ausnahmefall in welchen Ländern) die UVA eingebracht werden muss und welche Eintragungen vorzunehmen sind. In jenen Fällen, in denen die UVA beim österreichischen Finanzamt eingebracht werden muss, sind auch die jeweiligen Kennzahlen der UVA angegeben.

        • Zusammenfassende Meldung:
          Hinweis, in welchem Land die ZM eingebracht werden muss und welche Eintragungen vorzunehmen sind.

        • Intrastatmeldung:
          Hinweis, in welchem Land die Intrastatmeldung zu erfolgen hat und welches Land als Bestimmungsland anzugeben ist und Hinweise zu den ab 01.01.2022 geltenden Meldepflichten aufgrund der EBS-Verordnung. Es wird jeweils davon ausgegangen, dass der Unternehmer aufgrund seiner Umsatzzahlen meldepflichtig ist, das sind in Österreich seit 01.01.2022 EUR 1.100.000,- (bis 2021 EUR 750.000,-).

      • Anmerkungen:

        Die Anmerkungen enthalten zusätzliche wertvolle Hinweise, z.B.

        • Unterschiedliche rechtlichen Beurteilungen anderer Mitgliedsstaaten bei Dreiecksgeschäften
        • Rechtsfolgen bei Auftreten mit falscher UID-Nummer (Doppelerwerb)
        • Vorschläge zur Erlangung einer Steuerbefreiung, wenn die bewegte Lieferung nicht steuerbefreit ist
        • Kommentar, wenn die Vereinfachungsregeln des Dreiecksgeschäfts nicht anwendbar sind

        Die Anmerkungen und besonderen Merkmale sind bei den jeweils dafür typischen Reihengeschäften zu finden, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es darf daher basierend auf einer „fehlenden“ Anmerkung kein Umkehrschluss gezogen werden.

    • 6) Alternativbeispiele (nur für registrierte Besucher):
    • Dass sind Beispiele, bei denen die Verwendung einer anderen UID-Nummer eine abweichende Beurteilung zulässt. Die Alternativbeispiele sind durch eine kurze Beschreibung und einer zusätzlichen Reihengeschäftskizze grafisch dargestellt:

      • Reihengeschäft wird Dreiecksgeschäft
        Hier sehen Sie, wie durch die Verwendung einer anderen UID-Nummer ein Reihengeschäft als Dreiecksgeschäft behandelt werden darf.

      • Dreiecksgeschäfte wird Reihengeschäft
        Hier sehen Sie die Rechtsfolge, wenn die Vereinfachungsregeln für Dreiecksgeschäfte nicht angewendet werden (dies ist z.B. erforderlich, wenn der Erwerber im Bestimmungsland ansässig ist).

      • Zwischenhändler mit UID-Nummer des Abgangslandes
        Hier sehen Sie die Rechtsfolge, wenn der Zwischenhändler anstelle einer UID-Nummer des Bestimmungslandes eine UID-Nummer des Abgangslandes verwendet (Dieses Alternativbeispiel kann auch über den Button "als Lieferer" aufgerufen werden).

      • Zwischenhändler mit UID-Nummer des Bestimmungslandes
        Hier sehen Sie die Rechtsfolge, wenn der Zwischenhändler anstelle einer UID-Nummer des Abgangslandes eine UID-Nummer des Bestimmungslandes verwendet.

      • Indirekte Beteiligung am Transport
        Unabhängig von der verwendeten USt-IdNr. kann es bei B2C-Beispielen bei einer indirekten Beteiligung des vorletzten Abnehmers am Transport zu einer abweichenden Beurteilung (innergemeinschaftlicher Versandhandel) kommen.

    • 7) Druckversion (nur für registrierte Besucher):
    • Mit Klick auf den Button „Druckversion“ öffnet sich eine neue Seite ohne Titelbild und Auswahlmaske im Explorer welche daher besser für den Ausdruck geeignet ist.

    • 8) Personalisierte Druckversion (nur für registrierte Besucher mit Plus- oder Standortlizenz):
    • Mithilfe der Personalisierten Druckversion können 3 der 4 standardmäßig auswählbaren Mitgliedsstaaten sowie ein Drittland durch eine Vielzahl von anderen Ländern ersetzt werden. Durch diese Länder-Ersetzen-Funktion erhöht sich die Anzahl der als Druckversion abrufbaren Beispiele auf mehr als 100 Millionen Beispiele. Die detaillierte Beschreibung zu dieser Funktion finden Sie hier. Die Funktion benötigt einen modernen Browser (Chrome, Edge, Firefox). Bitte beachten Sie, dass auch bei Verwendung der personalisierten Druckversion immer nur ein Drittland ersetzt werden kann. Dies ist beabsichtigt, da der Reihengeschäftrechner nicht den Eindruck vermitteln soll, dass er für Reihengeschäfte geeignet ist, bei denen die Ware von einem Drittland in ein anderes Drittland geliefert wird (Bei dieser Art von Reihengeschäften kann nicht davon ausgegangen werden, das die europäischen Reihengeschäftsregelungen anwendbar sind).

