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Auszug aus den Österreichischen Rechtsnormen 2019 im Zusammenhang mit Reihen- und Dreiecksgeschäften:

Im nachfolgenden sind die im Zusammenhang mit Reihen- und Dreiecksgeschäften wesentlichen Rechtsnormen zusammengefasst und teilweise mit Überschriften und Satznummerierungen ergänzt. Bitte beachten Sie, dass weder für die Richtigkeit noch für die Vollständigkeit eine Haftung übernommen wird.

Inhaltsübersicht:

  1. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) ->
  2. Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR) ->
  3. Verordnung 584/2003 ->
  4. Steuerdialog 2015 ->
    • Behandlung von Reihengeschäften bei Vorliegen einer Organschaft ->
    • Sanierbarkeit missglückter Dreiecksgeschäfte ->
  5. Steuerdialog 2014 ->
    • Reihengeschäft - Zuordnung der bewegten Lieferung I ->
    • Reihengeschäft - Zuordnung der bewegten Lieferung II ->
  6. Steuerdialog 2013 ->
    • Dreiecksgeschäft nach Einfuhr aus Drittland ->
  7. Steuerdialog 2012 ->
    • Umsätze im Sinne der Schrott-UStV - Reihengeschäft ->
    • Verwendung einer "falschen" UID-Nummer beim IGE ->
  8. Steuerdialog 2011 ->
    • Reihengeschäfte im Binnenmarkt ->
    • Reihengeschäfte mit Drittlands- und Binnenmarktbezug ->

1) Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994 Stand 15.07.2019)

  • § 1 UStG - Steuerbare Umsätze

    • § 1 Abs. 1 UStG (steuerbare Umsätze)
      Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
      1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;
      2. der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt vor,
      a) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen betreffen, die Zwecken des Unternehmens dienen, und nach § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht abzugsfähig sind. Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen und sonstige Leistungen betreffen, welche auf Grund des § 12 Abs. 2 nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungen. Eine Besteuerung erfolgt nur, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
      b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2010)
      3. die Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt Eine Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.

    • § 1 Abs. 2 UStG (Definition Inland/Ausland)
      Inland ist das Bundesgebiet. Ausland ist das Gebiet, das hienach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer österreichischer Staatsbürger ist, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung ausstellt oder die Zahlung empfängt.

    • § 1 Abs. 3 UStG (Definition Gemeinschaftsgebiet)
      Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfaßt das Inland und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist. Ein Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein solcher der Europäischen Union.

  • § 3 UStG - Lieferungen

    • § 3 Abs. 7 UStG (ruhende Lieferung)
      Eine Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.

    • § 3 Abs. 8 UStG (bewegte Lieferung)
      Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer oder den Abnehmer befördert oder versendet, so gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Versenden liegt vor, wenn der Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter befördert oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur besorgt wird. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter.

    • § 3 Abs. 9 UStG (Lieferortverlagerung)
      Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten aus dem Drittlandsgebiet in das Gebiet eines Mitgliedstaates, so ist diese Lieferung als im Einfuhrland ausgeführt zu behandeln, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der bei der Einfuhr zu entrichtenden Umsatzsteuer ist.

  • § 5 UStG - Bemessungsgrundlage für die Einfuhr

    • § 5 Abs. 1 UStG (Einfuhr)
      Der Umsatz wird bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Z 3) nach dem Zollwert des eingeführten Gegenstandes bemessen.

    • § 5 Abs. 2 UStG (Veredelung)
      Ist ein Gegenstand ausgeführt, in einem Drittlandsgebiet für den Ausführer veredelt und von dem Ausführer oder für ihn wieder eingeführt worden, so wird der Umsatz bei der Einfuhr nach dem für die Veredlung zu zahlenden Entgelt, falls aber ein solches Entgelt nicht gezahlt wird, nach der durch die Veredlung eingetretenen Wertsteigerung bemessen. Ist der eingeführte Gegenstand vor der Einfuhr geliefert worden und ist diese Lieferung nicht der Umsatzsteuer unterlegen, so gilt Abs. 1.

    • § 5 Abs. 4 UStG (Hinzurechnungen)
      Der sich aus den Abs. 1 bis 3 ergebenden Bemessungsgrundlage sind hinzuzurechnen, soweit sie darin nicht enthalten sind:
      1. die nicht im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, für den eingeführten Gegenstand geschuldeten Beträge an Einfuhrabgaben, Steuern und sonstigen Abgaben;
      2. die im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld auf den Gegenstand entfallenden Beträge an Zoll einschließlich der Abschöpfung, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben sowie an anderen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, wenn, diese Abgaben anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegenständen von den Zollämtern zu erheben sind;
      3. die auf den eingeführten Gegenstand entfallenden Nebenkosten wie Beförderungs-, Versicherungs-, Verpackungskosten, Provisionen und Maklerlöhne bis zum ersten Bestimmungsort im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Das gilt auch, wenn sich diese Nebenkosten aus der Beförderung nach einem anderen in der Gemeinschaft gelegenen Bestimmungsort ergeben, der im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer bekannt ist.

    • § 5 Abs. 5 UStG (Fremdwährung)
      Für die Umrechnung von Werten in fremder Währung gelten die entsprechenden Vorschriften über den Zollwert der Waren.

    • § 5 Abs. 6 UStG (Einfuhrumsatzsteuer)
      Die Umsatzsteuer (Einfuhrumsatzsteuer) gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

  • § 6 UStG - Steuerbefreiungen

    • § 6 Abs. 1 UStG (Auszug)
      Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
      1. Die Ausfuhrlieferungen (§ 7) und die Lohnveredlungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 8);

  • § 7 UStG - Ausfuhrlieferung

    • § 7 Abs. 1 UStG (Ausfuhrlieferung)
      Eine Ausfuhrlieferung (§ 6 Abs. 1 Z 1) liegt vor, wenn
      1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet (§ 3 Abs. 8) hat oder
      2. der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen hat, und der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittland befördert oder versendet hat, ausgenommen die unter
      Z 3 genannten Fälle.
      3. Wird in den Fällen der Z 2 der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn
      a) der Abnehmer keinen Wohnsitz (Sitz) oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat,
      b) der Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten Kalendermonates, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt wird und
      c) der Gesamtbetrag der Rechnung für die von einem Unternehmer an den Abnehmer gelieferten Gegenstände 75 Euro übersteigt.
      Als Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt gilt der Ort, der im Reisepaß oder sonstigen Grenzübertrittsdokument eingetragen ist. Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein. Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen sein.

    • § 7 Abs. 2 UStG (Ausländischer Abnehmer)
      Ausländischer Abnehmer ist
      a) ein Abnehmer, der keinen Wohnsitz (Sitz) im Inland hat,
      b) eine Zweigniederlassung eines im Inland ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz nicht im Inland hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat. Eine im Inland befindliche Zweigniederlassung eines Unternehmers ist nicht ausländischer Abnehmer.

    • § 7 Abs. 3 UStG (Ausrüstung/Versorgung von Beförderungsmitteln)
      Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Gegenstand der Lieferung zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt, so liegt eine Ausfuhrlieferung nur im Fall des Abs. 1 Z 2 vor, wenn
      1. der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und
      2. das Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmens des Abnehmers dient.
      Im Falle des Abs. 1 Z 3 ist eine Ausfuhrlieferung ausgeschlossen.

    • § 7 Abs. 4 UStG (Ausfuhrnachweis)
      Über die erfolgte Ausfuhr muß ein Ausfuhrnachweis erbracht werden. Der Unternehmer ist berechtigt, die Steuerfreiheit schon vor Erbringung des Ausfuhrnachweises in Anspruch zu nehmen, wenn der Ausfuhrnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Bewirkung der Lieferung erbracht wird.
      Macht der Unternehmer in den Fällen des Abs. 1 Z 3 von dieser Berechtigung keinen Gebrauch und nimmt er die Steuerfreiheit stets erst nach Vorliegen des Ausfuhrnachweises in Anspruch, so kann die zunächst vorgenommene Versteuerung des Ausfuhrumsatzes in der Voranmeldung für jenen Voranmeldungszeitraum rückgängig gemacht werden, in welchem der Ausfuhrnachweis beim Unternehmer einlangt, vorausgesetzt, daß diese Vorgangsweise in allen Fällen des Abs. 1 Z 3 eingehalten wird. Dies gilt auch dann, wenn der Ausfuhrnachweis erst nach Ablauf jenes Veranlagungszeitraumes einlangt, in dem die Lieferung an den ausländischen Abnehmer ausgeführt worden ist. Der Unternehmer hat die Höhe der Ausfuhrumsätze, für welche die Versteuerung nach Maßgabe des Zeitpunktes des Einlangens des Ausfuhrnachweises rückgängig gemacht wird, nachzuweisen.

    • § 7 Abs. 5 UStG (Ausfuhrnachweis)
      Die Versendung des Gegenstandes in das Drittlandsgebiet ist durch Versendungsbelege, wie Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen, oder deren Doppelstücke nachzuweisen. Anstelle dieser Versendungsbelege darf der Unternehmer den Ausfuhrnachweis auch in folgender Weise führen:
      1. Durch eine von einem im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteur auszustellende Ausfuhrbescheinigung oder
      2. durch eine Bescheinigung des Ausgangs der Waren im Sinne des Artikel 334 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union oder durch die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr.

    • § 7 Abs. 6 UStG (Ausfuhrnachweis)
      In den nachstehend angeführten Fällen hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis in folgender Weise zu führen:
      1. Im Falle des Abholens durch eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung, wenn der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und im persönlichen Reisegepäck ausgeführt wird.
      2. im Falle der Beförderung des Gegenstandes in das Drittland durch
      a) eine Bescheinigung des Ausgangs der Waren im Sinne des Artikel 334 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union oder die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr,
      b) eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung, wenn eine schriftliche oder elektronische Anmeldung nach den zollrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich ist.

    • § 7 Abs. 7 UStG (Ausfuhrnachweis)
      Die in den Abs. 5 Z 1 und 2 und Abs. 6 angeführten Belege für den Ausfuhrnachweis sind nach einem vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmenden Muster auszustellen und haben alle für die Beurteilung der Ausfuhrlieferung erforderlichen Angaben, insbesondere auch Angaben zur Person des ausländischen Abnehmers und desjenigen, der den Gegenstand in das Drittland verbringt, zu enthalten. Der Unternehmer hat die Ausfuhrbelege sieben Jahre aufzubewahren.

  • § 11 UStG - Ausstellung von Rechnungen

    • § 11 Abs. 1 UStG (Rechnungslegung)
      1. Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer aus, ist er verpflichtet eine Rechnung auszustellen. Der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen.
      2. Die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht auch, wenn
      - der leistende Unternehmer sein Unternehmen vom Inland aus betreibt oder sich die Betriebsstätte, von der aus die Leistung erbracht wird, im Inland befindet,
      - der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen bezieht oder eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist,
      - die Steuerschuld für die im anderen Mitgliedstaat ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung auf den Leistungsempfänger übergeht und
      - der leistende Unternehmer in diesem Mitgliedstaat weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat.
      Dies gilt nicht, wenn mittels Gutschrift abgerechnet wird.
      Der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1, die Steuer schuldet, spätestens am fünfzehnten Tag des Kalendermonates, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die sonstige Leistung ausgeführt worden ist, nachzukommen.
      Die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht auch, wenn der leistende Unternehmer sein Unternehmen vom Inland aus betreibt oder sich die Betriebsstätte, von der aus die Leistung erbracht wird, im Inland befindet und die Lieferung oder sonstige Leistung im Drittlandsgebiet an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, ausgeführt wird.
      3. Rechnungen müssen – soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist – die folgenden Angaben enthalten:
      a) den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
      b) den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;
      c) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
      d) den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (beispielsweise Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
      e) das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;
      f) den auf das Entgelt (lit. e) entfallenden Steuerbetrag. Wird die Rechnung in einer anderen Währung als Euro ausgestellt, ist der Steuerbetrag nach Anwendung einer dem § 20 Abs. 6 entsprechenden Umrechnungsmethode zusätzlich in Euro anzugeben. Steht der Betrag in Euro im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung noch nicht fest, hat der Unternehmer nachvollziehbar anzugeben, welche Umrechnungsmethode gemäß § 20 Abs. 6 angewendet wird. Der Vorsteuerabzug (§ 12) bemisst sich nach dem in Euro angegebenen oder jenem Betrag in Euro, der sich nach der ausgewiesenen Umrechnungsmethode ergibt;
      g) das Ausstellungsdatum;
      h) eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
      i) soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
      4. Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, so gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Rechnungsausstellung sinngemäß.
      Wird eine Endrechnung erteilt, so sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne dieses Absatzes ausgestellt worden sind.

  • § 12 UStG - Vorsteuerabzug

    • § 12 Abs. 1 UStG (Vorsteuerabzug)
      Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
      1. a) Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Findet keine Überrechnung gemäß § 215 Abs. 4 BAO in Höhe der gesamten auf die Lieferung oder sonstige Leistung entfallenden Umsatzsteuer auf das Abgabenkonto des Leistungserbringers statt, ist bei einem Unternehmer, der seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) besteuert, zusätzliche Voraussetzung, dass die Zahlung geleistet worden ist. Dies gilt nicht bei Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 1 zweiter Satz oder wenn die Umsätze des Unternehmers nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 2 000 000 Euro übersteigen. Bei der Berechnung dieser Grenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz.
      b) Soweit in den Fällen der lit. a der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung der Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.
      2. a) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind,
      b) in den Fällen des § 26 Abs. 3 Z 2 die geschuldete und auf dem Abgabenkonto verbuchte Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind;
      3. die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d und Abs. 1e geschuldeten Beträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
      Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung für Unternehmer,
      - die im Gemeinschaftsgebiet weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben und
      - im Inland keine Umsätze,
      - ausgenommen Beförderungsumsätze und damit verbundene Nebentätigkeiten, die gem. § 6 Abs. 1 Z 3 und 5 befreit sind, sowie
      - Umsätze, bei denen die Steuer gem. § 27 Abs. 4 vom Leistungsempfänger einzubehalten und abzuführen ist,
      ausführen, den Vorsteuerabzug einschränken oder versagen, soweit dies zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist.
      Der Bundesminister für Finanzen kann aus Vereinfachungsgründen durch Verordnung bestimmen, daß in den Fällen, in denen ein anderer als der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet, der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann.

  • § 18 UStG - Aufzeichnungspflichten und buchmäßiger Nachweis

    • § 18 Abs. 1 UStG (Aufzeichnungspflichten)
      Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. Diese Verpflichtung gilt in den Fällen des § 11 Abs. 14 auch für Personen, die nicht Unternehmer sind.

    • § 18 Abs. 2 UStG (Aufzeichnungspflichten)
      Der Aufzeichnungspflicht ist genügt, wenn
      1. die vereinbarten, im Falle der Istbesteuerung die vereinnahmten Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen fortlaufend, unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, dass zu ersehen ist, wie sich die Entgelte auf steuerpflichtige Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf steuerfreie Umsätze verteilen. Die Entgelte für Umsätze, bei denen die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet wird, sind gesondert aufzuzeichnen;
      2. die vereinnahmten Entgelte für noch nicht ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen fortlaufend, unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, dass zu ersehen ist, wie sich die Entgelte auf steuerpflichtige Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf steuerfreie Umsätze verteilen. Die Entgelte für Umsätze, bei denen die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet wird, sind gesondert aufzuzeichnen;
      3. die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a aufgezeichnet werden. Z 1 gilt sinngemäß;
      4.
      - die nach § 11 Abs. 12 und 14 sowie nach § 16 Abs. 2 geschuldeten Steuerbeträge und
      - die Bemessungsgrundlagen für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, für die die Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d und Abs. 1e geschuldet wird, getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge
      aufgezeichnet werden;
      5. - die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen, die an den Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind,
      - die vor Ausführung dieser Umsätze gezahlten Entgelte, soweit für sie die Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a entsteht,
      - und die auf diese Entgelte entfallende Steuer fortlaufend aufgezeichnet werden;
      6. die Bemessungsgrundlage (§ 5) von eingeführten Gegenständen und die für ihre Einfuhr entrichtete Einfuhrumsatzsteuer unter Angabe des Tages der Entrichtung fortlaufend aufgezeichnet werden;
      7. die aufgezeichneten Entgelte (Z 1 und 2) und Steuerbeträge sowie die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a, mindestens zum Schluss jedes Voranmeldungszeitraumes, aufgerechnet werden.

    • § 18 Abs. 3 UStG (Aufzeichnungspflichten)
      Der Unternehmer kann die im Abs. 2 Z 1 und 2 festgelegte Aufzeichnungspflicht auch in der Weise erfüllen, daß er Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe aufzeichnet. Die Verpflichtung zur Trennung von Entgelten nach Steuersätzen und steuerfreien Umsätzen wird hiedurch nicht berührt. Spätestens zum Schluß jedes Voranmeldungszeitraumes hat der Unternehmer die Summe der Entgelte zu errechnen und aufzuzeichnen.

    • § 18 Abs. 4 UStG (Aufzeichnungspflichten)
      Der Unternehmer kann die im Abs. 2 Z 5 festgelegte Aufzeichnungspflicht auch in der Weise erfüllen, daß er Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe, getrennt nach den in den Eingangsrechnungen angewandten Steuersätzen, aufzeichnet. Spätestens zum Schluß jedes Voranmeldungszeitraumes hat der Unternehmer die Summe der Entgelte und die Summe der Steuerbeträge zu errechnen und aufzuzeichnen. Die Verpflichtung zur Aufzeichnung nach Abs. 2 Z 5 und 6 entfällt, wenn der Unternehmer nur Umsätze bewirkt, für die der Vorsteuerabzug nach 12 Abs. 1 ausgeschlossen ist; die Verpflichtung entfällt nicht, insoweit der Unternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a steuerfreie Umsätze tätigt.

