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Neue Rechtslage bei Reihengeschäften seit 01.01.2020:Auf dem Weg zu einem neuen endgültigen EU-Mehrwertsteuersystems, das noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, haben sich die europäischen Finanzminister im Oktober 2018 auf ein kurzfristiges Maßnahmenpaket (Quick Fixes) geeinigt. Dieses Maßnahmenpaket wurde bereits im Dezember 2018 in die Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG und die Durchführungsverordnung 282/2011 eingearbeitet und gilt seit 01.01.2020. Mit dem neuen Artikel 36a MwStSystRL wurden nun erstmals Vorschriften zu Reihengeschäften in die MwStSystRL aufgenommen. Dieser Artikel regelt nun verbindlich für alle Mitgliedsstaaten die Zuordnung der bewegten Lieferung bei innergemeinschaftlichen Reihengeschäften. Die bisherige Rechtsunsicherheit, dass in anderen Mitgliedsstaaten abweichende Regeln für die Zuordnung der bewegten Lieferung gelten könnten, fällt somit seit 01.01.2020 weitgehend weg. Die MwStSystRL bezieht sich allerdings nur auf innergemeinschaftliche Reihengeschäfte, d.h. bei Reihengeschäften mit Drittlandsbezug (Einfuhr/Ausfuhr) sind weiterhin die jeweils nationale Gesetzgebung sowie die gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands zu beachten. Ausführliche Informationen zu Reihengeschäften mit Drittlandsbezug nach österreichischem Recht finden Sie unter www.reihengeschaeft.at. Die neue Grundregel, wenn einer der mittleren Unternehmer (Zwischenhändler) den Transport veranlasst (Artikel 36a Abs.1 MwStSystRL) lautet, dass die Versendung oder Beförderung jeweils der Lieferung an den Zwischenhändler zugeschrieben wird. Durch die Definition in Absatz 3 wird klargestellt, dass mit "Zwischenhändler" jener Unternehmer gemeint ist, der die Gegenstände versendet oder befördert. Diese Zuordnungsregelung deckt sich mit der grundsätzlichen Zuordnungsregelung der UStR (RZ 450 UStR) und wurde nun auch in das österreichische UStG in den § 3 Abs. 15 Z 1 lit. c eingepflegt und die UStR wurde um mehrere Beispiele in den RZ 474g bis RZ 474i erweitert. Damit ändert sich somit grundsätzlich nichts bei innergemeinschaftlichen Reihengeschäften und die Problematik, dass die EuGH-Rechtsprechung von der Verwaltungsauffassung abwich, wurde dadurch behoben. Die zweite Regelung (Artikel 36a Abs.2 MwStSystRL) stellt aus der Sicht der meisten Mitgliedsstaaten eine absolute Neuerung dar (Aus deutscher Sicht hingegen liegt eine auffällige Ähnlichkeit zum alten Wahlrecht gem. §3 Abs. 6 Satz 6 dUStG vor). Diese neue Regelung bewirkt eine Verschiebung der bewegten Lieferung, wenn der Zwischenhändler seinem Lieferer eine UID-Nr. mitteilt, die ihm vom Mitgliedsstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, erteilt wurde. Im Ergebnis entsteht hierdurch ein Wahlrecht für jenen Unternehmer, der den Transport veranlasst, der dadurch wahlweise mit einer UID-Nr. des Abgangslandes oder einer UID-Nr. des Bestimmungslandes auftreten darf. Je nach verwendeter UID-Nr. ist in Folge entweder die Lieferung an diesen Zwischenhändler oder die Lieferung durch diesen Zwischenhändler die bewegte Lieferung und somit bei Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen steuerbefreit (IGL). Der große Vorteil aus österreichischer Sicht liegt somit darin, dass jener Unternehmer, der den Transport veranlasst, wahlweise mit einer UID-Nummer des Abgangsmitgliedsstaates auftreten darf und dadurch die bewegte Lieferung so verschiebt, dass er sich nicht mehr im Bestimmungsland registrieren lassen muss. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn dieser Unternehmer die Nationalität des Abgangsmitgliedsstaates hat oder aus einem anderen Grund bereits im Abgangsmitgliedsstaat registriert ist. Die neuen Regeln werden oftmals eine Vereinfachung für die am Reihengeschäft beteiligten Unternehmer darstellen und die eine oder andere Registrierung ersparen. Damit wird es aber umso wichtiger bereits vor einem potentiellen Reihengeschäft zu überlegen, mit welcher UID-Nummer der Zwischenhändler auftreten soll. Wenn Sie sich im Reihengeschäftrechner registrieren, haben Sie den Vorteil, dass Sie mehrere mögliche Varianten auf einen Blick sehen können (am Ende jedes Beispiels sind bis zu 2 Alternativen bzw. seit 2023 sogar bis zu 3 Alternativen als Skizzen grafisch dargestellt). Damit auch Sie in den Genuss dieser zusätzlichen Informationen kommen, bitte ich um Ihre Registrierung über den nachfolgenden Link: | ||
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Kostenpflichtiger Zugang (ab EUR 50,-/Jahr):Die kostenpflichtige Version enthält neben der Kurzbeschreibung eine ausführliche Beschreibung aus der Sicht der einzelnen Unternehmer:
Reihengeschäft-1, Reihengeschäft-2, Reihengeschäft-3, Reihengeschäft-4 In der Preisliste finden Sie Informationen zu den verschiedenen Lizenzmodellen und Staffelrabatten sowie Links zu anderen Reihengeschäftrechnern. | ||
Weitere Änderungen durch die Quick Fixes:Bitte beachten Sie, dass das beschlossene Maßnahmenpaket (Quick fixes) neben den Änderungen bei den Reihengeschäften auch Auswirkungen auf weitere Bereiche hat:
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