Stress mit Reihengeschäften

Reihengeschäftrechner Österreich 2024:

Wählen Sie die am Reihengeschäft beteiligten Länder in der Reihenfolge des Verrechnungsweges aus:

Land des 1. Unternehmers (U1): OesterreichDeutschlandItalienUngarnSchweiz
HilfeLänderauswahl
Privater EndabnehmerDruckversion
kein 4. Landzur Rechtslage 2019
zur Rechtslage 2022
Land des 2. Unternehmers (U2):OesterreichDeutschlandItalienUngarnSchweiz
Land des 3. Unternehmers (U3):OesterreichDeutschlandItalienUngarnSchweiz
Land des 4. Unternehmers (U4):OesterreichDeutschlandItalienUngarnSchweiz
Veranlasser des Transports:2. Unternehmer3. Unternehmer4. Unternehmer
             
 
Musterseite des Reihengeschäftrechners: Die nachfolgenden Reihengeschäftauswertung entspricht den in der Basis- und Vollversion enthaltenen Informationen. Mit einer Registrierung im Reihengeschäftrechner erhalten Sie Zugang zu Reihengeschäftauswertungen in dieser Form für rund 4000 bzw. sogar 8000 Beispiele (Plus-Lizenz).
 
Reihengeschäftrechner Österreich / AT-DE-IT-HU U1 versendet
 

Sachverhalt:

Ein ungarischer Unternehmer U4 (=Empfänger) bestellt bei seinem italienischen Lieferanten U3 (=2. Erwerber) eine Maschine. Dieser wiederum bestellt die Maschine beim deutschen Großhändler U2 (=1. Erwerber). Da der Großhändler U2 die Maschine nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim österreichischen Produzenten U1 (=Erstlieferant) und weist diesen an, die Maschine direkt an den ungarischen Unternehmer U4 zu liefern.

Kurzbeschreibung des Dreiecksgeschäfts:

  • Registrierungspflichten:
    • Gemäß der neuen Definition in Art. 25 UStG liegt in diesem 4-gliedrigen Reihengeschäft ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft zwischen U1, U2 und U3 vor. Für den mittleren Unternehmer eines Dreiecksgeschäfts (in diesem Beispiel der deutsche Unternehmer U2) ist keine Registrierung im Bestimmungsland erforderlich.
    • Der italienische Unternehmer U3 muss sich im Bestimmungsland Ungarn registrieren lassen.

  • "Lieferung 1" von U1 (Österreich) an U2 (Deutschland)
  • "Lieferung 2" von U2 (Deutschland) an U3 (Italien)
  • "Lieferung 3" von U3 (Italien) an U4 (Ungarn)
  • Besonderes Merkmal dieses Reihengeschäfts
    • Mit dem AbgÄG 2022 wurde der Art. 25 UStG zum 01.01.2023 geändert. Durch die neue Definition für Dreiecksgeschäfte in Art. 25 Abs. 1 UStG iVm. Art. 25 Abs. 3 UStG liegt nun nach österreichischem Recht in diesem 4-gliedrigen Reihengeschäft ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft zwischen U1, U2 und U3 vor (siehe auch RZ 4295 Beispiel 3 UStR). Durch die Anwendung der Vereinfachungsregelungen für Dreiecksgeschäfte gem. Art. 25 UStG geht die Steuerschuld des deutschen Unternehmers U2 auf den italienischen Unternehmer U3 über (Reverse-Charge-Verfahren). Zu beachten ist allerdings, dass in vielen Mitgliedsstaaten die Vereinfachungsregelungen für Dreiecksgeschäfte nicht im Rahmen von 4-gliedrigen Reihengeschäften angewendet werden dürfen oder (wie beispielsweise nach dt. Recht) nur angewendet werden dürfen, wenn diese drei unmittelbar nacheinander liefernden Unternehmer am Ende der Lieferkette stehen.

Detailbeschreibungen aus der Sicht der einzelnen Unternehmer:

Aus der Sicht des Erstlieferanten U1 (aus Österreich):

  • Ausgangsrechnung:

    • Fakturierung:
      Rechnung ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung (Innergemeinschaftliche Lieferung) gem. Art. 6 UStG iVm. Art. 7 UStG (oder alternativ mit Verweis auf Art. 138 der Richtlinie 2006/112/EC) und Angabe der eigenen (österreichischen) UID-Nummer sowie der (deutschen) UID-Nummer des deutschen Unternehmers U2.
      Auf dieser Rechnung erfolgt kein Hinweis auf das Dreiecksgeschäft!

    • Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
      Erfassung des Umsatzgeschäfts in den Kennziffern 000 und 017 als innergemeinschaftliche Lieferung.

    • Zusammenfassende Meldung (ZM):
      Erfassung als (innergemeinschaftliche) Lieferung an die (deutsche) UID-Nummer des deutschen Unternehmers U2.
      Keine Kennzeichnung als Dreiecksgeschäft!

    • Intrastat-Meldung:
      Versendungsmeldung mit Bestimmungsland Ungarn. Seit 2022 sind auch das Ursprungsland und die ungarische UID-Nummer des italienischen Unternehmers U3 verpflichtend anzugeben. Sollte der Unternehmer U3 unbekannt sein, so ist ersatzweise als UID-Nummer das zweistellige Länderkürzel des Rechnungsempfängers (U2) anzugeben und die übrigen Stellen sind mit "9" aufzufüllen (DE999999999999).