    • § 18 Abs. 5 UStG (Aufzeichnungspflichten)
      In den Fällen des § 12 Abs. 4 und 5 Z 2 müssen aus den Aufzeichnungen des Unternehmers jene Vorsteuerbeträge leicht nachprüfbar zu ersehen sein, welche den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen ganz oder teilweise zuzurechnen sind. Außerdem hat der Unternehmer in diesen Fällen die Entgelte für die Umsätze, die nach § 12 Abs. 3 den Vorsteuerabzug ausschließen, getrennt von den übrigen Entgelten aufzuzeichnen, wobei die Verpflichtung zur Trennung der Entgelte nach Abs. 2 Z 1 und 2 unberührt bleibt.

    • § 18 Abs. 6 UStG (Aufzeichnungspflichten)
      Macht der Unternehmer von der Vorschrift des § 12 Abs. 7 Gebrauch, so hat er die Aufzeichnungspflichten der Abs. 1 bis 5 für jeden Betrieb gesondert zu erfüllen. In den Fällen des § 12 Abs. 10 bis 12 hat der Unternehmer die Berechnungsgrundlagen für den Ausgleich aufzuzeichnen, der von ihm in den in Betracht kommenden Kalenderjahren durchzuführen ist.

    • § 18 Abs. 7 UStG (Aufzeichnungspflichten)
      Unternehmern, denen nach Art und Umfang ihres Unternehmens eine Trennung der Entgelte nach Steuersätzen im Sinne des Abs. 2 Z 1, 2 und Abs. 3 nicht zumutbar ist, kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, daß sie die Entgelte nachträglich unter Berücksichtigung des Wareneinganges trennen. Das Finanzamt darf nur ein Verfahren zulassen, dessen steuerliches Ergebnis nicht wesentlich von dem Ergebnis einer Aufzeichnung der Entgelte, getrennt nach Steuersätzen, abweicht.

    • § 18 Abs. 8 UStG (Buchmäßiger Nachweis)
      Hängt die Besteuerung von einem buchmäßigen Nachweis ab, so sind die diesem Nachweis dienenden Bücher oder Aufzeichnungen im Inland zu führen und mit den dazugehörigen Unterlagen im Inland aufzubewahren; die nachzuweisenden Voraussetzungen müssen daraus leicht nachprüfbar zu ersehen sein.

    • § 18 Abs. 9 UStG (Befreiung von der Aufzeichnungspflicht)
      Wird die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 berechnet, so ist der Unternehmer insoweit von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z 5 und 6 befreit.

    • § 18 Abs. 10 UStG (Aufbewahrungspflicht)
      Die Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a betreffen, sind zweiundzwanzig Jahre aufzubewahren.

  • § 26 UStG - Sondervorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer

    • § 26 Abs. 1 UStG (Rechtsvorschriften)
      Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften über den aktiven Veredlungsverkehr nach dem Verfahren der Zollrückvergütung und über den passiven Veredlungsverkehr. Eine Erstattung oder ein Erlaß der Einfuhrumsatzsteuer findet in den Fällen der Artikel 235 bis 242 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302/1) statt, ausgenommen der Antragsteller ist in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt; diese Einschränkung gilt in den Fällen des Artikels 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 nicht, wenn ein ausdrücklicher Antrag auf Erstattung oder Erlaß der Einfuhrumsatzsteuer gestellt wird.

    • § 26 Abs. 2 UStG (Angaben und Unterlagen)
      In der Zollanmeldung von einfuhrumsatzsteuerbaren Waren sind auch alle für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer maßgeblichen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

    • § 26 Abs. 3 UStG (Zuständigkeit)
      1. Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer sind die Zollämter zuständig.
      2. Abweichend davon sind für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Einfuhrumsatzsteuer unter folgenden Voraussetzungen die Finanzämter zuständig:
      - Die Einfuhrumsatzsteuerschuld ist nach Art. 201 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302/1) entstanden und es handelt sich um keine nachträgliche Berichtigung,
      - der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist Unternehmer (§ 2), im Inland zur Umsatzsteuer erfasst und die Gegenstände werden für sein Unternehmen eingeführt und
      - der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer erklärt in der Zollanmeldung, dass er von dieser Regelung Gebrauch macht.

    • § 26 Abs. 4 UStG
      Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für Gegenstände, die nicht Waren im Sinne des Zollrechts sind und für die keine Zollvorschriften bestehen.

    • § 26 Abs. 5 UStG (Fälligkeit)
      In den Fällen des Abs. 3 Z 2 gilt weiters Folgendes:
      a) Die Einfuhrumsatzsteuer wird am 15. des Kalendermonates, der dem Tage der Verbuchung auf dem Abgabenkonto folgt, frühestens am 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum, in dem die Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht, zweitfolgenden Kalendermonates fällig.
      b) Die Gebarung der Einfuhrumsatzsteuer ist mit jener der Umsatzsteuer in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen.
      c) Einfuhrumsatzsteuerschulden, die in einem Kalendermonat entstanden sind, gelten für die Einhebung und zwangsweise Einbringung als eine Abgabe.
      d) Wurde eine unrichtige Zollanmeldung eingereicht, so gilt ein sich daraus ergebender Fehlbetrag an Einfuhrumsatzsteuer als nicht entrichtete Abgabe im Sinne des Finanzstrafgesetzes.
      e) Im Falle der indirekten Vertretung ist der Anmelder nicht Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, wenn dem Anmelder ein schriftlicher Auftrag des Vertretenen zur Anwendung der Regelung des Abs. 3 Z 2 vorliegt. Dies gilt nicht, wenn der Zollanmeldung unrichtige Angaben zugrunde liegen und der Anmelder wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Angaben unrichtig sind

  • § 27 UStG - Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruches

    • § 27 Abs. 4 UStG
      Erbringt ein Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, im Inland eine steuerpflichtige Leistung (ausgenommen die in § 3a Abs. 11a genannten Leistungen), hat der Leistungsempfänger, wenn er eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, die auf diese Leistung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers an das für diesen zuständige Finanzamt abzuführen. Kommt der Leistungsempfänger dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für den hiedurch entstehenden Steuerausfall.

  • Art. 3. UStG - Lieferung

    • Art. 3. Abs. 8 UStG
      Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt der Erwerb solange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, daß der Erwerb durch den im ersten Satz bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist. Im Falle des Nachweises gilt § 16 sinngemäß.

  • Art. 6. UStG - Steuerbefreiungen

    • Art. 6. Abs. 1 UStG
      Steuerfrei sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7). Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass die betreffende Lieferung im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht.

    • Art. 6. Abs. 2 UStG
      Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb
      1. der in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f bis j, in Abs. 1 Z 20 und der in Abs. 1 Z 21 angeführten Gegenstände;
      2. der in § 6 Abs. 1 Z 4, Z 8 lit. b und d, in § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie in § 9 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 angeführten Gegenstände unter den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen;
      3. der Gegenstände, deren Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Z 3) nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften steuerfrei wäre,
      4. der Gegenstände, die zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 3 nicht eintritt.

    • Art. 6. Abs. 3 UStG
      Steuerfrei ist die Einfuhr der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluß an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7) verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt.
      Weiters ist Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung, dass der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer zum Zeitpunkt der Einfuhr den Zollbehörden die unter lit. a und b genannten Angaben zukommen lässt und den unter lit. c genannten Nachweis erbringt:
        a) seine im Inland erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Steuervertreters;
        b) die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers im Falle der innergemeinschaftlichen Lieferung nach Art. 7 Abs. 1 oder seine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Falle des der Lieferung gleichgestellten Verbringens nach Art. 7 Abs. 2;
        c) den Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, vom Inland in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet zu werden.

    • Art. 6. Abs. 5 UStG
      § 6 Abs. 1 Z 27 gilt nicht für die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge.

  • Art. 7. UStG - Innergemeinschaftliche Lieferungen

    • Art. 7. Abs. 1 UStG
      Eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
      1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
      2. der Abnehmer ist
        a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
        b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
        c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und
      3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.
      Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

    • Art. 7. Abs. 2 UStG
      Als innergemeinschaftliche Lieferung gelten auch
      1. das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes (Art. 3 Abs. 1 Z 1) und
      2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996)

    • Art. 7. Abs. 3 UStG
      Die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, daß der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist.

    • Art. 7. Abs. 4 UStG
      Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung dennoch als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. In Abholfällen hat der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten.

  • Art. 18. UStG – Aufzeichnungspflichten

    • Art. 18. Abs. 1 UStG
      Aus den Aufzeichnungen müssen die Bemessungsgrundlagen
      – für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und
      – für die Lieferungen, für die die Steuer gemäß Art. 25 Abs. 5 geschuldet wird,
      jeweils getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge zu ersehen sein.
      Aus den Aufzeichnungen des Erwerbers, der eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, müssen die Entgelte für die Lieferungen im Sinne des Art. 25 Abs. 5 sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Empfänger dieser Lieferungen zu ersehen sein.

  • Art. 25. UStG – Dreiecksgeschäfte

    • Art. 25. Abs. 1 UStG – Begriff Dreiecksgeschäft
      Ein Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt und die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Das gilt auch, wenn der letzte Abnehmer eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt.

    • Art. 25. Abs. 2 UStG – Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs beim Dreiecksgeschäft
      Der innergemeinschaftliche Erwerb im Sinne des Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz gilt als besteuert, wenn der Unternehmer (Erwerber) nachweist, daß ein Dreiecksgeschäft vorliegt und daß er seiner Erklärungspflicht gemäß Abs. 6 nachgekommen ist. Kommt der Unternehmer seiner Erklärungspflicht nicht nach, fällt die Steuerfreiheit rückwirkend weg.

    • Art. 25. Abs. 3 UStG – Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
      Der innergemeinschaftliche Erwerb ist unter folgenden Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit:
        a) Der Unternehmer (Erwerber) hat keinen Wohnsitz oder Sitz im Inland, wird jedoch im Gemeinschaftsgebiet zur Umsatzsteuer erfaßt;
        b) der Erwerb erfolgt für Zwecke einer anschließenden Lieferung des Unternehmers (Erwerbers) im Inland an einen Unternehmer oder eine juristische Person, der bzw. die für Zwecke der Umsatzsteuer im Inland erfaßt ist;
        c) die erworbenen Gegenstände stammen aus einem anderen Mitgliedstaat als jenem, in dem der Unternehmer (Erwerber) zur Umsatzsteuer erfaßt wird;
        d) die Verfügungsmacht über die erworbenen Gegenstände wird unmittelbar vom ersten Unternehmer oder ersten Abnehmer dem letzten Abnehmer (Empfänger) verschafft;
        e) die Steuer wird gemäß Abs. 5 vom Empfänger geschuldet.

    • Art. 25. Abs. 4 UStG – Rechnungsausstellung durch den Erwerber
      Die Rechnungsausstellung richtet sich nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, von dem aus der Erwerber sein Unternehmen betreibt. Wird die Lieferung von der Betriebsstätte des Erwerbers ausgeführt, ist das Recht des Mitgliedstaates maßgebend, in dem sich die Betriebsstätte befindet. Rechnet der Leistungsempfänger, auf den die Steuerschuld übergeht, mittels Gutschrift ab, richtet sich die Rechnungsausstellung nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Lieferung ausgeführt wird.
      Sind für die Rechnungsausstellung die Vorschriften dieses Bundesgesetzes maßgebend, muss die Rechnung zusätzlich folgende Angaben enthalten:
      - einen ausdrücklichen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers,
      - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, unter der der Unternehmer (Erwerber) den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nachfolgende Lieferung der Gegenstände bewirkt hat, und
      - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers der Lieferung.

    • Art. 25. Abs. 5 UStG – Steuerschuldner
      Bei einem Dreiecksgeschäft wird die Steuer vom Empfänger der steuerpflichtigen Lieferung geschuldet, wenn die vom Erwerber ausgestellte Rechnung dem Abs. 4 entspricht.

    • Art. 25. Abs. 6 UStG – Pflichten des Erwerbers
      Zur Erfüllung seiner Erklärungspflicht im Sinne des Abs. 2 hat der Unternehmer in der Zusammenfassenden Meldung folgende Angaben zu machen:
      - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Inland, unter der er den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nachfolgende Lieferung der Gegenstände bewirkt hat;
      - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers der vom Unternehmer bewirkten nachfolgenden Lieferung, die diesem im Bestimmungsmitgliedstaat der versandten oder beförderten Gegenstände erteilt worden ist;
      - für jeden einzelnen dieser Empfänger die Summe der Entgelte der auf diese Weise vom Unternehmer im Bestimmungsmitgliedstaat der versandten oder beförderten Gegenstände bewirkten Lieferungen. Diese Beträge sind für das Kalendervierteljahr anzugeben, in dem die Steuerschuld entstanden ist.

    • Art. 25. Abs. 7 UStG – Pflichten des Empfängers
      Bei der Berechnung der Steuer gemäß § 20 ist dem ermittelten Betrag der nach Abs. 5 geschuldete Betrag hinzuzurechnen.

2) Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR Stand 16.11.2018)

  • 3. Lieferung (§ 3 UStG 1994)

  • 3.8. Beförderungs- und Versendungslieferung

  • 3.8.2. Reihengeschäfte

    • RZ 450
      Bei Umsatzgeschäften, die von mehreren Unternehmern über denselben Gegenstand abgeschlossen werden und bei denen dieser Gegenstand im Rahmen der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangen, ist zu beachten, dass die Umsätze (gedanklich) zeitlich hintereinander stattfinden, der Ort der einzelnen Umsätze jeder für sich bestimmt werden muss und nur für einen Umsatz in der Reihe der Ort der Lieferung gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 bestimmt werden kann.

      • Beispiel 1:
        Der Hersteller W in Wien verkauft eine Ware an den Großhändler K in Köln und dieser wiederum an seinen Kunden M in Deutschland. K holt die Ware von W ab und befördert sie zu seinem Kunden M.
        Auch bei Beförderung oder Versendung durch den Abnehmer K gilt die Lieferung des W an den Abnehmer K gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 mit dem Beginn der Beförderung (das ist in Wien) als ausgeführt. Für die nachfolgende Lieferung kommt - da die Beförderung bereits der ersten Lieferung zugerechnet wurde - nur mehr die Ortsbestimmung gemäß § 3 Abs. 7 UStG 1994 in Frage. Die Ware befindet sich in dem Zeitpunkt, in dem M die Verfügungsmacht verschafft wird, in München. Der Ort der zweiten Lieferung ist daher nicht in Österreich, sondern in Deutschland. Die so genannte bewegte Lieferung findet daher zwischen W und K statt.

      • Beispiel 2:
        Der Hersteller M in München verkauft eine Ware an den Großhändler S in Salzburg und dieser wiederum an seinen Kunden W in Wien. S holt die Ware von M ab und befördert sie zu seinem Kunden W.
        Die Lieferung des M an den Abnehmer S gilt gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 mit dem Beginn der Beförderung als ausgeführt (Lieferort daher München). Für die nachfolgende Lieferung kommt - da die Beförderung bereits der ersten Lieferung zugerechnet wurde - nur mehr die Ortsbestimmung nach § 3 Abs. 7 UStG 1994 in Frage. Die Ware befindet sich in dem Zeitpunkt, in dem W die Verfügungsmacht verschafft wird, in Wien. Der Ort der zweiten Lieferung ist daher Wien. Die bewegte Lieferung findet daher zwischen M und S statt.

  • 3.9. Beförderungs- und Versendungslieferung aus dem Drittland

    • RZ 466
      § 3 Abs. 9 UStG 1994 regelt den Lieferort in den Fällen, in denen der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland gelangt und der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der EUSt ist. Maßgeblich ist, unabhängig von den Lieferkonditionen, wer nach den zollrechtlichen Vorschriften Schuldner der EUSt ist.

      • Beispiel:
        Der Drittlandsunternehmer D verkauft Gewürze an den österreichischen Unternehmer Ö. D befördert die Gewürze vom Drittland ins Inland.
        Ö nimmt die Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr vor (Lieferung "unverzollt und unversteuert").
        Der Ort der Lieferung ist im Drittland (§ 3 Abs. 8 UStG 1994). Ö kann die österreichische EUSt als Vorsteuer geltend machen.
        D nimmt die Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr vor (Lieferkondition "verzollt und versteuert").
        Ort der Lieferung des D an Ö ist Österreich, da der Lieferer D Schuldner der österreichischen EUSt ist (§ 3 Abs. 9 UStG 1994). D bewirkt eine in Österreich steuerbare und steuerpflichtige Lieferung an Ö und kann die entrichtete EUSt als Vorsteuer geltend machen.
        Aus zollrechtlicher Sicht ist es auch bei der Lieferkondition "DDP unversteuert benannter Bestimmungsort" oder der vertraglich vereinbarten nicht normierten Lieferkondition "frei Haus, verzollt und unversteuert" möglich, dass der inländische Warenempfänger (Ö) bzw. der von ihm beauftragte Spediteur die Zollanmeldung vornimmt. Diesfalls wird - unabhängig von der Lieferkondition - nicht D als liefernder Drittlandsunternehmer, sondern der inländische Warenempfänger Ö Schuldner der EUSt, so dass es hier nicht gemäß § 3 Abs. 9 UStG 1994 zur Verlagerung des Lieferortes ins Inland kommt.
        Der Ort der Lieferung des D liegt im Drittland (§ 3 Abs. 8 UStG 1994), da er nicht Schuldner der EUSt geworden ist. Ö war zum Zeitpunkt der Einfuhr bereits umsatzsteuerrechtlich über die Ware verfügungsberechtigt und kann die EUSt, deren Schuldner er geworden ist, als Vorsteuer geltend machen.

