Sachverhalt:
Ein deutscher Unternehmer U3 (=Empfänger) bestellt bei seinem österreichischen Lieferanten U2 (=Erwerber) eine Maschine. Da der Lieferant U2 die Maschine nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim italienischen Großhändler U1 (=Erstlieferant) und weist diesen an, die Maschine direkt an den deutschen Unternehmer U3 zu liefern. Kurzbeschreibung des Dreiecksgeschäfts:
- Registrierungspflichten:
- Aufgrund der Vereinfachungsregelungen für Dreiecksgeschäfte (Art. 25 UStG) ist für den Erwerber U2 keine Registrierung im Bestimmungsland erforderlich.
- "Lieferung 1" von U1 (Italien) an U2 (Österreich)
- "Lieferung 2" von U2 (Österreich) an U3 (Deutschland)
- Besonderes Merkmal dieses Dreiecksgeschäfts
- Durch die Anwendung der Vereinfachungsregelungen für Dreiecksgeschäfte gem. Art. 25 UStG geht die Steuerschuld des österreichischen Unternehmers U2 auf den deutschen Unternehmer U3 über (Reverse-Charge-Verfahren).
Detailbeschreibungen aus der Sicht der einzelnen Unternehmer: Aus der Sicht des Erstlieferanten U1 (aus Italien):Ausgangsrechnung:
- Fakturierung:
Rechnung ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung (Innergemeinschaftliche Lieferung) gem. Art. 6 UStG iVm. Art. 7 UStG (oder alternativ mit Verweis auf Art. 138 der Richtlinie 2006/112/EC) und Angabe der eigenen (italienischen) UID-Nummer sowie der (österreichischen) UID-Nummer des österreichischen Unternehmers U2. Auf dieser Rechnung erfolgt kein Hinweis auf das Dreiecksgeschäft!
- Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
Erfassung des Umsatzgeschäfts als innergemeinschaftliche Lieferung.
- Zusammenfassende Meldung (ZM):
Erfassung als (innergemeinschaftliche) Lieferung an die (österreichische) UID-Nummer des österreichischen Unternehmers U2. Keine Kennzeichnung als Dreiecksgeschäft!
- Intrastat-Meldung:
Versendungsmeldung mit Bestimmungsland Deutschland. Seit 2022 sind auch das Ursprungsland und die (deutsche) UID-Nummer des deutschen Unternehmers U3 verpflichtend anzugeben. Sollte der Endkunde U3 im Bestimmungsland unbekannt sein, so ist ersatzweise als UID-Nummer das zweistellige Länderkürzel des Rechnungsempfängers (U2) anzugeben und die übrigen Stellen sind mit "9" aufzufüllen (AT999999999999).
Aus der Sicht des Erwerbers U2 (aus Österreich):Eingangsrechnung:
- Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
Die Eingangsrechnung enthält keine Umsatzsteuer. Der innergemeinschaftliche Erwerb des Erwerbers U2 im Rahmen eines Dreiecksgeschäfts gilt als besteuert und ist lediglich unter Kennziffer 077 (Erwerbe gem. Art. 3 Abs. 8 UStG zweiter Satz, die gem. Art. 25 Abs. 2 UStG im Inland als besteuert gelten) zu erfassen. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer U2 nachweist, dass ein solches Dreiecksgeschäft vorliegt und er seiner Erklärungspflicht (durch Aufnahme der Ausgangsrechnung an U3 in die Zusammenfassende Meldung) nachgekommen ist. D.h. obwohl der Unternehmer U1 eine innergemeinschaftliche Lieferung meldet, hat der Unternehmer U2 keinen innergemeinschaftlichen Erwerb zu melden.
- Intrastat-Meldung:
Bei Dreiecksgeschäften hat der Erwerber U2 keine Meldepflicht.
Ausgangsrechnung:
- Fakturierung:
Die Rechnung muss ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden und folgende Hinweise enthalten: "Dreiecksgeschäft gem. Art. 25 UStG" (oder alternativ mit Verweis auf Art. 141 der Richtlinie 2006/112/EC) und "Übergang der Steuerschuld gem. Art. 25 Abs. 5 UStG" (oder alternativ mit Verweis auf Art. 197 der Richtlinie 2006/112/EC) (siehe auch RZ 4062 UStR). In der Rechnung muss neben der eigenen (österreichischen) UID-Nummer die (deutsche) UID-Nummer des deutschen Unternehmers U3 angegeben werden.
- Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
Aufgrund der Vereinfachungsregelungen für Dreiecksgeschäfte geht die Steuerschuld aus dieser Lieferung auf den deutschen Unternehmer U3 über. Es erfolgt daher kein Eintrag in der UVA.
- Zusammenfassende Meldung (ZM):
Erfassung des Umsatzgeschäfts an die (deutsche) UID-Nummer des deutschen Unternehmers U3 und Kennzeichung als Dreiecksgeschäft.
Aus der Sicht des Empfängers U3 (aus Deutschland):Eingangsrechnung:
- Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
Die Eingangsrechnung enthält keine Umsatzsteuer, jedoch den Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts und den Übergang der Steuerschuld. Der deutsche Unternehmer U3 hat daher die Steuer nach den deutschen Steuersätzen selbst zu berechnen und einerseits als "Steuerschuld gem. Art. 25 Abs. 5 UStG" und andererseits als "Vorsteuern betreffend die Steuerschuld gem. Art. 25 Abs. 5 UStG" in der UVA zu erfassen. Dieser Vorgang ist ein Nullsummenspiel und ergibt keine Zahllast.
- Intrastat-Meldung:
Eingangsmeldung mit Versendungsland Italien.
Anmerkungen zum Dreiecksgeschäft:
- Obige Detailbeschreibungen aus der Sicht der einzelnen Unternehmer stellen nur einen Anhaltspunkt dar, wie die steuerrechtliche Beurteilung wäre, wenn in Italien und in Deutschland die österreichischen Gesetze gelten würden. Ebenso in der Reihengeschäft-Skizze wie auch in der Kurzbeschreibung wurden nationale Abweichungen zur österreichischen Gesetzeslage nicht berücksichtigt!
- Die genauen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Vereinfachungsregeln für Dreiecksgeschäfte finden Sie unter www.dreiecksgeschaeft.at.
- Die Beurteilung dieses Dreiecksgeschäfts aus dt. Sicht finden Sie im reihengeschaeftrechner.de (sowie in der englischen Version im chaintransaction-calculator.de).
- Alternativlösung A: Wenn die Vereinfachungsregelungen für Dreiecksgeschäfte nicht angewendet werden sollen oder dürfen (beispielsweise, wenn der österreichische Unternehmer U2 in Deutschland ein Unternehmen betreibt oder eine Betriebsstätte hat), dann ist die Lieferung von U2 an U3 in Deutschland steuerbar (19% dt. USt) und der österreichische Unternehmer U2 muss sich gegebenenfalls in Deutschland registrieren lassen.
|