    • 9) Editierbares Word-File (nur für registrierte Besucher):
    • Das editierbare Word-File steht nur im kostenpflichtigen Zugangsbereich zur Verfügung. Es entspricht im Wesentlichen der Druckversion (jedoch ohne zusätzliche Skizzen für Alternativbeispiele) ohne ©-Kennzeichnung und soll Steuerberatern die Arbeit erleichtern, indem sie dieses File als Basis für eigene Reihengeschäftsbeurteilungen heranziehen können. Die ordnungsgemäße Darstellung der in dem Word-File enthaltenen Reihengeschäft-Skizze erfordert Microsoft Word 2010 oder jünger (Bei älteren Versionen kann die Schrift bei den schrägen Pfeilen nicht korrekt dargestellt werden). Für die Bearbeitung des Word-Files ist es erforderlich, dieses zuerst lokal abzuspeichern.

    • 10) Nutzungsbedingungen (Stand 01.07.2023):
      • Diese Nutzungsbedingungen gelten für den kostenfreien Zugang zum Reihengeschäftrechner samt Nebenseiten (d.h. www.reihengeschaeftrechner.at, www.reihengeschaeft.at und www.dreiecksgeschaeft.at). Für den kostenpflichtigen Zugang gilt hingegen der Nutzungsvertrag, der im Zuge der Registrierung abgeschlossen wird.
        Durch die Verwendung des Reihengeschäftrechners (im kostenfreien Zugangsbereich) stimmen Sie diesen Nutzungsbedingungen zu. Bitte lesen Sie diese sorgfältig durch. Der Betreiber der Website kann diese Nutzungsbedingungen jederzeit ändern oder anpassen. Sie sollten diese Nutzungsbedingungen daher regelmäßig überprüfen. Wenn Sie den geänderten Nutzungsbedingungen nicht zustimmen, müssen Sie die Nutzung des Reihengeschäftrechners einstellen und dürfen keine neuerlichen Abfragen durchführen.

      • Definition „Reihengeschäftrechner“: Der Reihengeschäftrechner ist ein webbasiertes Servicetool auf der Website www.reihengeschaeftrechner.at (sowie den Infoseiten www.reihengeschaeft.at und www.dreiecksgeschaeft.at), dass nach Eingabe der an einem drei- oder viergliedrigen Reihengeschäft beteiligten Länder eine Auswertung der umsatzsteuerlichen Folgen aus Sicht der österreichischen Rechtsnormen bzw. der österreichischen Verwaltungsauffassung ausgibt. Diese Auswertung basiert somit auf dem hypothetischen Fall, dass in allen Mitgliedsstaaten und teilweise im ausgewählten Drittland die österreichischen Gesetze gelten. Bitte beachten Sie auch die Standardbedingungen, die den Reihengeschäften zugrunde gelegt sind und, dass diese Standardbedingungen jederzeit (z.B. aufgrund aktueller Judikatur) vom Betreiber der Website geändert werden können.

      • Steuerberater sowie Mitglieder anderer Berufsgruppen, die berechtigt sind, Klienten im Zusammenhang mit Reihengeschäften zu beraten, verpflichten sich, die Auswertungen dieses Reihengeschäftrechners lediglich als Unterstützung für ihre eigenen Auswertungen heranzuziehen und die endgültige Überprüfung auf Richtigkeit selbst vorzunehmen. Eine Weitergabe der Auswertungen des Reihengeschäftrechners an Klienten ist verboten und verstößt insbesondere gegen das Urheberrecht (Eine Weitergabe ist nur zulässig, wenn im Rahmen des kostenpflichtigen Zugangs ein Nutzungsvertrag abgeschlossen wurde).