      In den Fällen des Reihengeschäftes kann eine Verlagerung des Lieferortes nach § 3 Abs. 9 UStG 1994 nur für die Beförderungs- oder Versendungslieferung (§ 3 Abs. 8 UStG 1994) in Betracht kommen.
  • 27. Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruches (§ 27 UStG 1994)

  • 27.4. Haftung für die Abfuhr der Umsatzsteuer

  • 27.4.1. Abfuhrverpflichtung

    • RZ 3491
      In § 27 Abs. 4 UStG 1994 ist aus Gründen der Sicherung des Steueranspruches ein Steuerabzugsverfahren vorgesehen, und zwar für jene Fälle, in welchen der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte (§ 29 BAO) hat. Zur Abfuhr verpflichtet sind:
      • juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie
      • (in- und ausländische) Unternehmer, und zwar unabhängig davon, ob sie nach § 6 UStG 1994 steuerbefreit sind, besonderen Besteuerungsformen (§§ 23 und 24 UStG 1994) unterliegen oder pauschaliert (§§ 14, 22 oder 25 UStG 1994) sind.

    • RZ 3492
      Abzuführen ist die Umsatzsteuer, die vom ausländischen Unternehmer auf Grund einer steuerpflichtigen Lieferung oder der Duldung der Benutzung von Mautstraßen gegen Entgelt im Inland geschuldet wird (dh. keine Abfuhrverpflichtung bei Steuerschuld kraft Rechnungslegung).
      Keine Abfuhrverpflichtung besteht für Leistungen, bei denen es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt und bei Leistungen nach § 3a Abs. 11a UStG 1994 (Eintrittsberechtigungen). Der Übergang der Steuerschuld (Reverse-Charge) hat Vorrang vor der Haftung nach § 27 Abs. 4 UStG 1994.

    • RZ 3493
      Auch im Reihengeschäft kann eine Abfuhrverpflichtung für den letzten Abnehmer bestehen, wenn ihm von einem ausländischen Lieferer geliefert wurde und der Gegenstand der Lieferung vom ersten Lieferer nach Österreich versendet oder befördert wurde.

    • RZ 3494
      Weist der ausländische Unternehmer in einer Rechnung über eine Lieferung oder bei der Duldung der Benutzung von Mautstraßen gegen Entgelt keine Umsatzsteuer aus, und ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist der Leistungsempfänger dennoch verpflichtet, die auf den Umsatz entfallende Umsatzsteuer abzuführen.
      In Einzelfällen ist es für den Leistungsempfänger vielfach unklar, ob der leistende Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte hat. Es ist daher zur Erleichterung folgendes Verfahren vorgesehen:
      Der leistende Unternehmer kann bei dem für ihn für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt beantragen, dass dieses eine Bescheinigung über das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland ausstellt. Während des in der Bescheinigung genannten Zeitraumes kann der Leistungsempfänger davon ausgehen, dass eine Betriebsstätte im Inland vorliegt und die Voraussetzungen für die Einbehaltung und Abfuhr gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994 nicht gegeben sind. In dem Antrag hat der leistende Unternehmer erforderlichenfalls darzulegen, dass eine inländische Betriebsstätte vorliegt. Die Bescheinigung ist grundsätzlich für ein Jahr auszustellen. Ist nicht auszuschließen, dass der leistende Unternehmer nur für eine begrenzte Dauer eine Betriebsstätte im Inland hat, hat das Finanzamt die Gültigkeit der Bescheinigung entsprechend zu befristen.
      Die Bescheinigung ist vom zuständigen Finanzamt mittels Formular U 71 zu erstellen. Dieses Formular ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (http://www.bmf.gv.at) abrufbar.

  • 27.4.2. Steuerabfuhr

    • RZ 3495
      Der Leistungsempfänger, für dessen Unternehmen die Leistung im Inland erbracht wird, hat die Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des Leistenden an das für diesen zuständige Finanzamt abzuführen. Örtlich zuständiges Finanzamt ist in diesen Fällen regelmäßig das Finanzamt Graz-Stadt (§ 17 AVOG 2010). Auf dem Zahlschein sind der genaue Name und die Adresse des ausländischen Unternehmers sowie - falls bekannt - dessen StNr. anzugeben. Die Abfuhr muss spätestens für den Voranmeldungszeitraum erfolgen, in dem das Entgelt entrichtet wird.

  • 27.4.3. Haftung

    • RZ 3496
      Sofern der Leistungsempfänger seiner Verpflichtung nicht nachkommt, haftet er für den dadurch entstehenden Steuerausfall. Die Haftung wird mittels Haftungsbescheid (§ 224 Abs. 1 BAO) geltend gemacht und zwar unabhängig davon, ob die Umsatzsteuer beim ausländischen Unternehmer einbringlich ist oder nicht. Der Haftung kann sich der Unternehmer nur durch Zahlung des Umsatzsteuer-Betrages entziehen.

  • 27.7. Fiskalvertreter

  • 27.7.1. Fiskalvertreterpflicht

    • RZ 3526
      Ein Unternehmer, der
      • im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat und
      • steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigt (ausgenommen Leistungen, für die der Leistungsempfänger gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994 haftet),
      hat einen zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, zu beauftragen und dem Finanzamt bekannt zu geben. Weiters ist ein Fiskalvertreter zu bestellen, wenn der Unternehmer innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe ausführt. Unternehmer mit Sitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet können einen Fiskalvertreter bestellen, wenn sie im Inland innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe oder andere steuerpflichtige Umsätze ausführen.

  • 27.7.2. Ausnahmen von der Fiskalvertreterpflicht

    • RZ 3527
      Kein Fiskalvertreter ist zu bestellen, wenn der ausländische Unternehmer
      • steuerfreie Umsätze (zB gemäß § 1 VO des BMF, BGBl. II Nr. 584/2003), ausgenommen innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe (Art. 27 Abs. 4 UStG 1994), ausführt;
      • steuerpflichtige Leistungen an Unternehmer oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts tätigt, bei denen die Haftungsbestimmung des § 27 Abs. 4 UStG 1994 zur Anwendung gelangt (Näheres hierzu siehe Rz 3491 ff);
      • steuerpflichtige Umsätze tätigt, für welche die Steuerschuld gemäß
        - § 19 Abs. 1 UStG 1994 (betrifft alle sonstigen Leistungen – ausgenommen die Duldung der Benutzung von Mautstraßen gegen Entgelt - sowie Werklieferungen) oder
        - Art. 25 Abs. 5 UStG 1994 (betrifft das Dreiecksgeschäft)
      auf den Leistungsempfänger übergeht.

    • RZ 3528
      Ein Fiskalvertreter ist daher grundsätzlich nur in jenen Fällen zu bestellen, in denen der ausländische Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (ausgenommen Körperschaften öffentlichen Rechts) erbringt bzw. innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe tätigt.

  • 27.8. Zugelassene Fiskalvertreter, Bestellung zum Fiskalvertreter

    • RZ 3536
      Die Bestellung zum Fiskalvertreter erfolgt für Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Notare sowie für Spediteure, die Mitglieder des Fachverbandes der Wirtschaftskammer sind, dadurch, dass der ausländische Unternehmer dies gegenüber dem Finanzamt formlos bekannt gibt. Andere Unternehmer, die als Fiskalvertreter für einen bestimmten ausländischen Unternehmer zugelassen werden wollen, müssen überdies beim Finanzamt Graz-Stadt einen formlosen Antrag auf Zulassung stellen, der Name und StNr. Enthalten muss. Dieser Antrag wird bescheidmäßig erledigt. Es ist eine schriftliche Vollmacht des ausländischen Unternehmers erforderlich, die bei Wirtschaftstreuhändern, Rechtsanwälten und Notaren durch die Berufung auf die Vollmacht ersetzt werden kann.

  • 103.8. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs

    • RZ 3777
      Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte UID, so gilt der Erwerb zusätzlich in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt. In diesem Fall ist der Erwerber nicht zum Abzug der auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entrichteten Mehrwertsteuer als Vorsteuer berechtigt (EuGH 22.04.2010, Rs C-536/08 und Rs C-539/08, X und Facet BV/Facet Trading BV).
      Dies gilt in jedem Fall, in dem die UID eines anderen Mitgliedstaates verwendet wird als jene des Mitgliedstaates, in dem die Warenbewegung tatsächlich endet, somit auch dann, wenn der Erwerber dem Lieferer die UID des Ausgangsmitgliedstaates der Warenbewegung bekannt gibt.

      Beispiel:
      Der österreichische Unternehmer A bestellt beim österreichischen Unternehmer B Waren und weist ihn an, diese an ein Lager in Frankreich zu versenden. Der Unternehmer A gibt dem Unternehmer B seine österreichische UID bekannt. B versendet die Waren auftragsgemäß nach Frankreich. A bewirkt einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Frankreich, da dort die Warenbewegung an ihn endet und nach Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 einen weiteren innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich, da er die UID dieses Mitgliedstaates verwendet hat. Dieser Erwerb besteht solange, bis A die Besteuerung seines innergemeinschaftlichen Erwerbs in Frankreich nachweist.

      Weist der Erwerber die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat nach, kann die zusätzliche Erwerbsteuer berichtigt werden (vgl. Art. 3 Abs. 8 letzter Satz UStG 1994). Ist ein Vorsteuerabzug hinsichtlich der zusätzlichen Erwerbsteuer bis zum 31.12.2010 geltend gemacht worden, ist dies – von Fällen des Rechtsmissbrauchs abgesehen – nicht zu beanstanden.

      RZ 3778
      Der Nachweis der Besteuerung im Bestimmungsland kann durch Vorlage der entsprechenden Erklärung (UVA), des Zahlungsbeleges sowie zusätzlich einer Aufstellung der innergemeinschaftlichen Erwerbe dieses Zeitraumes erbracht werden.

      Beispiel:
      Der österreichische Unternehmer Ö erwirbt in Mailand Lampen und lässt diese direkt an seine Betriebsstätte in Augsburg schicken. Er tritt dabei unter seiner österreichischen UID auf.
      Ö tätigt einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland, da sich dort der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet (Art. 3 Abs. 8 erster Satz UStG 1994), und in Österreich, weil er unter seiner österreichischen UID aufgetreten ist (und nicht unter der UID des Mitgliedstaates, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet (Art. 3. Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994). Die Besteuerung in Österreich kann er vermeiden, indem er die Besteuerung des Erwerbes in Deutschland nachweist (Art. 3 Abs. 8 dritter Satz UStG 1994).

      Zu den Besonderheiten bei Dreiecksgeschäften siehe Rz 4291 bis Rz 4300.

  • 107. Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 7 UStG 1994)

  • 107.1. Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

    • RZ 3981
      Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
      • Der Gegenstand der Lieferung muss von einem Mitgliedstaat in das übrige Gemeinschaftsgebiet, dh. in einen anderen Mitgliedstaat, befördert oder versendet werden (Warenbewegung).
      • Der Abnehmer ist ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, oder eine juristische Person (Abnehmerqualifikation).
      • Die Lieferung muss steuerbar sein.
      • Der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar (Erwerbsbesteuerung).
      • Die genannten Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen werden (Buchnachweis). Dazu gehört auch die Aufzeichnung der UID des Abnehmers der Lieferung.
      • Werden innergemeinschaftliche Lieferungen nach dem 30.6.2013 und vor dem 1.1.2014 in den neuen Mitgliedstaat Kroatien bewirkt, wird die fehlende Aufzeichnung der UID nicht beanstandet, wenn
        • der Abnehmer gegenüber dem liefernden Unternehmer schriftlich erklärt, dass er die Erteilung der UID beantragt hat und dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen und
        • die noch fehlende Aufzeichnung der UID des Abnehmers bis zum gesetzlichen Termin zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung nachgeholt wird.
          Rz 2584 bleibt unberührt.
      • Bei der Lieferung dürfen nicht die Vorschriften über die Differenzbesteuerung zur Anwendung gelangen.

      Die innergemeinschaftliche Lieferung ist nicht steuerfrei, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass die betreffende Lieferung im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht (Art. 6 Abs. 1 UStG 1994; siehe auch EuGH 18.12.2014, Rs C-131/13, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti vof; siehe auch Rz 1877).

      Zum Vorliegen von unselbständigen Nebenleistungen zu innergemeinschaftlichen Lieferungen im Zusammenhang mit der Herstellung oder Bearbeitung von Formen, Modellen oder besonderen Werkzeugen siehe Rz 1106.

  • 107.1.1. Warenbewegung

    • RZ 3982
      Erste Voraussetzung der innergemeinschaftlichen Lieferung ist, dass der gelieferte Gegenstand von einem Mitgliedstaat in das übrige Gemeinschaftsgebiet, dh. in einen anderen Mitgliedstaat, gelangt. Dabei kommt es nicht darauf an, wer den Gegenstand befördert oder versendet. Es können daher auch Lieferungen, bei denen der Abnehmer den Gegenstand abholt, als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei sein. Möglich ist aber auch, dass sowohl der Lieferer als auch der Abnehmer in den Transport des Liefergegenstandes eingebunden sind, weil sie zB übereingekommen sind, sich - unabhängig von der Frage, wer Kosten und Gefahr trägt - den Transport des Liefergegenstandes an den Bestimmungsort zu teilen (sog. gebrochene Beförderung oder Versendung). Bei Zweiparteien-Geschäften sind - jedenfalls ab 1.1.2019 - sowohl bloß tatsächliche Unterbrechungen des Transports im Rahmen eines Transportvorgangs als auch eine gebrochene Beförderung oder Versendung für die Annahme einer Beförderung oder Versendung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unschädlich, wenn der Abnehmer zu Beginn des Transports feststeht und der liefernde Unternehmer nachweist, dass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung des Gegenstands und seiner Beförderung sowie ein kontinuierlicher Ablauf des Transportvorgangs gegeben sind  (vgl. VwGH 27.4.2017, Ro 2015/15/0026 ). Ein zeitlicher Zusammenhang ist jedenfalls als gegeben anzusehen, wenn die Beförderung oder der Versand nicht mehr als 14 Tage unterbrochen (zB Zwischenlagerung aus logistischen Gründen) wird. Zum sachlichen Zusammenhang siehe Rz 3983.

      Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt auch vor, wenn die Beförderung oder Versendung im Drittland beginnt und der Gegenstand im Inland durch den Lieferer der Einfuhrumsatzsteuer unterworfen wird, bevor er in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt. In diesem Fall liegt gemäß § 3 Abs. 9 UStG 1994 der Ort der Lieferung im Inland. Kein Fall einer innergemeinschaftlichen Lieferung liegt dagegen vor, wenn die Ware aus dem Drittlandsgebiet im Wege der Durchfuhr durch Österreich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt und erst dort zum freien Verkehr abgefertigt wird.

  • 107.4. Sorgfaltspflichten und Vertrauensschutz

    • RZ 4016
      Mit der in Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 enthaltenen Vertrauensschutzregelung wird dem Unternehmer bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Steuerbefreiung trotz fehlender Voraussetzung belassen, wenn er bei Beachtung der einem ordentlichen Kaufmann obliegenden Sorgfalt die unrichtigen Angaben des Abnehmers nicht erkennen konnte. Was der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entspricht, kann nicht generell gesagt werden, sondern ist im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend sind nicht die persönlichen Eigenschaften, Gewohnheiten und Kenntnisse des Unternehmers, sondern ein objektiver Maßstab, das Verhalten eines ordentlichen, gewissenhaften Kaufmannes, wobei der Sorgfaltsmaßstab nach Geschäftszweigen differieren kann.
      Die Frage des Gutglaubensschutzes stellt sich erst dann, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nachgekommen ist (BFH 21.1.2015, XI R 5/13 ; 14.11.2012, XI R 8/11 ; 25.4.2013, V R 28/11 ; 8.11.2007, V R 26/05). So ersetzt zB die zeitgerechte Überprüfung der UID des Abnehmers auf ihre Gültigkeit für sich allein nicht die darüber hinaus geforderten Nachweispflichten.
      Im Fall einer innergemeinschaftlichen Verbringung iSd Art. 7 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 ist die Vertrauensschutzregelung mangels Abnehmer, der unrichtige Angaben gemacht haben kann, nicht anwendbar (siehe VwGH 28.3.2014, 2012/16/0009 ).
      Die Nichtaufzeichnung der Identität des Abholenden stellt nur dann eine Verletzung der Sorgfaltspflicht iSd  Art. 7 Abs. 4 letzter Satz UStG 1994 dar, die zum Verlust des Vertrauensschutzes führt, wenn die Kenntnis des Abholenden zur Durchsetzung des Abgabenanspruchs gegenüber dem tatsächlichen Abnehmer erforderlich ist (VwGH 27.4.2016,  2013/13/0051 ).

