Sachverhalt:
Ein ungarischer Unternehmer U4 (=Empfänger) bestellt bei seinem italienischen Lieferanten U3 (=2. Erwerber) eine Maschine. Dieser wiederum bestellt die Maschine beim deutschen Großhändler U2 (=1. Erwerber). Da der Großhändler U2 die Maschine nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim österreichischen Produzenten U1 (=Erstlieferant). Der italienische Unternehmer U3 holt die Maschine vom Produzenten U1 in Österreich ab und liefert diese direkt an den ungarischen Unternehmer U4. Kurzbeschreibung des Dreiecksgeschäfts:
- Registrierungspflichten:
- Der deutsche Unternehmer U2 muss sich im Abgangsland Österreich registrieren lassen.
- Gemäß der neuen Definition in Art. 25 UStG liegt in diesem 4-gliedrigen Reihengeschäft ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft zwischen U2, U3 und U4 vor. Für den mittleren Unternehmer eines Dreiecksgeschäfts (in diesem Beispiel der italienische Unternehmer U3) ist keine Registrierung im Bestimmungsland erforderlich.
- "Lieferung 1" von U1 (Österreich) an U2 (Deutschland)
- "Lieferung 2" von U2 (Deutschland) an U3 (Italien)
- "Lieferung 3" von U3 (Italien) an U4 (Ungarn)
- Besonderes Merkmal dieses Dreiecksgeschäfts
- Mit dem AbgÄG 2022 wurde der Art. 25 UStG zum 01.01.2023 geändert. Durch die neue Definition für Dreiecksgeschäfte in Art. 25 Abs. 1 UStG iVm. Art. 25 Abs. 3 UStG liegt nun nach österreichischem Recht in diesem 4-gliedrigen Reihengeschäft ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft zwischen U2, U3 und U4 vor (siehe auch RZ 4295 Beispiel 2 UStR). Durch die Anwendung der Vereinfachungsregelungen für Dreiecksgeschäfte gem. Art. 25 UStG geht die Steuerschuld des italienischen Unternehmers U3 auf den ungarischen Unternehmer U4 über (Reverse-Charge-Verfahren). Zu beachten ist allerdings, dass nicht in allen Mitgliedsstaaten die Vereinfachungsregelungen für Dreiecksgeschäfte im Rahmen von 4-gliedrigen Reihengeschäften angewendet werden dürfen.
Detailbeschreibungen aus der Sicht der einzelnen Unternehmer: Aus der Sicht des Erstlieferanten U1 (aus Österreich):Ausgangsrechnung:
- Fakturierung:
Diese Lieferung ist in Österreich (U1) steuerbar. Die Rechnung muss daher mit 20 % österreichischer Umsatzsteuer unter Angabe der eigenen (österreichischen) UID-Nummer ausgestellt werden.
- Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
Erfassung des Umsatzgeschäfts in den Kennziffern 000 und 022 als steuerpflichtige (Inlands-)Lieferung.
Aus der Sicht des 1. Erwerbers U2 (aus Deutschland):Registrierung:- Der deutsche Unternehmer U2 muss sich im Abgangsland Österreich registrieren lassen und gegenüber U1 und U3 mit seiner österreichischen UID-Nummer auftreten. Die nachfolgend angeführten Eintragungen sind dementsprechend in der österreichischen UVA, ZM und Intrastat einzutragen.
Eingangsrechnung:
- UVA (beim österreichischen Finanzamt):
Die in der Eingangsrechnung enthaltene österreichische Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden und ist in der UVA in Kennziffer 060 zu erfassen.
Ausgangsrechnung:
- Fakturierung:
Rechnung ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung (Innergemeinschaftliche Lieferung) gem. Art. 6 UStG iVm. Art. 7 UStG (oder alternativ mit Verweis auf Art. 138 der Richtlinie 2006/112/EC) und Angabe der eigenen österreichischen UID-Nummer sowie der (italienischen) UID-Nummer des italienischen Unternehmers U3. Auf dieser Rechnung erfolgt kein Hinweis auf das Dreiecksgeschäft!
- UVA (beim österreichischen Finanzamt):
Erfassung des Umsatzgeschäfts in den Kennziffern 000 und 017 als innergemeinschaftliche Lieferung.
- ZM (beim österreichischen Finanzamt):
Erfassung als (innergemeinschaftliche) Lieferung an die (italienische) UID-Nummer des italienischen Unternehmers U3. Keine Kennzeichnung als Dreiecksgeschäft!
- Intrastat-Meldung (bei der österreichischen Behörde):
Versendungsmeldung mit Bestimmungsland Ungarn. Seit 2022 sind auch das Ursprungsland und die ungarische UID-Nummer des ungarischen Unternehmers U4 verpflichtend anzugeben. Sollte der Endkunde U4 im Bestimmungsland unbekannt sein, so ist ersatzweise als UID-Nummer das zweistellige Länderkürzel des Rechnungsempfängers (U3) anzugeben und die übrigen Stellen sind mit "9" aufzufüllen (IT999999999999).