      • Nutzer, die nicht unter die im vorigen Punkt genannten Berufsgruppen fallen, müssen die Auswertungen dieses Reihengeschäftrechners von einem Steuerberater prüfen lassen, bevor sie damit in Zusammenhang stehende Geschäftsentscheidungen treffen (Nachdem im Reihengeschäftrechner mehrere Tausend Beispiele EDV-unterstützt ausgewertet wurden, muss damit gerechnet werden, dass sich zumindest bei einzelnen Beispielen ein Fehler eingeschlichen hat). Eine Weitergabe der Auswertungen des Reihengeschäftrechners an etwaige Klienten ist verboten und verstößt gegen das Urheberrecht (Eine Weitergabe ist nur zulässig, wenn im Rahmen des kostenpflichtigen Zugangs ein Nutzungsvertrag abgeschlossen wurde).

      • Alle Nutzer des Reihengeschäftrechners akzeptieren den im Anschluss an die Nutzungsbedingungen angeführten Haftungsausschluss.

      • Auf die gegenständlichen Nutzungsbedingungen kommt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts zur Anwendung.

      • Alle sich aus den gegenständlichen Nutzungsbedingungen sowie aus der Nutzung der Websites www.reihengeschaeftrechner.at, www.reihengeschaeft.at und www.dreiecksgeschaeft.at ergebenden Rechtsstreitigkeiten unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des für Handelssachen zuständigen Gerichtes in Wien.

      • Salvatorische Klausel: Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen als gänzlich oder teilweise unwirksam herausstellen, oder sich eine Regelungslücke ergeben, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine wirksame, dem beabsichtigten Inhalt dieser Vereinbarung möglichst nahekommende Regelung zu vereinbaren.

    • 11) Haftungsausschluss:
      • Der Reihengeschäftrechner enthält mehrere tausend Reihengeschäftsbeispiele, wobei die Erstellung dieser Beispiele EDV-unterstützt erfolgt ist. Aufgrund der Vielzahl der Beispiele ist eine abschließende Kontrolle aller Beispiele seitens des Betreibers der Website unmöglich und es müssen daher sowohl programmtechnisch entstandene Fehler als auch Fehler durch abweichende Rechtsmeinung in Kauf genommen werden.

      • Nutzer, die Inhalte bzw. Ergebnisse der Website in schriftliche oder mündliche Gutachten für ihre Klienten einbinden, verpflichten sich, diese Inhalte bzw. Ergebnisse zuvor auf deren Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren und übernehmen daher selbst jegliche Haftung gegenüber diesen Klienten ohne Regressanspruch gegenüber dem Betreiber dieser Website. Nutzer ohne eine entsprechende Berufsberechtigung, die dennoch Gutachten im Zusammenhang mit Reihengeschäften für ihre Klienten erstellen, verpflichten sich, die vom Reihengeschäftrechner zu verwendenden Inhalte bzw. Ergebnisse zuvor von einem berufsberechtigten Steuerberater prüfen zu lassen.

      • Nutzer, die Inhalte der Website für ihr eigenes Unternehmen verwenden, verpflichten sich, diese Inhalte von einem Steuerberater auf Richtigkeit prüfen zu lassen, bevor sie basierend auf diesen Inhalten Geschäftsentscheidungen treffen. Eine etwaige Haftung kann sich in Folge nur gegen jenen Steuerberater richten, der diese Überprüfung auf Richtigkeit durchgeführt hat.

      • Es wird hiermit auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Auswertungen des Reihengeschäftrechners – selbst, wenn diese fehlerlos sind – eine Steuerberatung nicht ersetzen können, da lediglich Standardsituationen (ohne Lieferunterbrechung, ohne Kommissionsgeschäft, ohne abweichenden Anmelder zum freien Verkehr etc.) beurteilt wurden. Die komplette Aufzählung der Standardbedingungen finden Sie hier. Ein auch nur geringfügiges Abweichen von der Standardsituation kann zu einer gänzlich anderen steuerrechtlichen Beurteilung führen. Ebenso kann die Beratung, wie man die steuerrechtlichen Konsequenzen eines Reihengeschäfts vereinfachen kann, nur durch einen Steuerberater erfolgen, dem im Zuge des Beratungsgesprächs sämtliche Details mitgeteilt werden.

      • Der Haftungsausschluss sowie die angeführten Verpflichtungen der Nutzer gelten auch für die im Rahmen dieses Webauftritts zur Verfügung gestellten Auszüge aus Rechtsnormen samt Ergänzungen (z.B. Skizzen).

      • Aufgrund der in den obigen Punkten aufgezählten Gründe und den Verpflichtungen der Nutzer wird seitens des Betreibers der Websites www.reihengeschaeftrechner.at, www.reihengeschaeft.at und www.dreiecksgeschaeft.at jegliche Haftung ausgeschlossen. 
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