    • RZ 4017
      Zum Nachweis der Unternehmereigenschaft des Abnehmers wird der Sorgfaltspflicht des Unternehmers im Regelfall dadurch genügt, dass er sich die UID des Abnehmers nachweisen lässt. Die Inanspruchnahme des Bestätigungsverfahrens des Art. 28 Abs. 2 UStG 1994 ist bei ständigen Geschäftsbeziehungen nur in Zweifelsfällen erforderlich. Holt ein dem Unternehmer unbekannter Abnehmer aus einem anderen Mitgliedstaat unter Ausweis einer UID Waren ab, wird hingegen regelmäßig eine Abfrage nach Stufe zwei des Bestätigungsverfahrens erforderlich sein.

    • RZ 4018
      In Abholfällen hat der liefernde Unternehmer gemäß Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 die Identität des Abholenden festzuhalten. Wie die Identität des Abholenden festgehalten wird, bleibt dem Unternehmer überlassen. Zweckmäßigerweise wird er sich einen geeigneten Ausweis (Reisepass, Führerschein) vom Abholenden zeigen lassen und dann die maßgebenden Daten schriftlich festhalten.

    • RZ 4020
      Liegen die Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung vor, schuldet der Abnehmer die entgangene (österreichische) Steuer. Bemessungsgrundlage ist der in der Rechnung über die Lieferung ausgewiesene Betrag.

  • 112.1.2. Vorsteuerabzug bei Dreiecksgeschäften

    • RZ 4062
      Liegt ein Dreiecksgeschäft im Sinne des Art. 25 UStG 1994 vor, schuldet der Empfänger die auf die umsatzsteuerpflichtige Lieferung des Erwerbers entfallende Umsatzsteuer. Diese Umsatzsteuer kann der Empfänger gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 als Vorsteuer abziehen. In diesem Falle muss eine Rechnung, die den Vorschriften des Art. 25 Abs. 4 UStG 1994 entspricht, vorliegen. In dieser Rechnung darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Die abziehbare Vorsteuer ist vom Empfänger selbst zu berechnen. Zum Dreiecksgeschäft siehe Rz 4291 bis Rz 4300.

  • 121.3.3. Betroffene Unternehmer der Zusammenfassenden Meldung (ZM)

    • RZ 4154 (Rechtslage ab 1. Jänner 2010)
      Meldepflichtig sind Unternehmer (§ 2 UStG 1994), die während eines Meldezeitraumes innergemeinschaftliche Lieferungen (innergemeinschaftliche Verbringungen) und im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger nach Art. 196 MwSt-RL 2006/112/EG idF Richtlinie 2008/8/EG die Steuer schuldet, ausgeführt haben. Eine ZM haben auch Unternehmer abzugeben, die als Erwerber bei einem Dreiecksgeschäft gemäß Art. 25 UStG 1994 steuerpflichtige Lieferungen im Meldezeitraum getätigt haben. Als Unternehmer gelten auch nichtselbständige juristische Personen iSd § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 (Organgesellschaften), sofern sie eine eigene UID haben (siehe Rz 4342). [Auszug der RZ]

  • 121.4. Innergemeinschaftliche Warenlieferung

    • RZ 4163 - 121.4.3. Dreiecksgeschäfte - Unternehmer ist Lieferer
      Beim liefernden Unternehmer (erster Unternehmer in der Reihe) an den zweiten Unternehmer (Erwerber) ist kein Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes (Spalte Dreiecksgeschäft im Vordruck U 13 bzw. U 14) vorzunehmen, da es sich beim liefernden Unternehmer um eine "normale" innergemeinschaftliche Lieferung handelt (siehe Ausführungen zu Rz 4161).

    • RZ 4164 - 121.4.4. Dreiecksgeschäfte – Unternehmer ist Erwerber
      Bei Dreiecksgeschäften hat der zweite Unternehmer in der Kette (der so genannte Erwerber) folgende Angaben zu machen:
      • die UID des Empfängers, die der Empfänger vom Bestimmungsmitgliedstaat erhalten hat,
      • für jeden einzelnen dieser Empfänger die Summe der Entgelte der Lieferungen, die der Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat an den Empfänger bewirkt hat,
      • Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes (Z 1 in der Spalte "Dreiecksgeschäfte" des amtlichen Vordruckes U 13 bzw. U 14).

    • RZ 4165
      Kommt der Unternehmer dieser Erklärungspflicht nach, gilt der innergemeinschaftliche Erwerb im Sinne des Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 als besteuert.

  • 121.11. Gesonderte Erklärung von innergemeinschaftlichen Lieferungen

    • RZ 4226
      Gemäß Art. 21 Abs. 11 UStG 1994 hat der Unternehmer die Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen auch in der UVA und in der Steuererklärung gesondert zu erklären. Die gesonderte Erklärung der innergemeinschaftlichen Lieferungen hat in dem Voranmeldungszeitraum zu erfolgen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Lieferung ausgestellt wird, spätestens in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung folgendem Monat endet. Beim Dreiecksgeschäft sind die Lieferungen des Erwerbers an den Empfänger lediglich in die Zusammenfassende Meldung für den Meldezeitraum aufzunehmen, in dem die Steuerschuld für diese Lieferungen entstanden ist (siehe Rz 4164).

  • 125. Dreiecksgeschäft (Art. 25 UStG 1994)

    • RZ 4291
      Art. 25 UStG 1994 enthält eine Vereinfachungsregelung für die Besteuerung von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften. An einem Dreiecksgeschäft im Sinne des Art. 25 UStG 1994 sind drei Unternehmer beteiligt, die in drei verschiedenen Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt (Art. 25 Abs. 1 UStG 1994). Der mittlere Unternehmer wird als Erwerber, der letzte Unternehmer als Empfänger bezeichnet (Art. 25 Abs. 2 und 3 UStG 1994). Empfänger kann auch eine juristische Person sein, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt.

    • RZ 4292
      Die Vereinfachung besteht darin, dass die umsatzsteuerliche Registrierung des Erwerbers im Empfangsstaat vermieden wird.

    • RZ 4293
      Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes aus Art. 25 Abs. 2 bis 4 UStG 1994.

    • RZ 4294
      Voraussetzung für das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes im Sinne des Art. 25 ist ua., dass der Erwerber keinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat. Ein Wohnsitz oder Sitz im Inland ist auch dann anzunehmen, wenn der Erwerber im Inland zur Umsatzsteuer erfasst ist (inländische Steuernummer bzw. UID). Die Erfassung im Rahmen der Vorsteuererstattung ist nicht schädlich.

      Ebenfalls nicht schädlich für das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes ist die umsatzsteuerrechtliche Registrierung oder Ansässigkeit des Erwerbers im Abgangsstaat der Waren, wenn der Erwerber die UID eines anderen Mitgliedstaates verwendet (EuGH 19.4.2018, Rs C-580/16, Firma Hans Bühler KG; VwGH 29.5.2018, Ra 2015/15/0017).

      Beispiel:
      Der italienische Unternehmer I bestellt Waren beim österreichischen Unternehmer Ö und dieser seinerseits beim deutschen Unternehmer D. Es wird vereinbart, dass D die Waren direkt an den Abnehmer I nach Italien versendet. I und D treten unter der UID ihres Ansässigkeitsstaates auf.

      Ö hat zwar seinen Sitz in Österreich, ist aber auch in Deutschland umsatzsteuerrechtlich erfasst und verfügt daher über eine österreichische und eine deutsche UID. Tritt Ö bei diesem Geschäft unter seiner österreichischen UID auf, ist die Dreiecksgeschäftsregelung iSd Art. 25 UStG 1994 bei Vorliegen aller weiterer Voraussetzungen zulässig.

    • RZ 4295
      Die Voraussetzungen für ein Dreiecksgeschäft im Sinne des Art. 25 UStG 1994 liegen nur vor, wenn der Lieferer oder der Erwerber den Gegenstand zum Empfänger befördert oder versendet.

      Beispiel:
      Der Unternehmer W aus Wien bestellt Waren bei M in München und dieser seinerseits bei P in Paris. W, M und P treten unter der UID ihres Sitzstaates auf.
        a) P versendet die Waren direkt an W.
        b) Die Ware wird von M bei P abgeholt und an W versendet.
        c) Die Ware wird von W bei P abgeholt.

      Zu a) Die Voraussetzungen für ein Dreiecksgeschäft können vorliegen. Die Lieferung des P an M erfolgt gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 in Frankreich (und ist unter den Voraussetzungen des französischen Rechts eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung). Die Lieferung des M an W wird in Österreich ausgeführt (§ 3 Abs. 7 UStG 1994).

      Zu b) Die Voraussetzungen für ein Dreiecksgeschäft können vorliegen. Auch beim Versenden durch den Erwerber erfolgt gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 die Lieferung des P an M in Frankreich und die Lieferung des M an W gemäß § 3 Abs. 7 UStG 1994 in Österreich.

      Zu c) Die Voraussetzungen für ein Dreiecksgeschäft liegen nicht vor. Sowohl P als auch M liefern gemäß § 3 Abs. 7 bzw. § 3 Abs. 8 UStG 1994 in Frankreich (der Erwerb erfolgt somit nicht für Zwecke einer anschließenden Lieferung des Erwerbers im Inland; Art. 25 Abs. 3 lit. b UStG 1994). Die Lieferung des P an M unterliegt der französischen USt. Die Lieferung des M an W kann als innergemeinschaftliche Lieferung nach französischem Recht steuerfrei sein. W tätigt in Österreich einen innergemeinschaftlichen Erwerb.

    • RZ 4296
      Die vom Erwerber gemäß Art. 25 Abs. 4 UStG 1994 auszustellende Rechnung hat neben den zusätzlichen Erfordernissen auch den Vorschriften des § 11 UStG 1994 zu entsprechen. Die Umsatzsteuer darf jedoch nicht in Rechnung gestellt werden. Ab 1.1.2013 richtet sich für den Erwerber die Rechnungsausstellung an den Empfänger nach dem UStG 1994, wenn er in Österreich sein Unternehmen betreibt. Dies gilt jedoch nicht, wenn
      - die Lieferung von einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Betriebsstätte des österreichischen Erwerbers ausgeführt wird: hier ist das Recht des Mitgliedstaates maßgebend, in dem sich die Betriebsstätte befindet;
      - der Leistungsempfänger, auf den die Steuerschuld übergeht, mittels Gutschrift abrechnet: hier richtet sich die Rechnungsausstellung nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Lieferung ausgeführt wird.
      Wurde eine den Vorschriften des Art. 25 Abs. 4 iVm § 11 UStG 1994 entsprechende Rechnung nicht fristgerecht ausgestellt, liegt kein Dreiecksgeschäft vor ( Art. 25 Abs. 3 lit. e UStG 1994 ).

    • RZ 4296a
      Für das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts hat auch der Erwerber, der als mittlerer Unternehmer im Mitgliedstaat des Empfängers (dritter Unternehmer) steuerpflichtige Lieferungen getätigt hat, eine ZM abzugeben, die den Vorschriften des Art. 25 Abs. 6 UStG 1994 entspricht.

      Bei verspäteter Abgabe einer den Vorgaben des Art. 25 Abs. 6 UStG 1994 entsprechenden ZM gilt der innergemeinschaftliche Erwerb im Sinne des Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 als besteuert, wenn die ZM eingebracht wurde und alle materiellen Voraussetzungen für das Dreiecksgeschäft vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn neben der Einreichung der korrekten ZM der Nachweis erbracht worden ist, dass der innergemeinschaftliche Erwerb im Sinne des Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 für die Zwecke einer anschließenden Lieferung getätigt wurde, die im Gebiet des Bestimmungsmitgliedstaats der Liefergegenstände bewirkt worden ist, und dass der Empfänger der Lieferung als Steuerschuldner bestimmt wurde (EuGH 19.4.2018, Rs C-580/16, Firma Hans Bühler KG; zur Bestimmung des Empfängers als Steuerschuldner siehe Rz 4296).

3) 584. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferungen und des Vorsteuerabzuges (Einfuhrumsatzsteuer) ausländischer Unternehmer

Auf Grund des § 12 Abs. 1 letzter Unterabsatz und des § 28 Abs. 5 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 wird verordnet:
  • § 1 Abs. 1 Verordnung 584/2003
    Gelangt der Gegenstand der Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäftes aus dem Drittlandsgebiet in das Inland und ist der letzte Abnehmer in der Reihe Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, so ist dieser und nicht der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, berechtigt, die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen. Dies unter der Voraussetzung, dass die Lieferung an den letzten Abnehmer nach Abs. 2 steuerfrei ist.

  • § 1 Abs. 2 Verordnung 584/2003
    Im Rahmen eines Reihengeschäfts gemäß Abs. 1 ist die Lieferung an den letzten Abnehmer in der Reihe unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:
    • 1. Der erste Abnehmer in der Reihe hat im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte und ist im Inland nicht zur Umsatzsteuer erfasst.
    • 2. Der letzte Abnehmer in der Reihe wäre hinsichtlich einer für diese Lieferung in Rechnung gestellten Umsatzsteuer gemäß § 12 UStG 1994 zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt.
    • 3. Über diese Lieferung wird keine Rechnung ausgestellt, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist.

  • § 1 Abs. 3 Verordnung 584/2003
    Für Lieferungen, die gemäß Abs. 2 befreit sind, gilt weiters:
    • 1. Der Vorsteuerabzug ist gemäß § 12 Abs. 3 UStG 1994 ausgeschlossen.
    • 2. Es besteht keine Aufzeichnungspflicht nach § 18 UStG 1994.
    • 3. Soweit von einem Unternehmer in einem Kalenderjahr nur steuerfreie Umsätze gemäß Abs. 2 bewirkt werden, ist er zur Abgabe einer Voranmeldung und einer Umsatzsteuererklärung nicht verpflichtet.

  • § 1 Abs. 4 Verordnung 584/2003
    Ändert sich nachträglich eine der unter Abs. 2 geforderten Voraussetzungen, so entfällt die Steuerfreiheit. Die Steuerpflicht tritt für jenen Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzung für die Steuerfreiheit weggefallen ist. Der Vorsteuerabzug (Abs. 1) ist in diesem Veranlagungszeitraum zu berichtigen.

  • § 1 Abs. 5 Verordnung 584/2003
    Als Reihengeschäft gelten Umsatzgeschäfte, die von drei Unternehmern über denselben Gegenstand abgeschlossen werden und bei denen der erste Unternehmer oder der erste Abnehmer dem letzten Abnehmer in der Reihe unmittelbar die Verfügungsmacht an dem Gegenstand verschafft.

  • § 2 Verordnung 584/2003
    Erbringt ein Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, im Inland eine Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG 1994) und wurden Bestandteile des herzustellenden Werkes aus dem Drittlandsgebiet in das Inland eingeführt, so gelten diese Bestandteile als für das Unternehmen des Leistungsempfängers eingeführt, wenn vom Werklieferer über diese Bestandteile eine gesonderte Rechnung gelegt und die Einfuhrumsatzsteuer vom Leistungsempfänger oder für dessen Rechnung entrichtet wurde. Hinsichtlich des auf die eingeführten Bestandteile entfallenden Entgeltes kommt es zu keinem Übergang der Steuerschuld gemäß § 19 UStG 1994.

  • § 3 Verordnung 584/2003
    Diese Verordnung ist auf steuerbare Umsätze und sonstige Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. 3648 BGBl. II . Ausgegeben am 23. Dezember 2003 . Nr. 584

  • § 4 Abs. 1 Verordnung 584/2003
    § 1 und § 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. Dezember 1974 über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen ausländischer Unternehmer, BGBl. Nr. 800/1974, ist nicht mehr auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 ausgeführt werden.

  • § 4. Abs. 2 Verordnung 584/2003
    § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. Dezember 1974 über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen ausländischer Unternehmer, BGBl. Nr. 800/1974, ist nicht mehr auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

  • § 5 Verordnung 584/2003
    Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der bestimmt wird, dass im Falle von Reihengeschäften nicht der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, sondern der Unternehmer, der die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet hat, den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer vornehmen kann, BGBl. II Nr. 33/1998, ist nicht mehr auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

4) Auszug aus dem Salzburger Steuerdialog 2015 im Zusammenhang mit Reihen- und Dreiecksgeschäften:

2. Behandlung von Reihengeschäften bei Vorliegen einer Organschaft im Aus- oder Inland

2.1. Bezughabende Norm

§§ 2 und 3 sowie Art. 1 UStG 1994 ( UStR 2000 Rz 240 und Rz 241 )

2.2. Sachverhalt

Die X SE mit Sitz in Deutschland ist zu 100% an der B-GmbH mit Sitz in Deutschland beteiligt. Die X SE mit Sitz in Deutschland ist weiters zu 100% an der C-GmbH mit Sitz in Deutschland beteiligt. Die B-GmbH ist aufgrund einer BAO-Betriebsstätte in Österreich steuerlich erfasst. Die X SE ist aufgrund einer BAO-Betriebsstätte in Österreich steuerlich erfasst. Die C-GmbH ist beim Finanzamt Graz-Stadt steuerlich erfasst. Zwischen der X SE und der B-GmbH liegen die Voraussetzungen einer Organschaft vor. Zwischen der X SE und der C-GmbH liegen ebenfalls die Voraussetzungen einer Organschaft vor. Die Gesellschaften werden in Deutschland als Organschaft, als ein Unternehmer behandelt.

