Stress mit Reihengeschäften

Reihengeschäftrechner Österreich 2024:

Wählen Sie die am Reihengeschäft beteiligten Länder in der Reihenfolge des Verrechnungsweges aus:

Land des 1. Unternehmers (U1): OesterreichDeutschlandItalienUngarnSchweiz
HilfeLänderauswahl
Privater EndabnehmerDruckversion_an_P
kein 4. Landzur Rechtslage 2019
zur Rechtslage 2022
Land des 2. Unternehmers (U2):OesterreichDeutschlandItalienUngarnSchweiz
Land des Empfängers (P3):OesterreichDeutschlandItalienUngarnSchweiz
Land des Empfängers (P4):OesterreichDeutschlandItalienUngarnSchweiz
Veranlasser des Transports:1. Unternehmer2. Unternehmer
             
 
Musterseite des Reihengeschäftrechners: Die nachfolgenden Reihengeschäftauswertung entspricht den in der Vollversion enthaltenen Informationen. Mit einer Plus- oder Standortlizenz (Registrierung) erhalten Sie Zugang zu Reihengeschäftauswertungen in dieser Form für rund 8000 Beispiele.
 
Reihengeschäftrechner Österreich / CH-AT-DE / Abholung durch Privatperson
 

Sachverhalt:

Eine Privatperson P3 aus Deutschland (=Empfänger) bestellt bei einem österreichischen Händler U2 (=Erwerber) eine Maschine. Da der Händler U2 die Maschine nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim Schweizer Großhändler U1 (=Erstlieferant).
Die deutsche Privatperson P3 holt die Maschine vom Großhändler U1 in der Schweiz ab und meldet die Waren zum freien Verkehr in Deutschland an.

Kurzbeschreibung des Reihengeschäfts:

  • Registrierungspflichten:
    • Der österreichische Unternehmer U2 muss sich aus österreichischer Sicht im Abgangsland Schweiz registrieren lassen.

  • "Lieferung 1" von U1 (Schweiz) an U2 (Österreich)
  • "Lieferung 2" von U2 (Österreich) an P3 (Deutschland)
  • Einfuhrumsatzsteuer:
    • Der letzte Abnehmer P3 aus Deutschland hat beim Grenzübertritt die umsatzsteuerliche Verfügungsmacht und muss die Einfuhrumsatzsteuer bezahlen. Als Privatperson steht P3 kein Vorsteuerabzug aus dem Titel der EUSt zu.

  • Besondere Merkmale dieses Reihengeschäfts

    • Obwohl es sich beim letzten Abnehmer P3 um eine Privatperson handelt, liegt bei diesem Beispiel auch bei einem Warenwert bis EUR 150,- kein Einfuhr-Versandhandel vor, da die Ware von P3 abgeholt wird und ein Versandhandel gemäß Definition in § 3 Abs. 8a UStG nur vorliegen würde, wenn die Beförderung bzw. Versendung durch den Lieferer erfolgt bzw. dieser indirekt daran beteiligt ist. Das besondere Besteuerungsverfahren gem. § 25b UStG (IOSS) kommt daher nicht zur Anwendung.

    • Wenn der österreichische Unternehmer U2 hingegen an der Beförderung oder Versendung indirekt beteiligt ist, so liegt ein Einfuhr-Versandhandel gemäß § 3 Abs. 8a UStG vor. Als indirekte Beteiligung des Lieferers gilt bereits das Bewerben oder Vermittteln eines Zustelldienstes oder die Übermittlung von Informationen an einen Dritten, die dieser für die Zustellung der Gegenstände an den Erwerber benötigt. Wenn der Warenwert nicht mehr als EUR 150,- beträgt, kann der Unternehmer U2 bei Erfüllung aller Voraussetzungen am besonderen Besteuerungsverfahren gem. § 25b UStG teilnehmen (IOSS) und es kommt in diesem Fall (seit 1.7.2021) zur Lieferortverlagerung gem. § 3 Abs. 8a UStG nach Deutschland. Die Lieferung an P3 wird dadurch in Deutschland steuerpflichtig (19% dt. USt) und U2 muss dieses Umsatzgeschäft im IOSS-Portal melden und die Umsatzsteuer dementsprechend abführen. Die Einfuhr hingegen wird gem. § 6 Abs. 4 Nr. 9 UStG steuerfrei und U2 muss somit weder EUSt abführen noch den Vorsteuerabzug aus dem Titel der EUSt geltend machen. Durch diese Konstellation und auch, weil die Einfuhr im Rahmen des IOSS-Systems nur bei Angabe der Identifikationsnummer des Lieferers (U2) möglich ist, erfolgt in diesem Fall abweichend zum oben dargestellten Sachverhalt die Anmeldung zum freien Verkehr durch U2 anstelle von P3.

