Sachverhalt:
Ein österreichischer Unternehmer U3 (=Empfänger) bestellt bei seinem italienischen Lieferanten U2 (=Erwerber) eine Maschine. Da der Lieferant U2 die Maschine nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim italienischen Großhändler U1 (=Erstlieferant) und weist diesen an, die Maschine direkt an den österreichischen Unternehmer U3 zu liefern. Kurzbeschreibung des Reihengeschäfts:
- Registrierungspflichten:
- Der italienische Unternehmer U2 muss sich im Bestimmungsland Österreich registrieren lassen.
- "Lieferung 1" von U1 (Italien) an U2 (Italien)
- "Lieferung 2" von U2 (Italien) an U3 (Österreich)
Detailbeschreibungen aus der Sicht der einzelnen Unternehmer: Aus der Sicht des Erstlieferanten U1 (aus Italien):Ausgangsrechnung:
- Fakturierung:
Rechnung ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung (Innergemeinschaftliche Lieferung) gem. Art. 6 UStG iVm. Art. 7 UStG (oder alternativ mit Verweis auf Art. 138 der Richtlinie 2006/112/EC) und Angabe der eigenen (italienischen) UID-Nummer sowie der österreichischen UID-Nummer des italienischen Unternehmers U2.
- Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
Erfassung des Umsatzgeschäfts als innergemeinschaftliche Lieferung.
- Zusammenfassende Meldung (ZM):
Erfassung als (innergemeinschaftliche) Lieferung an die österreichische UID-Nummer des italienischen Unternehmers U2.
- Intrastat-Meldung:
Versendungsmeldung mit Bestimmungsland Österreich. Seit 2022 sind auch das Ursprungsland und die österreichische UID-Nummer des italienischen Unternehmers U2 verpflichtend anzugeben.
Aus der Sicht des Erwerbers U2 (aus Italien):Registrierung:- Der italienische Unternehmer U2 muss sich im Bestimmungsland Österreich registrieren lassen und gegenüber U1 und U3 mit seiner österreichischen UID-Nummer auftreten. Die nachfolgend angeführten Eintragungen sind dementsprechend in der österreichischen UVA und Intrastat einzutragen.
Eingangsrechnung:
- UVA (beim österreichischen Finanzamt):
Die Eingangsrechnung enthält keine Umsatzsteuer und ist als innergemeinschaftlicher Erwerb in der UVA zu erfassen. D.h. auf der einen Seite muss die Erwerbsteuer (Kennziffern 070 und 072) abgeführt werden und auf der anderen Seite besteht die Vorsteuerabzugsberechtigung (Kennziffer 065) in gleicher Höhe.
- Intrastat-Meldung (bei der österreichischen Behörde):
Eingangsmeldung mit Versendungsland Italien.
Ausgangsrechnung:
- Fakturierung:
Diese Lieferung ist in Österreich (U3) steuerbar. Die Rechnung muss daher mit 20 % österreichischer Umsatzsteuer unter Angabe der eigenen österreichischen UID-Nummer ausgestellt werden.
- UVA (beim österreichischen Finanzamt):
Erfassung des Umsatzgeschäfts in den Kennziffern 000 und 022 als steuerpflichtige (Inlands-)Lieferung und Abfuhr der Umsatzsteuer aus dieser Lieferung an das österreichische Finanzamt (außer der österreichische Unternehmer U3 liefert die Umsatzsteuer im Rahmen seiner Haftung an das Finanzamt Österreich - Dienststelle Graz-Stadt ab).
Aus der Sicht des Empfängers U3 (aus Österreich):Eingangsrechnung:
- Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
Die in der Eingangsrechnung enthaltene österreichische Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden und ist in der UVA in Kennziffer 060 zu erfassen.
- Haftung:
Der österreichische Unternehmer U3 muss gem. § 27 Abs. 4 UStG die auf diese Lieferung entfallende Umsatzsteuer einbehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers (U2) an das Finanzamt Österreich (Dienststelle Graz-Stadt) abführen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für den hiedurch entstehenden Steuerausfall. (Annahme: Der italienische Unternehmer U2 hat in Österreich weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte).
Anmerkungen zum Reihengeschäft:
- Wenn der italienische Unternehmer U2 nicht mit einer österreichischen UID-Nummer auftritt sondern beispielsweise mit seiner eigenen italienischen UID-Nummer, so wird ein zusätzlicher innergemeinschaftlicher Erwerb im UID-Land ohne Recht auf Vorsteuerabzug ausgelöst. Das bedeutet, dass der Unternehmer U2 in Italien Erwerbsteuer bezahlen muss, aber nicht wie gewohnt diesen Betrag zugleich als Vorsteuer geltend machen kann. Siehe auch RZ 3777 UStR. Ausgenommen davon ist die in der Alternative dargestellte Lösungsmöglichkeit.
- Obige Detailbeschreibung aus der Sicht des Unternehmers U1 stellt nur einen Anhaltspunkt dar, wie die steuerrechtliche Beurteilung wäre, wenn in Italien die österreichischen Gesetze gelten würden. Ebenso in der Reihengeschäft-Skizze wie auch in der Kurzbeschreibung wurden nationale Abweichungen zur österreichischen Gesetzeslage nicht berücksichtigt!
- Alternativlösung A: Wenn der italienische Unternehmer U2 mit einer UID-Nummer auftritt, die nicht von einem Land ist, in der das Reihengeschäft beginnt (Italien) oder endet (Österreich), sind die Vereinfachungsregeln für Dreiecksgeschäfte anwendbar! Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der italienische Unternehmer U2 im Bestimmungsland Österreich weder ein Unternehmen betreibt noch eine Betriebsstätte hat.
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