Es wurde folgender Sachverhalt verwirklicht:

X SE verkauft an C-GmbH Ware, C-GmbH verkauft an einen österreichischen Kunden. Der Transport der Ware von Deutschland nach Österreich zum österreichischen Kunden wurde von X SE oder von C-GmbH organisiert. [Anzumerken ist, dass die Lieferungen nicht von und nicht an die österreichischen Betriebsstätten der involvierten Gesellschaften erfolgen, sondern an die Gesellschaften selbst, das Stammhaus.]

2.3. Fragestellung

  • Sind die Verkäufe des deutschen Organträgers an seine deutsche Organgesellschaft als nicht steuerbare Innenumsätze zu behandeln und erfolgt damit eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung von Deutschland an den österreichischen Kunden oder erfolgt ein innergemeinschaftlicher Erwerb der deutschen Organgesellschaft in Österreich und daran anschließend eine steuerpflichtige Lieferung an den österreichischen Kunden?
  • Bei welchem Finanzamt sind die steuerbaren Vorgänge (Umsätze, innergemeinschaftlicher Erwerb) zu erklären bzw. Vorsteuerbeträge geltend zu machen, wenn der Organträger und eine Organgesellschaft eine Betriebsstätte in Österreich haben?

Variante:
Die öA-GmbH mit Sitz in Österreich ist zu 100% an der öB-GmbH mit Sitz in Österreich beteiligt. Zwischen der öA-GmbH und der öB-GmbH liegen ebenfalls die Voraussetzungen einer Organschaft vor. Die Gesellschaften werden in Österreich als Organschaft, als ein Unternehmer behandelt. Die öA-GmbH verkauft an die öB-GmbH Ware, die öB-GmbH verkauft an einen deutschen Kunden. Der Transport der Ware von Österreich nach Deutschland zum deutschen Kunden wurde von öA-GmbH organisiert.
Wie ist umsatzsteuerrechtlich vorzugehen, wenn es sich um eine inländische Organschaft handelt?

2.4. Lösung


Nach Art. 11 Abs. 1 der MwSt-RL 2006/112/EG kann nach Konsultation des Beratenden Ausschusses für die Mehrwertsteuer ("Mehrwertsteuerausschuss") jeder Mitgliedstaat in seinem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln. Ein Mitgliedstaat, der die in Absatz 1 vorgesehene Möglichkeit in Anspruch nimmt, kann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Steuerhinterziehungen oder -umgehungen durch die Anwendung dieser Bestimmung vorzubeugen ( Art. 11 Abs. 2 der MwSt-RL 2006/112/EG ). Art. 11 Abs. 1 der MwSt-RL 2006/112/EG beschränkt die Option zur Mehrwertsteuergruppe daher auf einen Mitgliedstaat.

§ 2 Abs. 2 Z 2 UAbs. 2 UStG 1994 bestimmt, dass die Wirkungen der Organschaft auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt sind. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als Unternehmer. Daraus ergibt sich, dass gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 ein Reihengeschäft zwischen der X SE, der C-GmbH und dem österreichischen Kunden vorliegt (allgemein zum Reihengeschäft siehe UStR 2000 Rz 450 ). Da die Wirkungen der Organschaft auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt sind, gelten die deutschen Organgesellschaften als eigenständige Unternehmer. Im Lichte des § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 ist die deutsche Organschaft nicht als ein Unternehmer zu behandeln.

Da die X SE (als erster Lieferer) oder die C-GmbH (als Abnehmer der X SE) in diesem Reihengeschäft die Warenbewegung veranlasst, ist die erste Lieferung, die Lieferung der X SE an die C-GmbH, die bewegte Lieferung iSd § 3 Abs. 8 UStG 1994 . Die innergemeinschaftliche Lieferung der X SE führt für die C-GmbH zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich (vgl. Art. 3 Abs. 8 erster Satz UStG 1994 ). Die Lieferung zwischen der C-GmbH und dem österreichischen Kunden ist eine ruhende Lieferung ( § 3 Abs. 7 - Ort der Lieferung ist Österreich). Der österreichische (unternehmerische) Kunde hat gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994 für die in Österreich steuerpflichtigen Lieferungen der C-GmbH (an den österreichischen Kunden) die auf die Lieferungen entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers (C-GmbH) an das für diesen zuständige Finanzamt abzuführen. Mangels einer (eigenen) BAO-Betriebsstätte der C-GmbH in Österreich ist das Finanzamt Graz-Stadt für die C-GmbH zuständig (vgl. § 17 AVOG 2010 ). Die C-GmbH hat die umsatzsteuerbaren Vorgänge im Inland (Umsätze, innergemeinschaftlicher Erwerb) zu erklären bzw. die Vorsteuerbeträge beim Finanzamt Graz-Stadt geltend zu machen (vgl. § 17 AVOG 2010 ). Unmaßgeblich ist dabei, dass der deutsche Organträger X SE und die deutsche Organgesellschaft B-GmbH aufgrund einer BAO-Betriebsstätte in Österreich steuerlich erfasst sind.

Variante:

Im Unterschied zum Ausgangssachverhalt ergeben sich für die Variante keine Einschränkungen für den Anwendungsbereich der Organschaft, weil nach § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 nicht steuerbare Innenleistungen zwischen Organträger und Organgesellschaft vorliegen. Die Organgesellschaft ist unselbständiger Teil des Unternehmens des Organträgers, der Organträger und die Organgesellschaften bilden ein Unternehmen. Der Unternehmer ist der Organträger (vgl. Ruppe/Achatz , UStG 4 , § 2 Tz 104). Beim Verkauf der Waren vom österreichischen Organträger öA-GmbH an die österreichische Organgesellschaft öB-GmbH handelt es sich um einen nicht steuerbaren Innenumsatz. Im vorliegenden Fall ist nach österreichischem Recht von einer innergemeinschaftlichen Lieferung vom österreichischen Organträger öA-GmbH an den (unternehmerischen) deutschen Kunden auszugehen.



13. Sanierbarkeit missglückter Dreiecksgeschäfte

13.1. Bezughabende Norm

Art. 25 UStG 1994

13.2. Sachverhalt

Das in Italien ansässige Unternehmen I bestellt im Jahr 2012 Waren beim in Österreich ansässigen Unternehmen (Ö), dieses bestellt die Waren seinerseits beim in Deutschland ansässigen Unternehmen D. Die Waren werden von D unmittelbar nach Italien an den Abnehmer I versendet.

Alle drei Unternehmer verwenden die UID ihres jeweiligen Ansässigkeitsstaates.

Ausgangssachverhalt:

Der Erwerber Ö erklärt in seinen Umsatzsteuervoranmeldungen innergemeinschaftliche Erwerbe hinsichtlich der von D bezogenen Waren sowie innergemeinschaftliche Lieferungen an I, reicht diesbezüglich Zusammenfassenden Meldungen ein und stellt Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen an I aus.

Variante 1:

Ö reicht Zusammenfassende Meldungen mit der Indikation "Dreiecksgeschäft" ein, legt aber keine Rechnungen iSd Art. 25 Abs. 4 UStG 1994, die den Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts und den Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger der Ware (I) enthalten, und erklärt auch keine innergemeinschaftlichen Erwerbe.

Variante 2:

Ö legt Rechnungen iSd Art. 25 Abs. 4 UStG 1994, gibt diese Umsätze aber weder in Umsatzsteuervoranmeldungen (bzw. in der Umsatzsteuerjahreserklärung) noch in Zusammenfassenden Meldungen bekannt.

Variante 3:

Ö reicht Zusammenfassende Meldungen mit der Indikation "Dreiecksgeschäft" ein und legt Rechnungen iSd Art. 25 Abs. 4 UStG 1994, gibt insoweit aber keine Umsätze (Erwerbe) in seinen Umsatzsteuervoranmeldungen (bzw. in der Umsatzsteuerjahreserklärung) bekannt.

Im Rahmen einer im Jahr 2015 stattfindenden Außenprüfung wird festgestellt, dass es sich hier um Reihengeschäfte handelt, für die bei Vorliegen der in Art. 25 UStG 1994 genannten Voraussetzungen die sog. "Dreiecksgeschäftsregelung" anwendbar gewesen wäre, nach der sich Ö als mittlerer Unternehmer (Erwerber) im Bestimmungsland der Ware (Italien) nicht erfassen lassen und in Österreich keine innergemeinschaftlichen Erwerbe iSd Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 auf Grund der Verwendung seiner österreichischen UID ohne Recht zum Vorsteuerabzug versteuern muss.

13.3. Fragestellung

Kann im Ausgangssachverhalt oder in den Sachverhaltsvarianten durch nachträgliche Rechnungsberichtigungen sowie (erstmalige) Abgabe korrekter Umsatzsteuervoranmeldungen und Zusammenfassender Meldungen die "Dreiecksgeschäftsregelung" iSd Art. 25 UStG 1994 noch zur Anwendung gelangen?

13.4. Lösung

Zum Reihengeschäft im Allgemeinen

Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, bei denen dieser Gegenstand im Rahmen der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt. Zu beachten ist, dass die Umsätze (gedanklich) zeitlich hintereinander stattfinden, der Ort der einzelnen Umsätze jeder für sich bestimmt werden muss und nur für einen Umsatz in der Reihe der Ort der Lieferung gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 bestimmt werden kann (vgl. UStR 2000 Rz 450 ; vgl. auch EuGH 6.4.2006, Rs C-245/04 , EMAG Handel Eder , Rn 45).

Im vorliegenden Fall ist von einem solchen Reihengeschäft zwischen den Unternehmern D, Ö und I auszugehen. Da D als erster Lieferer in diesem Reihengeschäft die Warenbewegung veranlasst, ist die erste Lieferung, die Lieferung des D an Ö, die bewegte Lieferung iSd § 3 Abs. 8 UStG 1994 . Da die dabei stattfindende Warenbewegung von Deutschland ausgehend in einem anderen Mitgliedstaat (Italien) endet, handelt es sich hier um eine innergemeinschaftliche Lieferung, die unter den in Art. 7 UStG 1994 genannten Voraussetzungen steuerfrei sein kann. Die innergemeinschaftliche Lieferung des D führt für Ö zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb in Italien.

Bei der nachfolgenden zweiten Lieferung des Ö an den letzten Abnehmer I handelt es sich um die ruhende Lieferung, für die der Lieferort aus österreichischer Sicht nach § 3 Abs. 7 UStG 1994 bestimmt wird, und an jenem Ort steuerbar ist, an dem D die Verfügungsmacht über die Waren verschafft wird, somit am Bestimmungsort in Italien.

Durch das Auftreten mit der österreichischen UID gegenüber dem Lieferanten D hat Ö hier zudem einen innergemeinschaftlichen Erwerb iSd Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 bewirkt, für den kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht (s. UStR 2000 Rz 3777 mHa EuGH 22.4.2010, Rs C-536/08 und Rs C-539/08, X und Facet BV/Facet Trading BV ).

Zum Dreiecksgeschäft iSd Art. 25 UStG 1994

Im vorliegenden Fall hätte sich der Unternehmer Ö als mittlerer Unternehmer in diesem Reihengeschäft grundsätzlich wegen der innergemeinschaftlichen Erwerbe und der anschließenden Lieferung an den italienischen Abnehmer I in Italien zur Umsatzsteuer erfassen lassen müssen.

Um hier eine Vereinfachung zu erzielen, sieht das Unionsrecht für bestimmte Reihengeschäfte Sonderregelungen vor, die für den österreichischen Anwendungsbereich in Art. 25 UStG 1994 (Dreiecksgeschäft) umgesetzt wurden.

Bei Einhaltung dieser Sonderregelungen durch den mittleren Unternehmer in diesen Reihengeschäften (Erwerber) - insbesondere der in Art. 25 Abs. 4 und Abs. 6 UStG 1994 vorgesehenen Rechnungslegungs- und Melde- bzw. Erklärungspflichten - treten die mit einem solchen Dreiecksgeschäft verbundenen Rechtsfolgen ein, nämlich

  • der Wegfall der Registrierungspflicht für den Erwerber im Bestimmungsland,
  • die Steuerfreiheit des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsland,
  • die Fiktion der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Registrierungsmitgliedstaat und
  • der Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger im Bestimmungsland, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Lieferung des Erwerbers ordnungsgemäß besteuert wird.

Ausgangssachverhalt:

Die zuvor beschriebenen Rechtsfolgen können nur eintreten, wenn die in Art. 25 UStG 1994 vorgesehenen Rechnungslegungs- und Melde- bzw. Erklärungspflichten erfüllt worden sind.

Wegen des erforderlichen Hinweises auf das Dreiecksgeschäft in der Rechnung muss der mittlere Unternehmer (Erwerber) das Reihengeschäft (rechtzeitig) offen legen. Der Erwerber in einem innergemeinschaftlichen Reihengeschäft hat insoweit ein Wahlrecht und kann im Zeitpunkt der Rechnungslegung eine Entscheidung dahingehend treffen, ob die Vereinfachungsregelungen des Dreiecksgeschäftes zur Anwendung gelangen sollen oder nicht. Stellt der Erwerber keine solche Rechnung aus, gelangen die allgemeinen Bestimmungen für ein "normales" innergemeinschaftliches Reihengeschäft zur Anwendung. Damit ist das Wahlrecht konsumiert und kann auch eine nachträgliche Rechnungsberichtigung zu keiner (rückwirkenden) Änderung führen (siehe auch Mayr/Ungericht , UStG 4 , Art. 25 Anm. 6).

Auch nach dem genauen Wortlaut des Art. 141 Buchstabe e MwSt-RL 2006/112/EG und der dabei verwendeten Vergangenheitsform ist Voraussetzung für die Steuerfreiheit des innergemeinschaftlichen Erwerbs auf Grund der Verwendung der UID des Ansässigkeitsstaates (in Österreich in Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 umgesetzt), dass der letzte Abnehmer (Empfänger) zum Steuerschuldner für die Lieferung des Erwerbers im Bestimmungsland bestimmt worden ist. Demzufolge muss der letzte Abnehmer bereits vor oder allenfalls im Zuge der Tatbestandsverwirklichung zum Steuerschuldner bestimmt worden sein.

Hierfür muss auch der letzte am Dreiecksgeschäft beteiligte Abnehmer durch die Hinweise in der Rechnung eindeutig und leicht erkennen können, dass er letzter Abnehmer in einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft ist und die Steuerschuld auf ihn übertragen wird (siehe auch Art. 25b Abs. 8 dritter Satz dUSt-AE).

Mit einer nachträglichen Rechnung iSd Art. 25 Abs. 4 UStG 1994 kann diesem Erfordernis hingegen nicht entsprochen und die Steuerpflicht des innergemeinschaftlichen Erwerbs iSd Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 nicht verhindert werden.

Auch bei Nichtabgabe bzw. verspäteter Abgabe der Zusammenfassenden Meldung kann die Dreieckgeschäftsregelung nicht zur Anwendung gelangen, da die Fiktion nach Art. 25 Abs. 2 UStG 1994 , nach der der innergemeinschaftliche Erwerb iSd Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 als besteuert gilt, zur Voraussetzung hat, dass der Erwerber nachweist, dass

  • ein Dreiecksgeschäft vorliegt und
  • er in dem Mitgliedstaat, von dem ihm die von ihm verwendete UID erteilt worden ist, seiner besonderen Erklärungspflicht nach Art. 25 Abs. 6 UStG 1994 nachgekommen ist.
Bei Nichtabgabe der Zusammenfassenden Meldung sind die Erklärungspflichten gemäß Art. 25 Abs. 6 UStG 1994 nicht erfüllt worden, und ist nach Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz UStG 1994 damit die Steuerfreiheit rückwirkend weggefallen. Eine (nachträgliche) ordnungsgemäße Zusammenfassende Meldung kann nicht zur Anwendbarkeit der Vereinfachungsregelung führen, da eine verspätet eingereichte Zusammenfassende Meldung nicht zur Folge hat, dass der bereits eingetretene innergemeinschaftliche Erwerb iSd Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 wegfällt. Dies deswegen, weil dieser innergemeinschaftliche Erwerb kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 beim Nachweis der Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland allenfalls ex nunc, nicht aber rückwirkend, wegfallen kann (siehe auch BFG 5.1.2015, RV/2100519/2013 mwH).

Somit ergibt sich für den Ausgangssachverhalt, dass die Dreiecksgeschäftsreglung nicht nachträglich zur Anwendung gelangen kann und die innergemeinschaftlichen Erwerbe iSd Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 des Ö nur wegfallen, wenn die Erwerbsbesteuerung in Italien nachgewiesen wird.

Zu Variante 1 und Variante 2:

Da für die Dreiecksgeschäftsregelung sowohl die Einhaltung der in Art. 25 Abs. 4 UStG 1994 vorgesehenen Rechnungslegungspflichten als auch der in Art. 25 Abs. 6 UStG 1994 explizit geregelten Melde- bzw. Erklärungspflichten erforderlich sind, kann sie für keine dieser beiden Sachverhaltsvarianten nachträglich zur Anwendung gelangen.

Variante 3:

Ö hat die für die Anwendbarkeit der Dreiecksgeschäftsregelung erforderlichen Rechnungen iSd Art. 25 Abs. 4 UStG 1994 gelegt und ordnungsgemäße Zusammenfassende Meldungen mit der Indikation "Dreiecksgeschäft" iSd Art. 25 Abs. 6 UStG 1994 eingereicht, die für seine innergemeinschaftlichen Erwerbe iSd Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 ebenfalls bestehende, allgemeine Erklärungspflicht jedoch verletzt ( Art. 20 Abs. 1 UStG 1994 ). Voraussetzung für die Dreiecksgeschäftsregelung ist neben den in Art. 25 UStG 1994 vorgesehenen Rechnungslegungs- und Meldepflichten jedenfalls auch die Einhaltung der allgemeinen Besteuerungsvorschriften.