Aus der Sicht des 2. Erwerbers U3 (aus Italien):Eingangsrechnung:
- Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
Die Eingangsrechnung enthält keine Umsatzsteuer. Der innergemeinschaftliche Erwerb des Erwerbers U3 im Rahmen eines Dreiecksgeschäfts gilt als besteuert und ist lediglich unter "Erwerbe gem. Art. 3 Abs. 8 UStG zweiter Satz, die gem. Art. 25 Abs. 2 UStG im Inland als besteuert gelten" zu erfassen. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer U3 nachweist, dass ein solches Dreiecksgeschäft vorliegt und er seiner Erklärungspflicht (durch Aufnahme der Ausgangsrechnung an U4 in die Zusammenfassende Meldung) nachgekommen ist. D.h. obwohl der Unternehmer U2 eine innergemeinschaftliche Lieferung meldet, hat der Unternehmer U3 keinen innergemeinschaftlichen Erwerb zu melden.
- Intrastat-Meldung:
Bei Dreiecksgeschäften hat der mittlere Unternehmer des Dreiecksgeschäfts (in diesem Beispiel der zweite Erwerber U3) keine Meldepflicht.
Ausgangsrechnung:
- Fakturierung:
Die Rechnung muss ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden und folgende Hinweise enthalten: "Dreiecksgeschäft gem. Art. 25 UStG" (oder alternativ mit Verweis auf Art. 141 der Richtlinie 2006/112/EC) und "Übergang der Steuerschuld gem. Art. 25 Abs. 5 UStG" (oder alternativ mit Verweis auf Art. 197 der Richtlinie 2006/112/EC) (siehe auch RZ 4062 UStR). In der Rechnung muss neben der eigenen (italienischen) UID-Nummer die (ungarische) UID-Nummer des ungarischen Unternehmers U4 angegeben werden.
- Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
Aufgrund der Vereinfachungsregelungen für Dreiecksgeschäfte geht die Steuerschuld aus dieser Lieferung auf den ungarischen Unternehmer U4 über. Es erfolgt daher kein Eintrag in der UVA.
- Zusammenfassende Meldung (ZM):
Erfassung des Umsatzgeschäfts an die (ungarische) UID-Nummer des ungarischen Unternehmers U4 und Kennzeichung als Dreiecksgeschäft.
Aus der Sicht des Empfängers U4 (aus Ungarn):
Eingangsrechnung:
- Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
Die Eingangsrechnung enthält keine Umsatzsteuer, jedoch den Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts und den Übergang der Steuerschuld. Der ungarische Unternehmer U4 hat daher die Steuer nach den ungarischen Steuersätzen selbst zu berechnen und einerseits als "Steuerschuld gem. Art. 25 Abs. 5 UStG" und andererseits als "Vorsteuern betreffend die Steuerschuld gem. Art. 25 Abs. 5 UStG" in der UVA zu erfassen. Dieser Vorgang ist ein Nullsummenspiel und ergibt keine Zahllast.
- Intrastat-Meldung:
Eingangsmeldung mit Versendungsland Österreich.
Anmerkungen zum Dreiecksgeschäft:
- Obige Detailbeschreibungen aus der Sicht der einzelnen Unternehmer stellen nur einen Anhaltspunkt dar, wie die steuerrechtliche Beurteilung wäre, wenn in Italien und in Ungarn die österreichischen Gesetze gelten würden. Ebenso in der Reihengeschäft-Skizze wie auch in der Kurzbeschreibung wurden nationale Abweichungen zur österreichischen Gesetzeslage nicht berücksichtigt!
- Die genauen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Vereinfachungsregeln für Dreiecksgeschäfte finden Sie unter www.dreiecksgeschaeft.at.
- Die Beurteilung dieses Dreiecksgeschäfts aus dt. Sicht finden Sie im reihengeschaeftrechner.de (sowie in der englischen Version im chaintransaction-calculator.de).
- Alternativlösung A: Wenn der italienische Unternehmer U3 gegenüber dem deutschen Unternehmer U2 mit einer österreichischen UID-Nummer auftritt, findet die bewegte (steuerbefreite) Lieferung zwischen U3 und U4 statt und dadurch sind die Vereinfachungsregeln für Dreiecksgeschäfte nicht mehr anwendbar. Die Lieferung von U2 an U3 ist dann als ruhende Lieferung in Österreich steuerbar (20% öst. USt). Die Lieferung von U1 an U2 bleibt unverändert in Österreich steuerbar. Zur detaillierten Auswertung dieser Variante gelangen Sie über den Button "U3 als Lieferer" in der Auswahlmaske.
- Alternativlösung B: Wenn die Vereinfachungsregelungen für Dreiecksgeschäfte nicht angewendet werden sollen oder dürfen (beispielsweise, wenn der italienische Unternehmer U3 in Ungarn ein Unternehmen betreibt oder eine Betriebsstätte hat), dann ist die Lieferung von U3 an U4 in Ungarn steuerbar (27% ungar. USt) und der italienische Unternehmer U3 muss sich gegebenenfalls in Ungarn registrieren lassen. Diese Variante sollte auch dann in Erwägung gezogen werden, wenn Länder beteiligt sind, die eine Anwendung der Dreiecksgeschäftregelung im Rahmen von viergliedrigen Reihengeschäften ablehnen.
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