Detailbeschreibungen aus der Sicht der einzelnen Unternehmer:

Aus der Sicht des Erstlieferanten U1 (aus der Schweiz):

  • Ausgangsrechnung:

    • Fakturierung:
      Diese Lieferung ist aus österreichischer Sicht in der Schweiz (U1) steuerbar. Ob dieses Umsatzgeschäft einer Umsatzsteuer unterliegt richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands und wird hier nicht näher analysiert, da die Schweiz in diesem Beispiel nur symbolisch für eines von vielen möglichen Drittländern steht.

    • Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
      Eine Erfassung in der UVA richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands.

Aus der Sicht des Erwerbers U2 (aus Österreich):

  • Registrierung:

    • Der österreichische Unternehmer U2 muss sich aus österreichischer Sicht im Abgangsland Schweiz registrieren lassen. Die nachfolgend angeführten Eintragungen sind dementsprechend in der Schweizer UVA einzutragen.

  • Eingangsrechnung:

    • UVA (beim Schweizer Finanzamt):
      Ob eine Erfassung in der UVA zu erfolgen hat, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands und wird hier nicht näher analysiert, da die Schweiz in diesem Beispiel nur symbolisch für eines von vielen möglichen Drittländern steht.

  • Ausgangsrechnung:

    • Fakturierung:
      Rechnung ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung (steuerfreie Ausfuhrlieferung) gem. § 6 Abs. 1 UStG iVm. § 7 UStG (oder alternativ mit Verweis auf Art. 146 der Richtlinie 2006/112/EC).
      Bei Teilnahme am besonderen Besteuerungsverfahren nach § 25b UStG (für Sendungen bis EUR 150,- bei indirekter Beteiligung von U2 an der Versendung) muss die Rechnung mit 19 % deutscher Umsatzsteuer ausgestellt werden. Obwohl der Rechnungsempfänger P3 eine Privatperson ist, ist der österreichische Unternehmer U2 gem. § 11 Abs. 1 Z 2a UStG verpflichtet eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis auszustellen (Rz 1501 UStR).

    • UVA (beim Schweizer Finanzamt):
      Erfassung des Umsatzgeschäfts als steuerfreie Ausfuhrlieferung.
      Bei Teilnahme am besonderen Besteuerungsverfahren nach § 25b UStG (für Sendungen bis EUR 150,- bei indirekter Beteiligung von U2 an der Versendung) muss dieses Umsatzgeschäft im IOSS-Portal gemeldet und die Umsatzsteuer dementsprechend abgeführt werden.

Aus der Sicht des Empfängers P3 (aus Deutschland):

    • Den letzten Abnehmer treffen als Privatperson keine Meldeverpflichtungen.

Anmerkungen zum Reihengeschäft:

  • Obige Detailbeschreibungen aus der Sicht der einzelnen Unternehmer stellen nur einen Anhaltspunkt dar, wie die steuerrechtliche Beurteilung wäre, wenn in der Schweiz und in Deutschland die österreichischen Gesetze gelten würden. Ebenso in der Reihengeschäft-Skizze wie auch in der Kurzbeschreibung wurden nationale Abweichungen zur österreichischen Gesetzeslage nicht berücksichtigt!

  • Wenn ein Postdienstleister bzw. Kurierdienst mit der Versendung beauftragt wurde, kann dieser bei Erfüllung aller Voraussetzungen die Sonderregelung für die Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens EUR 150,- gem. § 26a UStG anwenden, da die Anmeldung zum freien Verkehr für den Sendungsempfänger P3 erfolgt und die Sonderregelung gem. § 25b UStG nicht in Anspruch genommen wird. Diese neue Form einer elektronischen Zollanmeldung enthält einen verringerten Datenkranz gegenüber der Standardzollanmeldung.

  • Die Beurteilung dieses Reihengeschäfts aus dt. Sicht finden Sie im reihengeschaeftrechner.de (sowie in der englischen Version im chaintransaction-calculator.de).

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