Im Unterschied zu Variante 1 und Variante 2 ist die Dreiecksgeschäftsregelung bei Variante 3 aber nicht ausgeschlossen, wenn die der allgemeinen Erklärungspflicht unterliegenden innergemeinschaftlichen Erwerbe iSd Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 nachträglich in einer berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung oder spätestens in der Umsatzsteuerjahreserklärung bekannt gegeben werden.



5) Auszug aus dem Salzburger Steuerdialog 2014 im Zusammenhang mit Reihengeschäften:

1. § 3 Abs. 7 und Abs. 8 UStG 1994 (UStR 2000 Rz 450)

1.1. Reihengeschäft - Zuordnung der bewegten Lieferung I

1.1.1. Sachverhalt

Ein Unternehmer in Slowenien (SLO) bestellt eine Maschine bei einem Schweizer Unternehmen (CH), CH bestellt diese Maschine beim Unternehmer in Österreich (Ö), dieser wiederum beim Hersteller in Großbritannien (GB).

CH hat in Österreich keine Betriebsstätte, tritt jedoch mit österreichischer UID auf.

GB versendet die Maschine an Ö in dessen Lager in Österreich.

Zwei Tage später veranlasst CH den Weitertransport der Maschine von diesem Lager aus an SLO.

Da die Versendung der Maschine durch GB an Ö in Österreich endet und CH davon unabhängig den Transport der Maschine von Österreich nach Slowenien veranlasst, steht unbestritten fest, dass keine einheitliche Warenbewegung vorliegt.

Variante 1: CH hat ein eigenes Lager in Österreich. GB versendet die Maschine im Auftrag des Ö in das Lager des CH.

Variante 2: CH hat kein eigenes Lager in Österreich, zahlt aber für die Lagerung von Ware im Lager des Ö an diesen ein laufendes Entgelt und hat freie Verfügung über das Lager, bzw. freien Zugang. Überdies wurde zwischen CH und Ö vereinbart, dass CH das Risiko und die Kosten für jene Waren trägt, die für ihn in das Lager des Ö eingeliefert werden. GB versendet die Maschine im Auftrag des Ö in das Lager des Ö.

Kann sowohl beim Ausgangsachverhalt als auch bei den beiden Sachverhaltsvarianten auf Grund der Tatsache, dass die Maschine von GB nach Österreich versendet wird, von einer unmittelbaren Warenbewegung von GB zu CH und damit von einem Reihengeschäft ausgegangen werden?

Wenn ja, welche Nachweise können verlangt werden bzw. welche Kriterien sind dafür maßgeblich (Gefahrenübergang, Transportpapiere)?

1.1.2. Lösung

Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, bei denen dieser Gegenstand im Rahmen der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt. Zu beachten ist, dass die Umsätze (gedanklich) zeitlich hintereinander stattfinden, der Ort der einzelnen Umsätze jeder für sich bestimmt werden muss und nur für einen Umsatz in der Reihe der Ort der Lieferung gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 bestimmt werden kann (vgl. UStR 2000 Rz 450 ; vgl. auch EuGH, 06.04.2006, Rs C-245/04 , EMAG Handel Eder, Rn 45).

Mit der Versendung der Waren erbringt GB eine innergemeinschaftliche Lieferung an Ö, für diesen ergibt sich daraus ein innergemeinschaftlicher Erwerb iSd Art. 1 Abs. 1 UStG 1994 in Österreich. Damit ein Reihengeschäft vorliegt, hätte die Maschine im Zuge dieser Warenbewegung und in Erfüllung der Liefervereinbarung zwischen Ö und CH unmittelbar an den dritten Unternehmer CH gelangen müssen. Wenn dies nicht passiert, kann nicht vom Vorliegen eines Reihengeschäfts ausgegangen werden.

Demgegenüber ist der zwei Tage nach ihrem Eintreffen in Österreich durch CH veranlasste Transport der Maschine an den endgültigen Abnehmer SLO im Rahmen eines Reihengeschäftes zwischen Ö als erstem Lieferer, CH als erstem Abnehmer und SLO als letztem Abnehmer erfolgt. Voraussetzung hierfür ist, dass CH den Auftrag zum Warentransport anlässlich der Lieferung des Ö an ihn erteilt hat und somit eine mit dieser Lieferung verbundene Beförderung oder Versendung durch CH als Abnehmer gegeben ist. Diesfalls liegt bei der Lieferung des Ö an CH eine bewegte Lieferung iSd § 3 Abs. 8 UStG 1994 vor, die als innergemeinschaftliche Lieferung beim Vorliegen der in Art. 7 UStG 1994 genannten Voraussetzungen steuerfrei ist. Dieser innergemeinschaftlichen Lieferung steht ein innergemeinschaftlicher Erwerb des CH in Slowenien gegenüber, da dort die Warenbewegung endet ( Art. 40 MwSt-RL 2006/112/EG ).

Bei der anschließenden Lieferung des CH an SLO handelt es sich um die ruhende Lieferung im Rahmen dieses Reihengeschäfts, bei der sich der Lieferort an jenem Ort befindet, an dem dem letzten Abnehmer SLO die Verfügungsmacht über die Maschine verschafft wird ( § 3 Abs. 7 UStG 1994 ).

Da CH bei der innergemeinschaftlichen Lieferung mit seiner österreichischen UID auftritt, bewirkt er zufolge Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 einen weiteren innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich, der solange besteht, bis er die Versteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Slowenien nachgewiesen hat und bei dem die Erwerbsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann (vgl. UStR 2000 Rz 3777 mHa EuGH 22.04.2010, Rs C-536/08 und Rs C-539/08, X und Facet BV/Facet Trading BV).

Variante 1:

Da die Maschine bei der Lieferung des GB an Ö im Zuge des damit verbundenen Transports in das Lager des CH in Österreich und somit unmittelbar in dessen Verfügungsbereich gelangt, kann von einem Reihengeschäft zwischen GB als erstem Lieferer, Ö als erstem Abnehmer und CH als letztem Abnehmer ausgegangen werden.

Da GB die Maschine aus Großbritannien versendet, ist die Warenbewegung bei diesem Reihengeschäft der ersten Lieferung (dh. der Lieferung des GB an Ö) zuzuordnen. Diese Lieferung wird in Großbritannien eine innergemeinschaftliche Lieferung darstellen, weil die Warenbewegung in Österreich endet. Für Ö als Leistungsempfänger ist damit ein innergemeinschaftlicher Erwerb iSd Art. 1 iVm Art. 3 Abs. 8 erster Satz UStG 1994 in Österreich verbunden. Die zweite Lieferung im Rahmen dieses Reihengeschäftes, die Lieferung des Ö an CH, ist somit die ruhende Lieferung iSd § 3 Abs. 7 UStG 1994 . Diese Lieferung ist in Österreich steuerbar und steuerpflichtig und mangels Warenbewegung keine innergemeinschaftliche Lieferung. Die Verwendung der österreichischen UID des CH gegenüber seinem Lieferanten Ö führt diesfalls nicht zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb iSd Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 .

CH erbringt mit seiner Lieferung an den letzten Abnehmer SLO eine innergemeinschaftliche Lieferung, die unter den Voraussetzungen des Art. 7 UStG 1994 steuerfrei sein kann.

Variante 2:

Bei dieser Sachverhaltskonstellation kann - anders als bei Variante 1 - nicht von vorneherein davon ausgegangen werden, dass die Maschine unmittelbar an CH gelangt, da in dem Lager sowohl Waren für Ö als auch Waren für CH eingelagert werden können.

  • Für die Annahme, dass die Maschine bereits zur Verfügung des CH und damit im Rahmen eines Reihengeschäfts in das Lager verbracht wird, muss Ö, der auf Grund der innergemeinschaftlichen Lieferung des GB mit Beginn der Warenbewegung über die Maschine umsatzsteuerrechtlich verfügungsberechtigt ist, die Verfügungsmacht an der Maschine unmittelbar mit ihrem Eintreffen im Lager seinem Abnehmer CH übertragen. Ö muss CH dazu befähigen, im eigenen Namen über den Gegenstand verfügen zu können und weitere Dispositionen zu treffen. Dem Abnehmer CH muss wirtschaftlich die Substanz, der Wert und der Ertrag der Maschine zugewendet werden (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Loseblatt-Kommentar zur Mehrwertsteuer, § 3 Abs. 1, Anm. 13). Entscheidend für die Verschaffung der Verfügungsmacht ist auch eine diesbezügliche Willensübereinstimmung zwischen dem Lieferer Ö und dem Abnehmer CH (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, aaO, § 3 Abs. 1, Anm. 18, Ruppe/Achatz4, § 3, Tz 34). Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob Verfügungsmacht verschafft wurde, ist zwar das Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalls, eine Vereinbarung über den Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs kann diesbezüglich aber Indizwirkung haben (vgl. Ruppe/Achatz4, § 3, Tz 33 mwH). Im Hinblick darauf kann auf Grund der Vereinbarung zwischen Ö und CH, dass CH das Risiko und die Kosten für alle für ihn in das Lager verbrachten Waren trägt und unter der Voraussetzung, dass nachvollzogen werden kann, dass die Maschine bereits auf Grund der Liefervereinbarung zwischen Ö und CH bereits für diesen in das Lager gelangt ist (zB durch entsprechende Adressierung bzw. Kennzeichnung in den Frachtdokumenten etc.), von einem Reihengeschäft ausgegangen werden.

  • Fehlen nachvollziehbare Vereinbarungen, aus denen eindeutig hervorgeht, dass die Maschine bereits zur Verfügung des CH in das Lager gelangt ist, liegt kein Reihengeschäft zwischen GB als erstem Lieferer, Ö als erstem Abnehmer und CH als letztem Abnehmer vor. Diesfalls ergibt sich die gleiche umsatzsteuerrechtliche Beurteilung wie beim Grundfall.


2. § 3 Abs. 7 und Abs. 8 UStG 1994 (UStR 2000 Rz 450)

2.1. Reihengeschäft - Zuordnung der bewegten Lieferung II

2.1.1. Sachverhalt

Ein Unternehmer D (Deutschland) bestellt 100 Tonnen Weizen bei Ö2, dieser bezieht den Weizen von Ö1.

Ö1 verkauft den Weizen an Ö2 und lässt diesen mittels Donauschiff von Österreich an D nach Deutschland befördern.

Variante: Im Zeitpunkt des Verkaufs von Ö1 an Ö2 befindet sich der Weizen bereits auf dem Donauschiff in Österreich auf dem Weg nach Passau (Deutschland). Der Eigentumsübergang von Ö1 an Ö2 erfolgt durch Übergabe handelsrechtlicher Traditionspapiere, weiters wird vereinbart, dass Ö1 den Weizen für Ö2 nach Passau transportiert.

Liegt eine unmittelbare Warenbewegung von Ö1 an D und somit ein Reihengeschäft vor?

Wenn ja, welche ist die bewegte Lieferung?

Welche Rolle spielen Lieferkonditionen (Incoterms) für den Lieferort?

2.1.2. Lösung

Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, bei denen dieser Gegenstand im Rahmen der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt. Zu beachten ist, dass die Umsätze (gedanklich) zeitlich hintereinander stattfinden, der Ort der einzelnen Umsätze jeder für sich bestimmt werden muss und nur für einen Umsatz in der Reihe der Ort der Lieferung gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 bestimmt werden kann (vgl. UStR 2000 Rz 450 ; vgl. auch EuGH, 06.04.2006, Rs C-245/04 , EMAG Handel Eder, Rn 45).

Im gegenständlichen Fall gelangt der Weizen auf Grund der durch Ö1 veranlassten Warenbewegung unmittelbar an den letzten Abnehmer D, so dass von einem Reihengeschäft ausgegangen werden kann.

Da Ö1 als erster Lieferer die Warenbewegung veranlasst, ist die erste Lieferung, die Lieferung des Ö1 an Ö2, die bewegte Lieferung iSd § 3 Abs. 8 UStG 1994 . Da die dabei stattfindende Warenbewegung von Österreich ausgehend in einem anderen Mitgliedstaat (Deutschland) endet, liegt hier außerdem eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, die unter den in Art. 7 UStG 1994 genannten Voraussetzungen steuerfrei sein kann. Die innergemeinschaftliche Lieferung des Ö1 führt für Ö2 zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland.

Bei der nachfolgenden zweiten Lieferung des Ö2 an den letzten Abnehmer D handelt es sich um die ruhende Lieferung, für die der Lieferort aus österreichischer Sicht nach § 3 Abs. 7 UStG 1994 bestimmt wird, und an jenem Ort steuerbar ist, an dem D die Verfügungsmacht über den Weizen verschafft wird, somit am Bestimmungsort in Deutschland.

Variante:

Der Abnehmer Ö2 beauftragt anlässlich der Übergabe der handelsrechtlichen Traditionspapiere den ersten Lieferer Ö1 damit, die Warenbewegung an einen von Ö2 festgelegten Bestimmungsort an seinen Abnehmer D durchzuführen. Ö1 führt nunmehr im Auftrag des Ö2 den weiteren Transport des Weizens zu D durch. Damit liegt bei dieser Sachverhaltskonstellation ebenfalls ein Reihengeschäft vor, da der Weizen bei diesen beiden Lieferungen unmittelbar vom ersten Lieferer Ö1 zum letzten Abnehmer D transportiert wird. Die erste Lieferung, die Lieferung des Ö1 an Ö2, ist dabei die bewegte Lieferung iSd § 3 Abs. 8 UStG 1994 . Die für die Lieferung relevante Beförderung beginnt an dem Ort, wo sich der Weizen zum Zeitpunkt befindet, in dem die Entscheidung getroffen und umgesetzt wird, die Ware an den Empfänger zu befördern. Da sich das Donauschiff zu diesem Zeitpunkt in Österreich befindet und die Ware nach Passau (Deutschland) befördert wird, ist die Lieferung des Ö1 an Ö2, eine innergemeinschaftliche Lieferung, die unter den Voraussetzungen des Art. 7 UStG 1994 steuerfrei ist. Die Übergabe der handelsrechtlichen Traditionspapiere führt hier zwar zu einer Eigentumsübertragung, für die Beurteilung des Lieferortes nach § 3 Abs. 8 UStG 1994 ist sie aber ohne Bedeutung.

Da die Warenbewegung bei der innergemeinschaftlichen Lieferung des Ö1 an Ö2 in Passau (Deutschland) endet, führt dies für Ö2 zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland.

Bei der nachfolgenden zweiten Lieferung des Ö2 an den letzten Abnehmer D handelt es sich um die ruhende Lieferung, für die sich der Lieferort aus österreichischer Sicht nach § 3 Abs. 7 UStG 1994 bestimmt, und in Passau (Deutschland) liegt.

Das UStG 1994 legt für jene Fälle, in denen im Zusammenhang mit einer Lieferung eine Warenbewegung stattfindet, in § 3 Abs. 8 UStG 1994 zwingend fest, dass sich der Lieferort dort befindet, wo die Warenbewegung beginnt. Es kann somit bei Lieferungen iSd § 3 Abs. 8 UStG 1994 durch zivilrechtliche Vereinbarungen zum Gefahrenübergang bzw. Lieferkonditionen wie zB die so genannten "Incoterms" zu keiner davon abweichenden Beurteilung kommen (siehe auch Scheiner/Kolacny/Caganek, aaO, § 3 Abs. 8, Anm. 8).Die Lieferkonditionen (zB Incoterms) können allerdings zur Feststellung des tatsächlich verwirklichten Sachverhalts berücksichtigt werden.



6) Auszug aus dem Salzburger Steuerdialog 2013 im Zusammenhang mit Dreiecksgeschäften:

9. Dreiecksgeschäft nach Einfuhr aus Drittland

9.1. Bezughabende Norm

§ 3 Abs. 7, § 3 Abs. 8, § 3 Abs. 9, Art. 1, Art. 3 und Art. 25 UStG 1994

9.2. Sachverhalt

Der russische Produzent (RUS) vereinbart mit dem niederländischen Großhändler NL die Lieferung einer Ware unter der Lieferkondition "verzollt und versteuert".

NL hat seinerseits noch vor Beginn des Warentransports mit seinem Abnehmer, dem Einzelhändler D in Deutschland, die Weiterlieferung dieser Ware vereinbart.

Die Ware wird im Auftrag des russischen Herstellers RUS direkt an den letzten Abnehmer D nach Deutschland versendet.

Der russische Unternehmer RUS erteilt den Auftrag zur zollrechtlichen Abfertigung der Ware für den freien Verkehr in Österreich. RUS ist beim FA Graz Stadt umsatzsteuerlich erfasst und verfügt über eine österreichische UID.

Variante 1:

Der russische Produzent (RUS) vereinbart mit dem österreichischen Großhändler Ö die Lieferung einer Ware unter der Lieferkondition "verzollt und versteuert".

Ö hat seinerseits noch vor Beginn des Warentransports mit seinem Abnehmer, dem Einzelhändler NL in den Niederlanden, die Weiterlieferung dieser Ware vereinbart.

Die Ware wird im Auftrag des russischen Herstellers RUS direkt an den letzten Abnehmer NL in die Niederlande versendet.

