Stress mit Reihengeschäften

Reihengeschäftrechner Österreich 2024:

Wählen Sie die am Reihengeschäft beteiligten Länder in der Reihenfolge des Verrechnungsweges aus:

Land des 1. Unternehmers (U1): OesterreichDeutschlandItalienUngarnSchweiz
HilfeLänderauswahl
Privater EndabnehmerDruckversion
kein 4. Landzur Rechtslage 2019
zur Rechtslage 2022
Land des 2. Unternehmers (U2):OesterreichDeutschlandItalienUngarnSchweiz
Land des 3. Unternehmers (U3):OesterreichDeutschlandItalienUngarnSchweiz
Land des 4. Unternehmers (U4):OesterreichDeutschlandItalienUngarnSchweiz
Veranlasser des Transports:1. Unternehmer2. Unternehmer
             
 
Musterseite des Reihengeschäftrechners: Die nachfolgenden Reihengeschäftauswertung entspricht den in der Basis- und Vollversion enthaltenen Informationen. Mit einer Registrierung im Reihengeschäftrechner erhalten Sie Zugang zu Reihengeschäftauswertungen in dieser Form für rund 4000 bzw. sogar 8000 Beispiele (Plus-Lizenz).
 
Reihengeschäftrechner Österreich / IT-AT-DE / Abholfall
 

Sachverhalt:

Ein deutscher Unternehmer U3 (=Empfänger) bestellt bei seinem österreichischen Lieferanten U2 (=Erwerber) eine Maschine. Da der Lieferant U2 die Maschine nicht auf Lager hat, bestellt er diese beim italienischen Großhändler U1 (=Erstlieferant).
Der deutsche Unternehmer U3 holt die Maschine vom Großhändler U1 in Italien ab.

Kurzbeschreibung des Reihengeschäfts:

  • Registrierungspflichten:
    • Der österreichische Unternehmer U2 muss sich im Abgangsland Italien registrieren lassen. (kein Dreiecksgeschäft!)

  • "Lieferung 1" von U1 (Italien) an U2 (Österreich)
  • "Lieferung 2" von U2 (Österreich) an U3 (Deutschland)

Detailbeschreibungen aus der Sicht der einzelnen Unternehmer:

Aus der Sicht des Erstlieferanten U1 (aus Italien):

  • Ausgangsrechnung:

    • Fakturierung:
      Diese Lieferung ist in Italien (U1) steuerbar. Die Rechnung muss daher mit 22 % italienischer Umsatzsteuer unter Angabe der eigenen (italienischen) UID-Nummer ausgestellt werden.

    • Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
      Erfassung des Umsatzgeschäfts als steuerpflichtige (Inlands-)Lieferung.

Aus der Sicht des Erwerbers U2 (aus Österreich):

  • Registrierung:

    • Der österreichische Unternehmer U2 muss sich im Abgangsland Italien registrieren lassen und gegenüber U1 und U3 mit seiner italienischen UID-Nummer auftreten. Die nachfolgend angeführten Eintragungen sind dementsprechend in der italienischen UVA, ZM und Intrastat einzutragen.

  • Eingangsrechnung:

    • UVA (beim italienischen Finanzamt):
      Die in der Eingangsrechnung enthaltene italienische Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden und ist dementsprechend in der UVA zu erfassen.

  • Ausgangsrechnung:

    • Fakturierung:
      Rechnung ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung (Innergemeinschaftliche Lieferung) gem. Art. 6 UStG iVm. Art. 7 UStG (oder alternativ mit Verweis auf Art. 138 der Richtlinie 2006/112/EC) und Angabe der eigenen italienischen UID-Nummer sowie der (deutschen) UID-Nummer des deutschen Unternehmers U3.

    • UVA (beim italienischen Finanzamt):
      Erfassung des Umsatzgeschäfts als innergemeinschaftliche Lieferung.

    • ZM (beim italienischen Finanzamt):
      Erfassung als (innergemeinschaftliche) Lieferung an die (deutsche) UID-Nummer des deutschen Unternehmers U3.

    • Intrastat-Meldung (bei der italienischen Behörde):
      Versendungsmeldung mit Bestimmungsland Deutschland. Seit 2022 sind auch das Ursprungsland und die (deutsche) UID-Nummer des deutschen Unternehmers U3 verpflichtend anzugeben.

Aus der Sicht des Empfängers U3 (aus Deutschland):

  • Eingangsrechnung:

    • Umsatzsteuervoranmeldung (UVA):
      Die Eingangsrechnung enthält keine Umsatzsteuer und ist als innergemeinschaftlicher Erwerb in der UVA zu erfassen. D.h. auf der einen Seite muss die Erwerbsteuer abgeführt werden und auf der anderen Seite besteht die Vorsteuerabzugsberechtigung in gleicher Höhe.

    • Intrastat-Meldung:
      Eingangsmeldung mit Versendungsland Italien.

Anmerkungen zum Reihengeschäft:

  • Dreiecksgeschäfte haben zur Bedingung, dass entweder der Lieferant (U1) oder der Erwerber (U2) den Transport veranlassen. Im oben dargestellten Sachverhalt wird der Transport jedoch vom Empfänger (U3) veranlasst. Demnach können die Vereinfachungsregeln für Dreiecksgeschäfte nicht angewandt werden und der Unternehmer U2 muss sich im Abgangsland (Italien) registrieren lassen. Die genauen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Vereinfachungsregeln für Dreiecksgeschäfte finden Sie unter www.dreiecksgeschaeft.at.

  • Obige Detailbeschreibungen aus der Sicht der einzelnen Unternehmer stellen nur einen Anhaltspunkt dar, wie die steuerrechtliche Beurteilung wäre, wenn in Italien und in Deutschland die österreichischen Gesetze gelten würden. Ebenso in der Reihengeschäft-Skizze wie auch in der Kurzbeschreibung wurden nationale Abweichungen zur österreichischen Gesetzeslage nicht berücksichtigt!

  • Die Beurteilung dieses Reihengeschäfts aus dt. Sicht finden Sie im reihengeschaeftrechner.de (sowie in der englischen Version im chaintransaction-calculator.de).

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