Aus der Sicht des 1. Erwerbers U2 (aus Deutschland):

  • Eingangsrechnung:

    • Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
      Die Eingangsrechnung enthält keine Umsatzsteuer. Der innergemeinschaftliche Erwerb des Erwerbers U2 im Rahmen eines Dreiecksgeschäfts gilt als besteuert und ist lediglich unter "Erwerbe gem. Art. 3 Abs. 8 UStG zweiter Satz, die gem. Art. 25 Abs. 2 UStG im Inland als besteuert gelten" zu erfassen. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer U2 nachweist, dass ein solches Dreiecksgeschäft vorliegt und er seiner Erklärungspflicht (durch Aufnahme der Ausgangsrechnung an U3 in die Zusammenfassende Meldung) nachgekommen ist.
      D.h. obwohl der Unternehmer U1 eine innergemeinschaftliche Lieferung meldet, hat der Unternehmer U2 keinen innergemeinschaftlichen Erwerb zu melden.

    • Intrastat-Meldung:
      Bei Dreiecksgeschäften hat der mittlere Unternehmer des Dreiecksgeschäfts (in diesem Beispiel der erste Erwerber U2) keine Meldepflicht.

  • Ausgangsrechnung:

    • Fakturierung:
      Die Rechnung muss ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden und folgende Hinweise enthalten: "Dreiecksgeschäft gem. Art. 25 UStG" (oder alternativ mit Verweis auf Art. 141 der Richtlinie 2006/112/EC) und "Übergang der Steuerschuld gem. Art. 25 Abs. 5 UStG" (oder alternativ mit Verweis auf Art. 197 der Richtlinie 2006/112/EC) (siehe auch RZ 4062 UStR). In der Rechnung muss neben der eigenen (deutschen) UID-Nummer die ungarische UID-Nummer des italienischen Unternehmers U3 angegeben werden.

    • Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
      Aufgrund der Vereinfachungsregelungen für Dreiecksgeschäfte geht die Steuerschuld aus dieser Lieferung auf den italienischen Unternehmer U3 über. Es erfolgt daher kein Eintrag in der UVA.

    • Zusammenfassende Meldung (ZM):
      Erfassung des Umsatzgeschäfts an die ungarische UID-Nummer des italienischen Unternehmers U3 und Kennzeichung als Dreiecksgeschäft.

Aus der Sicht des 2. Erwerbers U3 (aus Italien):

  • Registrierung:

    • Der italienische Unternehmer U3 muss sich im Bestimmungsland Ungarn registrieren lassen und gegenüber U2 und U4 mit seiner ungarischen UID-Nummer auftreten. Die nachfolgend angeführten Eintragungen sind dementsprechend in der ungarischen UVA einzutragen.

  • Eingangsrechnung:

    • UVA (beim ungarischen Finanzamt):
      Die Eingangsrechnung enthält keine Umsatzsteuer, jedoch den Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts und den Übergang der Steuerschuld. Der italienische Unternehmer U3 hat daher die Steuer nach den ungarischen Steuersätzen selbst zu berechnen und einerseits als "Steuerschuld gem. Art. 25 Abs. 5 UStG" und andererseits als "Vorsteuern betreffend die Steuerschuld gem. Art. 25 Abs. 5 UStG" in der UVA zu erfassen. Dieser Vorgang ist ein Nullsummenspiel und ergibt keine Zahllast.

    • Intrastat-Meldung (bei der ungarischen Behörde):
      Eingangsmeldung mit Versendungsland Österreich.

  • Ausgangsrechnung:

    • Fakturierung:
      Diese Lieferung ist in Ungarn (U4) steuerbar. Die Rechnung muss daher mit 27 % ungarischer Umsatzsteuer unter Angabe der eigenen ungarischen UID-Nummer ausgestellt werden.

    • UVA (beim ungarischen Finanzamt):
      Erfassung des Umsatzgeschäfts als steuerpflichtige (Inlands-)Lieferung und Abfuhr der Umsatzsteuer aus dieser Lieferung an das ungarische Finanzamt.

Aus der Sicht des Empfängers U4 (aus Ungarn):

  • Eingangsrechnung:

    • Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
      Die in der Eingangsrechnung enthaltene ungarische Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden und ist dementsprechend in der UVA zu erfassen.

Anmerkungen zum Dreiecksgeschäft:

  • Obige Detailbeschreibungen aus der Sicht der einzelnen Unternehmer stellen nur einen Anhaltspunkt dar, wie die steuerrechtliche Beurteilung wäre, wenn in Deutschland und in Ungarn die österreichischen Gesetze gelten würden. Ebenso in der Reihengeschäft-Skizze wie auch in der Kurzbeschreibung wurden nationale Abweichungen zur österreichischen Gesetzeslage nicht berücksichtigt!

  • Die genauen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Vereinfachungsregeln für Dreiecksgeschäfte finden Sie unter www.dreiecksgeschaeft.at.

  • Die Beurteilung dieses Reihengeschäfts aus dt. Sicht finden Sie im reihengeschaeftrechner.de (sowie in der englischen Version im chaintransaction-calculator.de).

  • Alternativlösung A: Wenn die Vereinfachungsregelungen für Dreiecksgeschäfte nicht angewendet werden sollen oder dürfen (beispielsweise, wenn der deutsche Unternehmer U2 in Ungarn ein Unternehmen betreibt oder eine Betriebsstätte hat), dann ist die Lieferung von U2 an U3 in Ungarn steuerbar (27% ungar. USt) und der deutsche Unternehmer U2 muss sich gegebenenfalls in Ungarn registrieren lassen. Diese Variante sollte auch dann in Erwägung gezogen werden, wenn Länder beteiligt sind, die eine Anwendung der Dreiecksgeschäftregelung im Rahmen von viergliedrigen Reihengeschäften ablehnen.

 
Skizze
 
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