Der russische Unternehmer RUS erteilt den Auftrag zur zollrechtlichen Abfertigung der Ware für den freien Verkehr in Deutschland. RUS ist in Deutschland umsatzsteuerlich erfasst und verfügt über eine deutsche UID.

Variante 2:

Der russische Produzent (RUS) vereinbart mit dem niederländischen Großhändler NL die Lieferung einer Ware unter der Lieferkondition "verzollt und versteuert".

NL hat seinerseits noch vor Beginn des Warentransports mit seinem Abnehmer, dem Einzelhändler Ö in Österreich, die Weiterlieferung dieser Ware vereinbart.

Die Ware wird im Auftrag des russischen Herstellers RUS direkt an den letzten Abnehmer Ö nach Österreich versendet.

Der russische Unternehmer RUS erteilt den Auftrag zur zollrechtlichen Abfertigung der Ware für den freien Verkehr in Deutschland. RUS ist in Deutschland umsatzsteuerlich erfasst und verfügt über eine deutsche UID.

9.3. Fragestellung


Wie sind der Ausgangssachverhalt und die beiden Varianten zu beurteilen?

Kann gegebenenfalls bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Dreiecksgeschäftsregelung iSd Art. 25 UStG 1994 für Ö

  • als Erwerber
  • als Empfänger

zur Anwendung gelangen?

9.4. Lösung


Im Ausgangssachverhalt sowie den Varianten liegen Reihengeschäfte vor, da mehrere Unternehmer Umsatzgeschäfte über jeweils denselben Liefergegenstand abschließen und dabei der Liefergegenstand im Rahmen der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt. Dabei ist zu beachten, dass die Versendung oder Beförderung (Warenbewegung) nur einer der beiden Lieferungen zugeordnet werden kann (zu Reihengeschäften siehe auch EuGH 06.04.2006, Rs C-245/04 , EMAG Handel Eder , sowie UStR 2000 Rz 450 ).

Da RUS den Versendungsauftrag erteilt hat, kann die Warenbewegung der ersten Lieferung (RUS -> NL) zugeordnet werden. Damit ist die zweite Lieferung (NL -> D) eine ruhende Lieferung, bei der sich der Lieferort dort befindet, wo dem letzten Abnehmer D tatsächlich die Verfügungsmacht über die Waren verschafft wird (iSd § 3 Abs. 7 UStG 1994 ).

Die Lieferkondition "verzollt und versteuert" ist ein Indiz dafür, dass sich der Lieferort für die Lieferung des RUS an NL iSd § 3 Abs. 9 UStG 1994 nach Österreich verlagert, maßgeblich hierfür ist jedoch - unabhängig von den Lieferkonditionen - wer nach den zollrechtlichen Vorschriften Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist (siehe UStR 2000 Rz 466 ).

Zufolge UStR 2000 Rz 466 letzter Absatz kann weiters in den Fällen des Reihengeschäftes eine Verlagerung des Lieferortes nach § 3 Abs. 9 UStG 1994 nur für die Beförderungs- oder Versendungslieferung ( § 3 Abs. 8 UStG 1994 ) in Betracht kommen. Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall für die Lieferung des RUS an NL erfüllt.

Wird RUS Schuldner der EUSt, befindet sich der Ort seiner Lieferung gemäß § 3 Abs. 9 UStG 1994 in Österreich. Diese Lieferung des RUS ist gleichzeitig eine innergemeinschaftliche Lieferung, da die Warenbewegung in einem anderen Mitgliedstaat endet; dass der Lieferort gemäß § 3 Abs. 9 UStG 1994 nach Österreich verlagert wurde, steht dem nicht entgegen (siehe auch UStR 2000 Rz 3982 ). Die innergemeinschaftliche Lieferung des RUS kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 UStG 1994 steuerfrei sein. Der innergemeinschaftlichen Lieferung des RUS steht ein innergemeinschaftlicher Erwerb des NL in Deutschland gegenüber, da dort die Warenbewegung an ihn endet ( Art. 40 MwSt-RL 2006/112/EG , bzw. für den österreichischen Rechtsbereich Art. 3 Abs. 8 erster Satz UStG 1994 ).

Da die zweite Lieferung in diesem Reihengeschäft die so genannte "ruhende Lieferung" ist, liefert NL mit Verschaffung der Verfügungsmacht an D in Deutschland.

Für NL wären mit dem innergemeinschaftlichen Erwerb und der in Deutschland steuerbaren ruhenden Lieferung grundsätzlich Registrierungs- und Meldepflichten verbunden. Für solche Reihengeschäfte mit drei Unternehmern in drei verschiedenen Mitgliedstaaten erlaubt die so genannte "Dreiecksgeschäftsregelung" Vereinfachungen. Unionsrechtliche Rechtsgrundlage ist die RL 92/111/EWG des Rates vom 14. 12. 1992 (1. Vereinfachungs-RL), die Vereinfachungsregelung sieht für den mittleren und den letzten an einem solchen Reihengeschäft beteiligten Unternehmer besondere Erklärungs-, Melde- und Rechnungslegungspflichten vor, um dem mittleren Unternehmer eine Registrierung im Bestimmungsland der Waren zu ersparen.

Die entsprechende Regelung für den österreichischen Rechtsbereich befindet sich in Art. 25 UStG 1994 . Diese Vorschrift enthält im Wesentlichen neben einer Definition des Dreiecksgeschäfts Sondervorschriften für den mittleren Unternehmer (den Erwerber) sowie die Bestimmung, dass der letzte Unternehmer in der Reihe (der Empfänger) Steuerschuldner für die zweite Lieferung wird.

Im gegenständlichen Reihengeschäft ist Österreich der Abgangsstaat der Waren, der in Österreich steuerbare Umsatz ist die innergemeinschaftliche Lieferung des ersten Lieferers (RUS). Maßgeblich für die Beurteilung dieser innergemeinschaftlichen Lieferung und einer allfälligen Steuerbefreiung ist insbesondere Art. 7 UStG 1994 , da Art. 25 UStG 1994 keine Sonderbestimmung für den ersten Lieferer eines Dreiecksgeschäfts enthält.

Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer allfälligen Steuerbefreiung ergeben sich somit lediglich aus Art. 7 UStG 1994 . Wie bereits zuvor ausgeführt, ist der Umstand, dass die Waren zuvor aus dem Drittland eingeführt worden sind, nicht schädlich für die Steuerbefreiung. Auch der bei innergemeinschaftlichen Lieferungen generell hinsichtlich der Zusammenfassenden Meldungen zu beachtende Art. 21 UStG 1994 sieht keine Sonderbestimmungen für den ersten Lieferer in einem solchen Reihengeschäft vor.

Die Beurteilung der weiteren Umsätze in diesem Reihengeschäft fällt in die Zuständigkeit der ebenfalls beteiligten Mitgliedstaaten, somit jedenfalls in die Zuständigkeit der deutschen Finanzverwaltung und - sofern NL mit seiner niederländischen UID auftritt und dadurch einen innergemeinschaftlichen Erwerb iSd Art. 41 Abs. 1 MwSt-RL 2006/112/EG (in Österreich: Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 ) bewirkt - der niederländischen Finanzverwaltung.

Variante 1:

Da RUS den Versendungsauftrag erteilt hat, kann die Warenbewegung der ersten Lieferung (RUS -> Ö) zugeordnet werden. Damit ist die zweite Lieferung (Ö -> NL) eine ruhende Lieferung, bei der sich der Lieferort dort befindet, wo dem letzten Abnehmer NL tatsächlich die Verfügungsmacht über die Waren verschafft wird (iSd § 3 Abs. 7 UStG 1994 ).

Die Lieferkondition "verzollt und versteuert" ist hier ein Indiz dafür, dass sich bei der Lieferung des RUS an Ö der Lieferort nach Deutschland verlagert; zufolge § 3 Abs. 8 des deutschen UStG, einer inhaltlich mit § 3 Abs. 9 UStG 1994 vergleichbaren Bestimmung, ist dies grundsätzlich möglich. Für die weitere Beurteilung wird daher unterstellt, dass die Lieferung des RUS an Ö tatsächlich in Deutschland steuerbar ist.

Wie im Ausgangssachverhalt ist die Lieferung des RUS gleichzeitig eine innergemeinschaftliche Lieferung, da die Warenbewegung in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich den Niederlanden, endet; die innergemeinschaftliche Lieferung des RUS an Ö kann bei Vorliegen der nach dem deutschen UStG hierfür vorgesehenen Voraussetzungen steuerfrei sein. Der innergemeinschaftlichen Lieferung des RUS steht ein innergemeinschaftlicher Erwerb des Ö in den Niederlanden gegenüber, da hier die Warenbewegung an ihn endet ( Art. 40 MwSt-RL 2006/112/EG ; bzw. aus österreichischer Sicht iSd Art. 3 Abs. 8 erster Satz UStG 1994 ).

Da die zweite Lieferung in diesem Reihengeschäft die so genannte "ruhende Lieferung" ist, liefert weiters Ö mit Verschaffung der Verfügungsmacht an NL in den Niederlanden.

Für Ö - als mittlerem Unternehmer in diesem Reihengeschäft - wären mit dem innergemeinschaftlichen Erwerb und der in den Niederlanden steuerbaren ruhenden Lieferung grundsätzlich Registrierungs- und Meldepflichten verbunden (siehe oben).

Tritt Ö außerdem unter seiner österreichischen UID auf, bewirkt er zufolge Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 auch in Österreich einen innergemeinschaftlichen Erwerb.

Weist Ö jedoch iSd Art. 25 Abs. 2 und Abs. 6 UStG 1994 das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes iSd Art. 25 UStG 1994 nach und dass er seinen dort geregelten Erklärungspflichten nachgekommen ist, gilt dieser innergemeinschaftliche Erwerb in Österreich als besteuert. Weiters sieht die (unionsrechtliche) Vereinfachungsregelung vor, dass bei entsprechender Vorgangsweise eine Registrierung im Bestimmungsmitgliedstaat vermieden wird (siehe oben bzw. UStR 2000 Rz 4292 ).

Aus Art. 25 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6 UStG 1994 , die die Voraussetzungen für die Vereinfachung für den Fall regeln, dass ein Unternehmer mit österreichischer UID der mittlere Unternehmer (Erwerber) in einem Dreiecksgeschäft ist, ergeben sich keine Einschränkungen dahingehend, dass die in Deutschland steuerbar gelieferten Waren nicht zuvor aus einem Drittland eingeführt worden sein durften. Die für den österreichischen Erwerber in diesem Reihengeschäft maßgeblichen Vorschriften iSd Art. 25 UStG 1994 können daher beim Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen zur Anwendung gelangen.

Variante 2:

Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung entspricht Variante 1 mit dem Unterschied, dass aufgrund der in Österreich endenden Warenbewegung sowohl der innergemeinschaftliche Erwerb iSd Art. 3 Abs. 8 erster Satz UStG 1994 als auch die anschließende ruhende Lieferung in Österreich bewirkt werden. Sofern NL unter einer niederländischen UID auftritt, ergibt sich für ihn ein innergemeinschaftlicher Erwerb iSd Art. 41 Abs. 1 MwSt-RL 2006/112/EG (in Österreich: Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 ), für dessen Beurteilung die niederländische Finanzverwaltung zuständig ist. Es kann aber grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Niederlande die nach dem Unionsrecht vorgesehenen Vereinfachungsregelungen für Dreiecksgeschäfte ebenfalls umgesetzt haben.

Liegt der Lieferort der zweiten, ruhenden Lieferung in einem Reihengeschäft mit drei verschiedenen Unternehmern in drei verschiedenen Mitgliedstaaten in Österreich und sind auch sonst alle Voraussetzungen für die vereinfachende Dreiecksgeschäftsregelung erfüllt (insbesondere Erklärungs-, Melde- und Rechnungslegungspflichten des mittleren Unternehmers), geht zufolge Art. 25 Abs. 5 UStG 1994 die Steuerschuld für diese Lieferung auf den letzten Abnehmer Ö über. Weiters muss Ö diese Umsätze, für die er die Steuer schuldet, in seiner Umsatzsteuererklärung bekanntgeben ( Art. 25 Abs. 7 UStG 1994 ).

Da sich auch aus diesen Regelungen keine Einschränkungen dahingehend ergeben, dass die gelieferten Gegenstände nicht zuvor aus einem Drittland eingeführt worden sein durften, steht der Anwendung der Dreiecksgeschäftsregelung iSd Art. 25 UStG 1994 für den österreichischen Letztabnehmer (Empfänger) beim Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen nichts entgegen.



7) Auszug aus dem Salzburger Steuerdialog 2012 im Zusammenhang mit Reihengeschäften:

§ 19 Abs. 1d und Art. 7 UStG 1994 Umsätze im Sinne der Schrott-UStV, BGBl. II Nr. 129/2007 - Reihengeschäft

Bei der österreichischen A-GmbH fällt im Zuge der Produktion Magnesiumschrott (Position 8104 20 00 der Kombinierten Nomenklatur) an. Die A-GmbH verkauft den Schrott an die österreichische B-GmbH, welche den Schrott wiederum an den ungarischen Abnehmer U verkauft. Der Schrott wird zunächst in Containern, die dem Abnehmer U gehören und von diesem am Firmengelände der A-GmbH aufgestellt wurden, gesammelt und anschließend vom Abnehmer U bei der A-GmbH abgeholt. Über die Abholung der vollen Container wird der A-GmbH eine Bestätigung ausgestellt.

1. Fällt die Lieferung der A-GmbH an die B-GmbH in den Anwendungsbereich des Übergangs der Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1d UStG 1994 und ist dementsprechend zu fakturieren?

2. Zwischen der B-GmbH und U liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor. Gilt die Abholbestätigung gegenüber der A-GmbH als Nachweis für die Steuerfreiheit für die B-GmbH?

Zu 1.:
Im vorliegenden Fall ist von einem Reihengeschäft auszugehen, da ein solches immer dann gegeben ist, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand im Rahmen der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt.

Der Beurteilung der einzelnen am Reihengeschäft beteiligten Umsätze sind die allgemeinen Regeln über den Lieferort ( § 3 Abs. 7 und 8 UStG 1994 ) zu Grunde zu legen.

Hinsichtlich Lieferort und Lieferzeitpunkt ergibt sich beim Reihengeschäft daher folgende Systematik:

1. Reihengeschäfte sind eine Aneinanderreihung mehrerer, zeitlich nacheinander ablaufender Lieferungen. Jede einzelne Lieferung in der Reihe muss hinsichtlich des Lieferortes und des Lieferzeitpunktes gedanklich nacheinander betrachtet werden.

2. Die Beförderung oder Versendung eines Gegenstandes kann nur einer einzigen Lieferung in der Reihe zugeordnet werden ("bewegte Lieferung"). Die gedanklich vor oder nach der Beförderung oder Versendung stattfindenden übrigen Lieferungen ("ruhenden Lieferungen") können an einem Ort in mehreren logischen Sekunden nacheinander bewirkt werden.

3. Eine bewegte Lieferung kann auch dann vorliegen, wenn der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung abholt bzw. abholen lässt (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, § 3 Abs. 8 Anm. 32f zur Rechtslage ab 1.1.2000).

Da die Waren im gegenständlichen Fall vom letzten Abnehmer U beim ersten Lieferer (A-GmbH) abgeholt werden und somit bei der Lieferung an U die Warenbewegung stattfindet, handelt es sich bei der zweiten Lieferung (der Lieferung der B-GmbH an den ungarischen Unternehmer U) um die "bewegte Lieferung". Für diese Lieferung wird daher der Lieferort nach § 3 Abs. 8 UStG 1994 bestimmt und befindet sich dort, wo die Warenbewegung beginnt, demnach in Österreich. Daraus ergibt sich weiters, dass die dieser zweiten "bewegten" Lieferung vorgelagerte erste Lieferung der A-GmbH an die B-GmbH die "ruhende Lieferung" darstellt, bei der sich der Lieferort zufolge § 3 Abs. 7 UStG 1994 danach richtet, wo die Verfügungsmacht verschafft wird (vgl. EuGH 06.04.2006, Rs C-245/04 , EMAG ); dies ist im vorliegenden Fall ebenfalls in Österreich.

Diese Lieferung unterliegt den allgemeinen Besteuerungsvorschriften, eine Steuerbefreiung ist nicht anwendbar. Damit ist eine Grundvoraussetzung für einen Übergang der Steuerschuld iSd § 19 Abs. 1d UStG 1994 iVm Schrott-UStV , BGBl. II Nr. 129/2007, erfüllt (vgl. UStR 2000 Rz 2605 ).

Sofern der von der A-GmbH produzierte und an die B-GmbH in Österreich mit Verschaffung der Verfügungsmacht gelieferte Magnesiumschrott unter die Position 8104 20 00 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden kann, geht die Steuerschuld für diese Lieferung auf die B-GmbH über.

In Rechnungen über diese Lieferungen darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden, weiters müssen sie einen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld enthalten (vgl. UStR 2000 Rz 2602 ).

Zu 2.:

Die Lieferung der B-GmbH an den ungarischen Unternehmer U, bei der eine Warenbewegung in einen anderen Mitgliedstaat stattfindet, kann bei Vorliegen der diesbezüglich in Art. 7 UStG 1994 vorgesehenen Voraussetzungen steuerfrei sein.

Da der Unternehmer U die Waren selbst abholt, ist der Nachweis der Warenbewegung nach § 2 der Verordnung des BM für Finanzen über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. 401/1996 idgF, zu führen.

Danach muss der Unternehmer in jenen Fällen, in denen die Waren vom Abnehmer oder dessen Beauftragten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert werden (den so genannten "Abholfällen"), die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung ( § 11 , Art. 11 UStG 1994 ), einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (insbesondere Lieferschein) und eine schriftliche Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird (sog. "Verbringungserklärung"), vorlegen. Da im vorliegenden Sachverhalt die B-GmbH die innergemeinschaftliche Lieferung durchführt, muss die B-GmbH die in § 2 der Verordnung, BGBl. 401/1996 idgF, geforderten Nachweise (insbesondere vollständig ausgefüllte Verbringungserklärung) erbringen.

Weiters muss zum sachverhaltsmäßigen Nachweis des Vorliegens eines Reihengeschäfts aus entsprechenden Unterlagen (zB Rechnung der A-GmbH an die B-GmbH, Kaufvertrag) erkennbar sein,

  • wer die an diesem Umsatzgeschäft Beteiligten sind (zur Abholung durch Bevollmächtigte siehe Umsatzsteuerprotokoll 2010),
  • dass der B-GmbH von der A-GmbH zuvor die Verfügungsmacht verschafft wurde, sodass eine Lieferung der B-GmbH an U möglich ist, und,
  • dass bei Abholung der Waren durch U die A-GmbH nicht selbst an U liefert, sondern insoweit im Auftrag bzw. auf Anordnung der B-GmbH tätig wird.


Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz und Art. 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994

Verwendung einer "falschen" UID-Nummer beim innergemeinschaftlichen Erwerb

Ein österreichisches Unternehmen bestellt regelmäßig Waren bei einem Lieferanten, mit dem es seit Jahren in Geschäftsbeziehung steht. Sämtliche Daten dieses österreichischen Unternehmers - damit auch die gültige österreichische UID-Nummer - sind dem Lieferanten bekannt. In den Rechnungen an diesen österreichischen Unternehmer wird daher "automatisch" die österreichische UID-Nummer angegeben. Die Ware gelangt im Rahmen der Umsatzgeschäfte aber nicht immer nach Österreich, sondern zum Teil auch in andere Mitgliedstaaten.

1. Ist in diesen Fällen davon auszugehen, dass das österreichische Unternehmen mit der "falschen" UID-Nummer aufgetreten ist und damit einen innergemeinschaftlichen Erwerb iSd Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 in Österreich bewirkt hat, oder wäre dies erst bei einer separaten Bekanntgabe der österreichischen UID-Nummer, zB im Rahmen des Bestellvorganges, der Fall? Wie sollte diesfalls die (separate) Bekanntgabe seitens der Finanzverwaltung nachgewiesen werden?

2. Soll der Kunde die Rechnung berichtigen lassen?

Zu 1.:

Dadurch, dass der Lieferant "automatisch" die österreichische UID des Kunden in der Rechnung anführt und der Kunde dieser Vorgangsweise nach Kenntnisnahme nicht umgehend widerspricht, ist von einem Auftreten unter österr. UID auszugehen. Damit bewirkt der österreichische Unternehmer zusätzlich einen innergemeinschaftlichen Erwerb iSd Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 in Österreich, der so lange besteht, bis die Erwerbsbesteuerung in jenem Mitgliedstaat nachgewiesen wurde, in dem die Warenbewegung tatsächlich endet (vgl. UStR 2000 Rz 3777 ).

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb iSd Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 wird hingegen nicht vorliegen, wenn der österreichische Unternehmer dieser Abwicklung der Lieferung umgehend widerspricht und den Lieferanten auf die unrichtige UID hinweist.

Zu 2.:

Ist von einem innergemeinschaftlichen Erwerb iSd Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 auszugehen, kann im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen eine nachträgliche Rechnungsberichtigung nicht dazu führen, dass er wegfällt; dies wird vielmehr erst dann der Fall sein, wenn die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsland nachgewiesen wird.



8) Auszug aus dem Salzburger Steuerdialog 2011 im Zusammenhang mit Reihengeschäften:

§ 3 Abs. 7 UStG 1994 und Abs. 8 UStG 1994 (UStR 2000 Rz 450)

Reihengeschäft im Binnenmarkt

Ein belgischer Unternehmer (BE) bestellt bei einem niederländischen Unternehmer mit österreichischer UID (A3) Waren. A3 wiederum bestellt diese Waren bei einem amerikanischen Unternehmer mit österreichischer UID (A2). A2 bestellt diese Waren seinerseits bei dem österreichischen Produzenten A1.

A3 beauftragt und bezahlt den Spediteur, der die Waren bei A1 abholt und direkt an BE versendet. A3 behandelt seine Lieferung an BE als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung und fakturiert daher an BE ohne österreichische Umsatzsteuer.

A1 fakturiert an A2 mit 20% Umsatzsteuer; ebenso A2 an A3.

Welchem Umsatz ist die bewegte Lieferung zuzurechnen?

Welche Konsequenzen ergeben sich daraus?

Bei Umsatzgeschäften, die von mehreren Unternehmern über denselben Gegenstand abgeschlossen werden und bei denen dieser Gegenstand im Rahmen der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt (Reihengeschäft), ist zu beachten, dass die Versendung oder Beförderung nur einer der Lieferungen zugeordnet werden kann ( UStR 2000 Rz 450 ).

In seinen Urteilen vom 06.04.2006, Rs C-245/04 , EMAG, und vom 16.12.2010, Rs C-430/09 , Euro Tyre Holding BV , hatte der EuGH darüber zu entscheiden, welcher Lieferung bei einem Reihengeschäft, bei dem der mittlere Unternehmer für die Warenbewegung verantwortlich zeichnet, die bewegte Lieferung zuzuordnen ist. In beiden Entscheidungen gibt der EuGH keine allgemeingültige Antwort. Insbesondere in der Entscheidung vom 16.12.2010, Rs C-430/09 , Euro Tyre Holding BV, vertritt er die Ansicht, dass eine solche Zuordnung anhand objektiver Kriterien und in Ansehung einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat, wobei er im konkreten Fall die Zuordnung zur ersten Lieferung als gerechtfertigt erachtet.

Der VwGH gelangt in seiner Entscheidung vom 25.06.2007, 2006/14/0107 , zum Ergebnis, dass der Zwischenerwerber einen innergemeinschaftlichen Erwerb bewirkt, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die einer Zuordnung der innergemeinschaftlichen Warenbewegung zur Lieferung des Verkäufers an den Zwischenerwerber entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall steht der konkrete Sachverhalt einer Zuordnung der bewegten Lieferung zur Lieferung des A2 an A3 nicht entgegen. Daher ist in Anlehnung an die Judikatur des VwGH davon auszugehen, dass diesem Umsatz die bewegte Lieferung zuzurechnen ist und A3 demzufolge einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Belgien verwirklicht.

Die Lieferung von A1 an A2 ist als ruhende Lieferung gemäß § 3 Abs. 7 UStG 1994 in Österreich steuerbar und steuerpflichtig.

Die Lieferung von A2 an A3 ist gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 in Österreich steuerbar.

A2 tätigt eine innergemeinschaftliche Lieferung, die vorerst jedoch nicht steuerfrei, sondern steuerpflichtig ist, da A2 ua. den Nachweis der Warenbewegung iSd Art. 7 UStG 1994 iVm VO, BGBl. Nr. 401/1996 idgF, nicht erbringen kann. Außerdem kann er zunächst mangels belgischer UID des A3 keine Zusammenfassende Meldung abgeben.

Werden die Voraussetzungen iSd Art. 7 UStG 1994 später erfüllt (zB bei nachträglicher Bekanntgabe der belgischen UID des A3 und Übergabe der Versendungsbelege an A2), kann A2 nachträglich die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen. Er hat dann die Rechnung zu berichtigen sowie eine (verspätete) Zusammenfassende Meldung abzugeben, für die jedoch wegen Entschuldbarkeit der Verspätung kein Verspätungszuschlag iSd Art. 21 UStG 1994 iVm § 135 BAO zu verhängen ist.

A3 tätigt einen innergemeinschaftlichen Erwerb gemäß Art. 3 Abs. 8 erster Satz UStG 1994 in Belgien und außerdem, da er mit seiner österreichischen UID aufgetreten ist, auch einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 in Österreich.

Aus der Rechnung des A2 betreffend die steuerpflichtige innergemeinschaftliche Lieferung steht A3 grundsätzlich ein Vorsteuerabzug zu. Sollte A2 diese Rechnung später als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung berichtigen, ist der Vorsteuerabzug wieder zu berichtigen.

Die Lieferung von A3 an BE ist als ruhende Lieferung iSd § 3 Abs. 7 UStG 1994 in Belgien steuerbar.

A3 hat seine Rechnung an BE sowie seine Zusammenfassende Meldung zu berichtigen. Die weiteren steuerlichen Konsequenzen richten sich nach belgischem Mehrwertsteuerrecht.



§ 3 Abs. 7 bis Abs. 9, Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 und Art. 7 UStG 1994 (UStR 2000 Rz 450, Rz 466 und Rz 3777)

Reihengeschäft mit Drittlands- und Binnenmarktbezug

Ein thailändischer Unternehmer (T) verkauft einem österreichischen Unternehmer (Ö) Waren, der diese seinerseits an Unternehmer in Deutschland (D), Tschechien (CZ) und der Slowakei (SK) weiterverkauft. T versendet die Waren direkt an die Kunden des Ö in der EU. Alle im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer treten mit der UID ihres jeweiligen Mitgliedstaates auf. Die Waren werden in Österreich zollrechtlich zum freien Verkehr abgefertigt.

Variante 1:

Die Lieferung des T an Ö erfolgt unter der Lieferkondition "verzollt und versteuert". T wird vereinbarungsgemäß Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer.

Variante 2:

Die Lieferung des T an Ö erfolgt unter der Lieferkondition "unverzollt und unversteuert". Ö wird Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer.

Wie sind diese Reihengeschäfte umsatzsteuerrechtlich zu beurteilen? Welche Konsequenzen ergeben sich für die beteiligten Unternehmer? Welche Unterlagen sind von Ö bei einer Außenprüfung über diese Leistungen zu führen?

Im vorliegenden Fall werden Waren im Rahmen von Reihengeschäften aus dem Drittland in das übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert.

Da die Waren in Österreich zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden, erfolgt die Einfuhr iSd § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 in Österreich.

Nachdem T die Waren versendet, handelt es sich bei seinen Lieferungen an Ö um die bewegten Lieferungen, bei den anschließenden Lieferungen des Ö an D, CZ und SK um die ruhenden Lieferungen (siehe auch UStR 2000 Rz 450 ).

Variante 1:

1) T liefert an Ö:

Die Lieferkondition "verzollt und versteuert" ist ein Indiz dafür, dass sich der Lieferort für die Lieferung des T an Ö iSd § 3 Abs. 9 UStG 1994 nach Österreich verlagert, maßgeblich hierfür ist jedoch - unabhängig von den Lieferkonditionen -, wer nach den zollrechtlichen Vorschriften Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist (siehe UStR 2000 Rz 466 ).

Es kommt daher nur dann zu einer Verlagerung des Lieferortes iSd § 3 Abs. 9 UStG 1994 nach Österreich, wenn T auch tatsächlich Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer geworden ist.

Ist dies der Fall, erbringt T bewegte Lieferungen an Ö, bei denen sich der Lieferort gemäß § 3 Abs. 9 UStG 1994 in Österreich befindet, die aber gleichzeitig innergemeinschaftliche Lieferungen sind, da die Warenbewegungen in anderen Mitgliedstaaten enden. Diese innergemeinschaftlichen Lieferungen des T können bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 UStG 1994 steuerfrei sein.

T muss sich auf Grund der innergemeinschaftlichen Lieferungen in Österreich registrieren lassen, diese in Umsatzsteuervoranmeldungen erklären und Zusammenfassende Meldungen abgeben. Sollten die innergemeinschaftlichen Lieferungen des T nicht steuerfrei sein, ergibt sich die Verpflichtung zur Abfuhr der dafür geschuldeten Umsatzsteuer nach § 27 Abs. 4 UStG 1994 für Ö. Sollte die Einfuhrumsatzsteuer vorgeschrieben worden sein, hat T bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen das Recht zum Vorsteuerabzug, da er zum Zeitpunkt der Einfuhr noch umsatzsteuerrechtlich über die Waren verfügungsberechtigt war. Da T sich schon wegen der innergemeinschaftlichen Lieferungen in Österreich steuerlich erfassen lassen muss, könnte auch die unbare Verrechnung der Einfuhrumsatzsteuer auf dem Finanzamtskonto iSd § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 in Frage kommen.

Neben den allgemeinen Aufzeichnungspflichten iSd § 18 UStG 1994 sind für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen iSd Art. 7 UStG 1994 die Nachweise iSd Verordnung des BM für Finanzen über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996 idgF, zu führen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 könnten die Einfuhren des T, auf die unmittelbar innergemeinschaftliche Lieferungen iSd Art. 7 UStG 1994 folgen, auch steuerfrei sein. Sofern T nicht bereits in Österreich steuerrechtlich erfasst ist, besteht hier die Möglichkeit einer vereinfachten Abwicklung, indem sich T durch einen Spediteur mit dessen Sonder-UID vertreten lässt. In diesem Fall entfallen für ihn in Österreich die Registrierungs- und Erklärungspflichten, die ZM-Daten werden automatisch mit der Zollanmeldung in das MIAS eingespielt (Näheres hierzu siehe UStR 2000 Rz 3951 ff ).

Innergemeinschaftliche Erwerbe des Ö: Ö tätigt auf Grund der innergemeinschaftlichen Lieferungen des T an ihn in den Bestimmungsländern innergemeinschaftliche Erwerbe, für die er sich in diesen Ländern steuerrechtlich registrieren lassen muss.

Da Ö gegenüber T seine österreichische UID bekannt gegeben hat, verwirklicht er zusätzlich in Österreich innergemeinschaftliche Erwerbe iSd Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 , die bis zum Nachweis der Versteuerung der innergemeinschaftlichen Erwerbe in den Bestimmungsländern bestehen und für die - jedenfalls ab 2011 - kein Vorsteuerabzugsrecht gegeben ist (Näheres hierzu siehe UStR 2000 Rz 3777 ).

2) Ö liefert an D, CZ, SK:

Ö erbringt in Deutschland, Tschechien und der Slowakei jeweils steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen. Ö muss sich in den Bestimmungsländern über die damit verbundenen steuerrechtlichen Verpflichtungen informieren (die Registrierungs- und Erklärungspflicht besteht bereits auf Grund der innergemeinschaftlichen Erwerbe).

Variante 2:

1) T liefert an Ö:

Die Lieferkondition "unverzollt und unversteuert" ist ein Indiz dafür, dass der Lieferant aus dem Drittland (hier: T) nicht Steuerschuldner hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer werden soll, maßgeblich hierfür ist jedoch - unabhängig von den Lieferkonditionen - wiederum, wer nach den zollrechtlichen Vorschriften tatsächlich Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist (siehe UStR 2000 Rz 466 ).

Wurden die Waren daher im Auftrag des T vom Abgangsort nach Österreich bzw. in die eigentlichen Bestimmungsländer befördert und ist tatsächlich Ö und nicht T Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer geworden, wurde Ö iSd § 3 Abs. 8 UStG 1994 bereits mit Beginn der Beförderung die Verfügungsmacht am Abgangsort der Waren im Drittland verschafft.

Ö ist daher zum Zeitpunkt der Einfuhr der Waren umsatzsteuerrechtlich über sie verfügungsberechtigt und kann bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen auch den Vorsteuerabzug hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer geltend machen.

Weiters tätigt Ö auf Grund der Tatsache, dass die Waren, die sich bereits in seiner Verfügungsmacht befinden, im Anschluss an die Einfuhr nunmehr als Gemeinschaftswaren von einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten transportiert werden, innergemeinschaftliche Verbringungen iSd Art. 7 Abs. 2 UStG 1994 , die innergemeinschaftlichen Lieferungen gleichgestellt sind (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Art. 1 Anm. 17, Beispiel 3b Variante aa). Diese innergemeinschaftlichen Verbringungen des Ö können bei Vorliegen der Voraussetzungen iSd Art. 7 UStG 1994 steuerfrei sein. Ö muss sie in seinen Umsatzsteuervoranmeldungen erklären und in seine Zusammenfassenden Meldungen aufnehmen.

Grundsätzlich könnten nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 auch die Einfuhren, auf die unmittelbar innergemeinschaftliche Lieferungen (Verbringungen) iSd Art. 7 UStG 1994 folgen, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen steuerfrei sein.

Innergemeinschaftliche Erwerbe des Ö:

Ö tätigt auf Grund der innergemeinschaftlichen Warenverbringungen iSd Art. 7 Abs. 2 UStG 1994 in den Bestimmungsländern Deutschland, Tschechien und Slowakei innergemeinschaftliche Erwerbe, für die er sich in diesen Ländern steuerrechtlich registrieren lassen muss.

Neben den allgemeinen Aufzeichnungspflichten iSd § 18 UStG 1994 sind für die Steuerfreiheit dieser innergemeinschaftlichen Warenverbringungen iSd Art. 7 Abs. 2 UStG 1994 die Nachweise iSd Verordnung des BM für Finanzen über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996 idgF, zu führen.

2) Ö liefert an D, SK, CZ:

Diese Lieferungen sind gleich zu beurteilen wie bei Variante 1 Punkt 2.

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